Sonder-Newsletter Nr. 02-2016 - "Kein Missbrauch mehr bei Leiharbeit und Werkverträgen!"

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AKTUELLES AUS BERLIN UND OBERBERG SONDERNEWSLETTER 02-2016

Sonder-Newsletter der Bundestagsabgeordneten Michaela Engelmeier

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24. Oktober 2016

Erfolg der SPD

Kein Missbrauch mehr bei Leiharbeit und Werkverträgen! Auf Initiative der Sozialdemokraten hat der Bundestag am vergangenen Freitag klare Regeln gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Klare Regeln, die CDU/CSU und Arbeitgeber lange Zeit blockierten. Ein gemeinsamer Erfolg von SPD und Gewerkschaften. Mit Hilfe von Leiharbeit und Werkverträgen können Unternehmen Auftragsspitzen bewältigen oder Personalausfälle überbrücken. Etwa eine Million Menschen sind zurzeit als Leiharbeitnehmerin und Leiharbeitnehmer tätig. Doch immer öfter werden Leiharbeit und Werkverträge missbraucht, um die Stammbelegschaft gegen niedriger bezahlte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auszutauschen oder Teile der Produktion oder Dienstleistung fremd zu vergeben. Ihr Lohn ist

oft geringer als derjenige der Stammbelegschaft. Zudem haben sie schlechtere Arbeitsbedingungen und weniger Rechte. Einige Leiharbeitnehmer arbeiten bis zu zehn Jahre in demselben Entleihbetrieb. Zusätzlich nutzen Arbeitgeber immer häufiger missbräuchliche Werkvertragskonstruktionen, um Leiharbeit zu umgehen und den eigenen Profit zu steigern. Der Missbrauch ist dabei nicht auf einzelne Branchen begrenzt. Zwar haben sich Teile der Fleischindustrie hier in der Vergangenheit einen besonders schlechten Ruf erworben, doch Missbrauch ist auch in anderen Bereichen zu finden – ob im Handel, in Wäschereien oder in Möbellagern. Es gibt Fälle, da werden ganze Nachtschichten durch Werkvertragsarbeitnehmerinnen und arbeitnehmer ersetzt. Mit diesem

Lohndumping führen Unternehmen eine Zwei-Klassen-Gesellschaft in Betrieben ein. Die SPD-Bundestagsfraktion will Leiharbeit und Werkverträge auf ihren eigentlichen Zweck zurückzuführen: Leiharbeit soll als unkompliziertes Instrument für Unternehmen dazu dienen, Auftragsspitzen abarbeiten und zeitlich begrenzte Personalengpässe, z. B. durch längere Krankheit von Beschäftigten, überbrücken zu können. Werkverträge sind dazu da, die Herstellung von Werken wie das Anstreichen von Büroräumen, die nicht vom Unternehmen selbst erbracht werden können, per Werkvertrag an ein anderes Unternehmen zu vergeben. „Gute Arbeit und Zusammenhalt macht unser Land stark“, sagt die Bundestagsabgeordnete Michaela


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Engelmeier. „Mit dem nun verabschiedeten Gesetz haben wir einen wichtigen Schritt getan, um Lohndumping in Betrieben Einhalt zu gebieten und klare Strukturen geschaffen“. Bis zuletzt habe man hart um die Details mit der CDU/CSU gerungen, so Engelmeier. Mit dem Gesetz habe man nun nicht nur Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, sondern vor allem die Grundlage zur Abschaffung einer Drei-Klassen-Gesellschaft bei Beschäftigten geschaffen. „Wir wollen verhindern, dass Leiharbeit und Werkverträge missbraucht werden, um Druck auf Beschäftigte, Löhne und Arbeitsbedingungen zu machen. Daher führen wir die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion zurück und schieben dem Missbrauch von Werkverträgen einen Riegel vor“, sagte Engelmeier.

Das ändert sich Künftig gelten klare Regeln im Kampf gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen:

Leiharbeit Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld. Daher schafft der Gesetzentwurf auch hier die Möglichkeit, vom Grundsatz der gleichen Bezahlung länger abzuweichen, wenn Bran-

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chenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche bestehen. Diese Branchenzuschlagstarifverträge müssen jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen. Und zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird. Durch die stufenweise Erhöhung profitieren insbesondere Leih-

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arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit einer kürzeren Einsatzdauer. Diese Regelung bildet einen Anreiz zum Abschluss sowie zur Weiterentwicklung von Tarifverträgen. Zweiter wichtiger Baustein ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssen Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll dies


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lassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (z.B. "48 Monate"), können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen. Mehr Flexibilität gibt es also nur, wenn Schutz und Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sozialpartnerschaftlich vereinbart werden. Diese Regelung soll dazu führen, dass in Einsatzbranchen, in denen es bisher keine Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Leiharbeitskräften gibt, diese vermehrt abgeschlossen werden. Des Weiteren wird der Einsatz entliehener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Streikbrecherinnen und Streikbrecher verboten. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, ist künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Damit werden Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer besser bei Streiks geschützt.

nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Be-

triebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist. Legt der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Legt der Tarifvertrag eine konkrete Über-

Klare Regeln werden zudem für Personalmaßnahmen des öffentlichen Dienstes und der Kirchen getroffen. Insbesondere bleiben Personalgestellungen bei Aufgabenverlagerungen zum Bestandsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Abordnungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung möglich.

