npoR 2012, Heft 2

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Veranstaltungsberichte |

gung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; vgl. Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 Satz 4. Solche gegenteiligen Anhaltspunkte, die zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führen, können sich zum Beispiel aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung der Unterrichtsleistung ergeben. Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausgeschlossen (vgl. BFHUrteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. XXX).“ Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2012 erbracht

werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2 Abs. 8 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt. Ferner wird es nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer seine bis zum 31. Dezember 2008 an einen Ballett- oder Tanzschulbetreiber erbrachten Vermietungsleistungen entgegen § 9 Abs. 2 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt, wenn der Ballett- oder Tanzschulbetreiber bei Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde rückwirkend die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend macht. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Veranstaltungsberichte Workshop „Vermögen Zukunft geben – Stiftungen, Nachfolge, Nachlässe und Kulturgüter” Zu einem Workshop für die stiftungsrechtliche Praxis hatte das Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-ProfitOrganisationen der Bucerius Law School unter der Leitung von Prof. Dr. Birgit Weitemeyer gemeinsam mit der Deutsche Bank AG am 8. Mai 2012 in die Zentrale der Deutschen Bank in Frankfurt a.M. eingeladen, der zahlreiche Vertreter von Stiftungen Folge leisteten. Die Stiftung ist die einzige Rechtsform, mit der Vermögen, seien es Immobilien, Wertpapiere, Unternehmen oder Kunstschätze, ewig einem bestimmten Zweck gewidmet und zusammengehalten werden kann. Welche Gestaltungen für Kunstsammlungen sinnvoll sind und wie die eigene Stiftung für die Zukunft fit gemacht wird, war Thema der Tagung. In ihrer Begrüßung hob Weitemeyer die immense Bedeutung von Stiftungen für Kunstsammlungen hervor. Das Museum Frieder Burda in Baden-Baden, das Bucerius Kunst Forum in Hamburg oder die Fondation Beyeler bei Basel stehen stellvertretend für Stiftungen, die jedermann neue Begegnungen mit herausragenden Kunstsammlungen ermöglichen. Der kunstsinnige Frankfurter Bankier und Bürger Johann Friedrich Städel, der 1816 den Grundstock für das Städel Museum stiftete, und die vielen heutigen Frankfurter, die durch zahlreiche große und kleine Einzelspenden den architektonisch spektakulären Erweiterungsbau unter der Erde ermöglichten, schufen eine der spannendsten Stätten für die Begegnung mit alter und moderner bildender Kunst, auch weil aus der zeitgenössischen Sammlung der Deutsche Bank AG ein bedeutendes Konvolut als Dauerleihgabe übergeben wurde. Henning Kley, Leiter des StiftungsOffice der Deutsche Bank AG, Frankfurt a. M., und langjähriger Begleiter vieler Stiftungsgründungen, gab einen Überblick über mögliche Gestaltungen von „Stiftungen als Instrumente der Nachfolgeplanung.” Kley verdeutlichte an zahlreichen Beispielen aus der Praxis, dass die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen, die immer noch in rund 13 % aller Stiftungserrichtungen gewählt wird, zahlreiche Probleme mit sich bringen kann. Diese gründen sich aus der besonderen Formbedürftigkeit des Testaments, das handschriftlich oder notariell beurkundet auch die wesentlichen Inhalte der Stiftungssatzung umfassen muss, sowie aus zahlreichen Zweifelsfragen bei der Auslegung, was der Stifter eigentlich gewollt habe. Auch die noch nicht völlig geklärten Folgen der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB, die Belastung der Stiftung mit Pflichtteilsansprüchen sowie sogar die Gefahr der Ausschlagung der Erbschaft durch Stiftungsorgane, die selbst als potentielle

gesetzliche Erben nicht unbefangen sind, erschweren die Arbeit einer solchen Stiftung für die Stiftungsorgane von Anfang an. Referent und Publikum waren sich daher einig, dass die Errichtung einer Stiftung, etwa in Form einer „Anstiftung“ mit noch geringerem Stiftungsvermögen zu Lebzeiten, in den meisten Fällen die bessere Alternative darstellt. Und wer die hierdurch hervorgerufene Publicity scheut, sollte es vielleicht so handhaben wie die unbekannte Dame, die dem Wallraf-Richartz-Museum vor zwanzig Jahren eine „Frühlingsstimmung bei Vétheuil“ von Claude Monet mit der Auflage geschenkt hatte, das Bild erst nach ihrem Tod zu zeigen, so dass es jetzt vereint mit einer Version der „Seerosen“ zu bewundern ist („Diskrete Stiftung: Ein Monet für Köln“, FAZ v. 19. 1. 2011, S. 30). „Wie gestalte ich die Nachfolge in Vorstand und Kuratorium einer Stiftung?“ – diese Frage muss sich jeder Stifter und jede Stifterin irgendwann einmal stellen, gilt es doch, nicht nur durch die kluge Gestaltung der Stiftungssatzung und die sinnvolle Wahl eines Stiftungszwecks, sondern auch durch kompetente und integre Personen die Stiftung gut ausgerüstet in die Welt zu schicken. Dr. K. Jan Schiffer, Rechtsanwalt und Partner der auf Stiftungsrecht spezialisierten Sozietät Schiffer & Partner, Bonn, gab aus seiner langjährigen Praxis wichtige Hinweise für die praktische Umsetzung. So zeigte ein erstes Zahlenbeispiel, dass man zur Vermeidung von Pattsituationen jedes Organ mit einer ungeraden Zahl von Mitgliedern vorsehen sollte und diese Zahl nach Größe der Stiftung zwischen einem Einzelvorstand bis zu einem Vorstand mit drei oder fünf und mit drei bis zu sieben Mitgliedern für ein – fast immer empfehlenswertes – Überwachungs- und Beratungsorgan wie ein Kuratorium liegen kann. Wie diese durchaus hohe Zahl engagierter und kompetenter Mitstreiter gefunden werden kann, dafür gab Schiffer auch aus seiner eigenen Stiftungsarbeit wertvolle Hinweise. Als Rahmen dient eine sinnvolle und rechtssichere Ausgestaltung der Satzungsregelungen, die die Methode – Kooptation durch einzelne, die Mehrheit oder einstimmig, Auswahl durch Gremien,Vorauswahl durch Stifterfamilie oder Organvorsitzenden, Vetorechte – und Kriterien vorgeben. Die Vorgabe von Kriterien sollte flexibel genug sein, um mit Hilfe von Sollbestimmungen, der Schaffung von Ausnahmemöglichkeiten und Ehrenämtern eine kluge Besetzung und Abberufung der Organe zu ermöglichen. So sind Altersgrenzen sinnvoll, aber es sollte möglich bleiben, einen auch im hohen Alter aktiven und hochgeschätzten Altbundeskanzler


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