npoR 2012, Heft 2

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npoR Heft 2/2012 errichtete nichtrechtsfähige Stiftung mit dem Verein als Treuhänder handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist der zeitliche Beginn der Steuerpflicht der Klägerin. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach Ansicht des BFH entscheidet sich dies anhand der Umstände des Einzelfalls. Als maßgeblicher Errichtungsakt könne beispielweise die Verabschiedung einer Satzung, die nach außen erkennbare Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr oder der Vollzug des Stiftungsgeschäfts in Betracht kommen. Nach den Verhältnissen im Streitfall ist der Senat der Auffassung, dass, wenn ein Nacherbe aufgrund eines Testaments zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung verpflichtet ist, die Steuerpflicht bereits mit Eintritt des Nacherbfalls beginnt. Denn bereits mit Eintritt des Nacherbfalls bestehe die Verpflichtung der Klägerin, den Nachlass nur für die von der Stifterin vorgegebenen Zwecke zu verwenden. Es komme dann steuerrechtlich weder auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder eine Wahrscheinlichkeit der Annahme der Nacherbschaft noch auf eine konkrete Mittelzuführung oder eine Unterzeichnung des Statuts an. Zudem habe sich die Klägerin mittels der ihr zuzurechnenden Beteiligung an der KG und der Veräußerung der Kommanditbeteiligung geschäftlich betätigt, so dass auch aus diesem Grund die Körperschaftsteuerpflicht begonnen habe und sie Beteiligte einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung werden konnte. Der Verein sei mit Eintritt des Nacherbfalls zivilrechtlich Kommanditist geworden und die Klägerin steuerrechtlich als Mitunternehmerin der KG zu qualifizieren. Zwar sei zivilrechtlich durch den Erbfall der Verein Kommanditist. Dennoch sei steuerrechtlich die Klägerin als Mitunternehmerin anzusehen, da der Verein nur als Treuhänder nach Maßgabe des Stiftungsauftrags über das Stiftungsvermögen verfügen durfte (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Alt.1 AO). Den Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung habe das Finanzamt zu Recht in voller Höhe als steuerpflichtig behandelt. Die Kommanditbeteiligung stelle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin dar, auf den sich ihre Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG 1977 nicht erstrecke. Auch sei der Veräußerungsgewinn zu Recht angesetzt worden. Denn das Buchwertprivileg gemäß § 13 Abs. 4 und Abs. 5 KStG gelte nicht, wenn, wie im Streitfall, eine partiell steuerpflichtige Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ihre steuerpflichtige Tätigkeit durch Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beende. Die Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bedeutet den Fortfall der Steuerquelle und nicht den Beginn einer erweiterten Steuerpflicht, so dass seine Veräußerung den allgemeinen Besteuerungsregelungen unterliege und stille Reserven realisiert werden müssten. BFH, Urt. v. 16.11.2011 – I R 31/10.

Spendenabzug bei Zuwendung an eine ausländische Vereinigung Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Zuwendung der Klägerin an eine in Italien registrierte Vereinigung für den Bau einer russisch-orthodoxen Kirche als Spende gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie überwies einen einmaligen Betrag an die Vereinigung in Italien und machte ihn gewinnmindernd geltend. Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde die Zahlung als nicht abziehbarer Aufwand behandelt. Dies wurde vom Finanzamt damit begründet, dass zwar dem Gesellschafter „hier kein unmittelbarer persönlicher Vorteil eingeräumt worden sei“, der Zuwendungsempfänger aus der Zahlung aber „einen unmittelbaren finanziellen Nutzen ziehen“ könne, was nach der Rechtsprechung des BFH bereits zur Annahme einer

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verdeckten Gewinnausschüttung ausreiche. Die Zuwendungsempfängerin stelle eine kirchliche Organisation dar. Eine Kapitalgesellschaft als solche könne jedoch gerade kein Mitglied einer Glaubensgemeinschaft sein. Aus ihrer Sicht bestände kein Anlass, im Wege einer einseitigen Spendenleistung die Förderung des Aufbaus einer Kathedrale zu unterstützen. Insoweit sei vielmehr von einem Näheverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der begünstigten Vereinigung bzw. der russisch-orthodoxen Kirche auszugehen. Zudem sei ein Abzug als Spende gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG nicht zuzulassen, weil es an der vorgeschriebenen Spendenbescheinigung gemäß §§ 49, 50 EStDV fehle. Dagegen wendet sich die Klägerin. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setze voraus, dass ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Gesellschaft bestehe und die Spende dadurch veranlasst sei. Ein solches besonderes Näheverhältnis bestehe vorliegend nicht. Der Gesellschafter G sei noch nicht einmal Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche. Außerdem sei ein für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nötiger Vorteil für den Gesellschafter weder unmittelbar noch mittelbar zu erkennen. Hinsichtlich der Spendenbescheinigung stellt die Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH ab. Wie dieser in der Rechtssache C-386/04 entschieden habe, stehe die Beschränkung der Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 KStG auf im Inland niedergelassene, gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften dem EU-Gemeinschaftsrecht entgegen. Als Konsequenz daraus sei auch die russisch-orthodoxe Kirche in Rom als italienische Körperschaft als von der deutschen Körperschaftsteuer befreit anzusehen und an diese Kirche geleistete Spenden seien folglich auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG begünstigt. Eine entgegenstehende Auffassung sei mit dem EU-Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Das FG Bremen schließt sich der Argumentation der Klägerin an. Die Mitgliedschaft des Gesellschafters bei dem Zuwendungsempfänger könne ein Näheverhältnis begründen. Eine wie im Fall vorliegende bloße ideelle Nähe sage hingegen noch nichts über die gesellschaftliche Veranlassung aus. Aus einer einzigen, nicht übermäßig hohen Spende könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Spender in einer solchen Beziehung zu der die Spenden empfangenden Einrichtung steht, dass er daraus einen eigenen mittelbaren materiellen oder immateriellen Vorteil ziehen könne. Daher sei das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht anzunehmen. Die Möglichkeit, auch Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, abzuziehen, sei gegeben, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften, hier also die §§ 51 bis 68 AO, für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfülle. Die Zuwendung müsse tatsächlich und zeitnah für die in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecke verwendet worden sein. Zudem bedürfe es einer Zuwendungsbestätigung. Zwar könne nicht verlangt werden, dass diese Bestätigung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck i.S.d. § 50 EStDV entspricht, allerdings müsse auch die ausländische Zuwendungsbestätigung alle nach deutschem Recht erforderlichen Angaben enthalten. Hierfür reiche es nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG aus, dass die Satzung der Körperschaft und ihre tatsächliche Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfülle. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Vereinigung ihren satzungsmäßigen Zweck auch tatsächlich ausübe, die Vereinigung sei im Register für juristische Personen der Präfektur Rom eingetragen und insoweit als juristische Person im Sinne des § 51 Abs. 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 KStG anzusehen. Insbesondere auch die Inter-


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