npoR 2012, Heft 2

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npoR-Report | Lienicke/Seelig /Süß

solcher sei dann gegeben, wenn der Verein sich nicht durch eigene Maßnahmen helfen könne und ohne Notbestellung dem Verein oder einem Beteiligten Schaden drohe. Unabhängig davon, ob der im Register eingetragene Vorstand das Amt noch innehabe, sei dieser analog § 121 Abs. 2 AktG zur Einberufung einer Mitgliederversammlung befugt und nach den Feststellungen auch willens, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2011 – I-3 Wx 194/11

Die per E-Mail versandte Ladung zur Mitgliedsversammlung eines Vereins ist schriftformwahrend Schäfer geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob die Ladung zu einer Mitgliederversammlung per E-Mail formwahrend ist, wenn die Satzung des Vereins hierfür die Schriftform vorsieht. Er bejaht dies unter Hinweis auf den Formzweck. Die Satzung eines Vereines sei unstreitig ein Rechtsgeschäft, sodass die dort statuierte Form eine rechtsgeschäftliche Formbestimmung im Sinne des § 127 BGB darstelle. Nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB reiche im Zweifel eine telekommunikative Übermittlung aus, zu der auch die E-Mail zähle. Eine Unzulässigkeit könne auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH zur Formunwirksamkeit einer per E-Mail versandten Ladung zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung begründet werden, da sich diese Rechtsprechung auf die gesetzliche Schriftformklausel beziehe, also den Anwendungsbereich des § 126 BGB betreffe. Das Schriftformerfordernis des § 127 BGB diene dem Schutz- und Informationsbedürfnis der geladenen Mitglieder, welches durch eine E-Mail-Ladung zu Genüge gewahrt werde, sofern die Mitglieder des Vereins mit einem Mail-Account ausgestattet sind. Ein Schutz vor Übereilung des Ladenden, der eine eigenhändige Unterschrift auf einem Blatt Papier erfordern könnte, sei dagegen nicht bezweckt. Eine Ladung per E-Mail ist nach Auffassung Schäfers daher formwahrend möglich. Zur Sicherheit empfiehlt er dennoch, die E-Mail mit einer eingescannten Unterschrift zu versehen. Eine Pflicht des Vereinsmitglieds, seine Erreichbarkeit per E-Mail zu gewährleisten, bestehe dagegen weiterhin nicht. Es sei aber zulässig, dass ein Verein seine Mitglieder durch finanzielle Anreize zur Teilnahme am Ladungsverfahren per E-Mail motiviere. Hauke Schäfer, „Schriftliche“ Einladung zur Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins auch per E-Mail?, NJW 2012, 891-893.

Steuerrecht Schwerpunkt: Voraussetzungen und Nachweis für den Spendenabzug nach § 10b EStG Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen Der Kläger begehrte in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung einer Spende, die er im Dezember 2003 an einen Sportverein geleistet hatte. Der Verein hatte in der Vergangenheit trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben und das Finanzamt hatte daher nicht feststellen können, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins mit dessen Satzung übereinstimmte. Die Bescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Verein nicht berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Für das Streitjahr 2003 wurde der Verein zunächst zur Körperschaftsteuer (KSt) veranlagt. Auf seinen Einspruch hin erteilte das FA aber dem Verein im Jahr 2006 einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid für 2003. Das

npoR Heft 2/2012 für den Kläger zuständige Wohnsitz-FA versagte im Jahr 2007 im Einkommensteuerbescheid für 2003 unter Hinweis auf den Wegfall der Gemeinnützigkeit des Sportvereins den Abzug der Zuwendung. Obwohl – wie es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich heißt – „zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass – abgesehen von der Frage der Zuwendungsbestätigung – sämtliche Voraussetzungen, an die § 10b EStG und die entsprechenden Regelungen der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) den Sonderausgabenabzug für geleistete Spenden im Streitjahr knüpfen, erfüllt” waren, hat der X. Senat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Dem Abzug der Zuwendung stand nach Ansicht des BFH entgegen, „dass der Verein am 17. 12. 2003 dem Grunde nach keine Zuwendungsbestätigung hätte ausstellen dürfen. Denn zuvor – am 27. 11. 2003 – waren gegen den Verein Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 ergangen, in denen die Steuerbefreiung versagt worden war. Der Zuwendungsempfänger muss aber im Zeitpunkt der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung hierzu berechtigt sein.” Eine solche Zuwendungsbestätigung, zu deren Ausstellung seinerzeit keine Befugnis bestand, werde auch nicht rückwirkend dadurch ordnungsgemäß, dass sich im weiteren Körperschaftsteuer-Verfahren – ggf. durch Nachholung der bisher versäumten Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Zuwendungsempfängers – herausstellt, dass dieser im Jahr der Zuwendung doch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllte.Vielmehr müsse der Verein in diesem Fall nachträglich eine (neue) Zuwendungsbestätigung für das Jahr der Zuwendung ausstellen. Zwar habe diese wegen § 175 Abs. 2 S. 2 AO keine steuerliche Rückwirkung, jedoch habe der Zuwendende die Möglichkeit, gegen den Einkommensteuerbescheid, in dem der Abzug der Zuwendung versagt worden ist, Einspruch einzulegen, und im Laufe dieses Einspruchsverfahrens oder eines ggf. anschließenden Klageverfahrens eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung eines hierzu befugten Ausstellers nachzureichen. Dies habe der Kläger versäumt, so dass sein Wohnsitz-FA zu Recht den Spendenabzug mangels wirksamer Zuwendungsbestätigung versagt habe. Auch die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 S. 1 EStG könne dem Kläger nicht weiterhelfen, da ihm in diesem Fall auf Grund seiner Mitwirkung in den Organen des Sportvereins die Verhältnisse der Empfängerkörperschaft bekannt gewesen seien und er deshalb bösgläubig gewesen sei. BFH, Urt. v. 19.7.2011 – X R 32/10

Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung Die Klägerin ist eine nichtrechtsfähige Stiftung. Zwischen ihr und dem Finanzamt ist streitig, ob sie Beteiligte einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sein kann und ob ihr ein laufender Gewinnanteil sowie ein Veräußerungsgewinn zuzurechnen sind. Die Erblasser setzten als Nacherben einen Verein ein, der verpflichtet wurde, das Vermögen in eine treuhänderische Stiftung, die Klägerin, einzubringen. Ein Stiftungsstatut war beigefügt. Hauptbestandteil des Vermögens war ein Kommanditanteil, der noch im Erbanfallsjahr veräußert wurde. Die Klägerin war nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des im Streitjahr geltenden Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Entsprechend den Angaben in der von der KG eingereichten Feststellungserklärung stellte das Finanzamt für die Klägerin einen Anteil am laufenden Gewinn ab dem Tag des Erbfalls und einen Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich fest. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Dass es sich bei der Klägerin um eine von Todes wegen


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