Werkverträge De facto haben sich viele Probleme der Leiharbeit mittlerweile in den Bereich der teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträge verlagert. Ein Kernproblem ist, dass Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden können, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert wird.

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Die vorgesehenen Regelungen ändern das insbesondere durch die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und die damit verbundene Abschaffung der sog. "Vorratsverleiherlaubnis". Damit wird Arbeitgebern, die vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, die Möglichkeit entzogen, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit "umzudeklarieren" und damit zu legalisieren. Ehrliche Arbeitgeber erhalten mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Denn das Gesetz definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, in dem es hierzu die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festschreibt. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbständigen Dienstoder Werkverträgen verhindert werden. Die Regelung orientiert sich an dem Vorschlag des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die sinnvolle Arbeitsteilung wird nicht eingeschränkt, da eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles maßgeblich bleibt, aber Missbrauch wird in Zukunft erschwert. Weiterhin werden die Informationsrechte des Betriebsrates gesetzlich klargestellt und dadurch die Betriebsräte gestärkt. Anders als bislang wird für jeden mit einem Blick in das Gesetz klar, dass Betriebsräte das Recht haben, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmerinnen und -nehmer informiert zu werden. Die Schaffung von Transparenz ist ein wichtiger erster Schritt für bessere Kontrolle und zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

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Gesetz ist ein erster wichtiger Schritt Die neuen gesetzlichen Regelungen helfen verantwortungsvoll handelnden Unternehmen, deren Flexibilität nicht eingeschränkt wird. Sie richten sich vielmehr gegen die schwarzen Schafe, die die bisherigen Regeln missbraucht haben. Das Gesetz tritt zum 1. April 2017 in Kraft. Die Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay gelten für Verleihzeiten ab diesem Datum. „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Dafür setzen wir uns seit vielen Jahren ein“, so Engelmeier. „Für die SPD-Bundestagsfraktion sind die gesetzlichen Maßnahmen nur ein erster wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen und für eine neue Ordnung am Arbeitsmarkt. Der jetzige Erfolg zeigt, dass sich ein langer Atem lohnt“. Die Sozialdemokraten wollten ursprünglich weiterreichende Regelungen durchsetzen: Zum Beispiel, dass Leiharbeitnehmern der gleiche Lohn wie der Stammbelegschaft schon nach einer kurzen Einarbeitungszeit anstatt nach neun Monaten gezahlt werden muss. Zudem wollte die SPD-Fraktion eine Beweislastumkehr bei missbräuchlichen Werkverträgen einführen. „Diese und weitere Maßnahmen waren und sind aber mit der CDU/ CSU-Fraktion nicht realisierbar“, so Engelmeier. „Die Durchsetzung der gleichen Bezahlung von Frauen und Männern ist nun der nächste Schritt: Auch hier muss die Union ihre Blockade aufgeben und das von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegte Lohngerechtigkeitsgesetz endlich auf den Weg bringen“.

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IMPRESSUM Herausgeberin (V.i.S.d.P.): Michaela Engelmeier MdB Abgeordnetenbüro Berlin Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: +49 (0)30 227 74633 Wahlkreisbüro Oberbergischer Kreis Bahnhofstraße 2 51766 Engelskirchen-Ründeroth Telefon: +49 (0)2263 9693010 E-Mail: michaela.engelmeier@bundestag.de Internet: www.michaela-engelmeier.de Facebook: www.facebook.com/ MichaelaEngelmeierMdB Twitter: www.twitter.com/michaelaengel YouTube: www.youtube.com/user/ michaelaengelmeier

Redaktion: Michaela Engelmeier MdB Andreas Horath (Büro EngelskirchenRünderoth) Satz & Layout: Andreas Horath Bilder & Grafiken: - Fotolia.com - BMAS Newsletter verpasst? Alle bisher veröffentlichten Newsletter finden Sie unter: www.issuu.com/engelmeier Newsletter abbestellen? Sollten Sie meinen NewsletterService nicht mehr nutzen wollen, können Sie ihn HIER abbestellen.


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