Öffentlich-private Partnerschaften im Friedhofswesen
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Öffentlich – private Partnerschaften im Friedhofswesen - Neue Nutzungen, Kooperationen, Friedhofsvereine -
Andreas Morgenroth Lübbersmeyerweg 13 22549 Hamburg Tel.: 040-866 266 33 www.issuu.com/andreas_morgenroth
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Öffentlich-private Partnerschaften im Friedhofswesen
INHALT
..................................................................................................2
1.
Veranlassung
2.
Historische Entwicklung der öffentlich-privaten Partnerschaften ..................................2
3.
Gesetz zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP-Gesetz) .......................4
4.
Voraussetzungen für ÖPP im Friedhofswesen .....................................................4
5.
Umsetzungsbeispiele .............................................................................................5
5.1
Sicherung von Erbbegräbnissen in Berlin .........................................6
5.2
Friedhofsvereine ...........................................................................7
5.3
Veranstaltungen ...........................................................................8
5.4
Fußballerfelder .............................................................................9
Öffentlich-private Partnerschaften im Friedhofswesen
1.
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Veranlassung
Die Ansprüche an Friedhöfe haben sich grundlegend gewandelt. Rückläufige Bestattungszahlen, konkurrierende neue Bestattungsformen und –orte haben zu wachsenden Überhangflächen geführt und das Friedhofswesen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Ein über Generationen entwickeltes Kulturgut unterliegt daher aktuell der Gefahr, nicht mehr wie bisher erhalten werden zu können. Die daraus resultierende Herausforderung spiegelt sich in allen aktuellen Berichten:1 „Die gegenwärtige Situation der Trägergemeinden ist unter wirtschaftlichen und inhaltlichen Gesichtspunkten eine Herausforderung zum Handeln. Es werden zur Zeit jährlich 500.000 € Verluste erwirtschaftet. Wenn nichts in der Verwaltung geändert wird, steigt diese Summe jedes Folgejahr, im Jahr 2009 beläuft sich der Verlust auf 2 Mio. €.“ Ein Abwägungsprozess hat eingesetzt: Geprüft wird die Eingrenzung hoheitlicher Aufgaben, gefragt wird: Welches ist Daseinsvorsorge, die durch die öffentliche Hand weiter wahrgenommen wedren muss? Was gehört zu den Pflichtaufgaben, was muss beibehalten und was kann delegiert werden? Die Bewältigung dieser Schwierigkeiten ist eine planerisch-organisatorische Herausforderung, bei der auch ungewohnte Schritte gewagt werden sollten, um drohende Dauerdefizite zu verhindern. Neue Freiräume eröffnet das neue Gesetz zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPPGesetz), mit dem ein punktuelles Zusammengehen von Friedhofsträgern und privaten Anbietern erleichtert wird. Im Vortrag wurden soziale, wirtschaftliche, rechtliche und friedhofskulturelle Aspekte einer solchen Zusammenarbeit erläutert. Fazit: Unter der Voraussetzung, dass es unter den Beteiligten keine Verlierer gibt und die Wettbewerbsfähigkeit der Friedhöfe insgesamt gestärkt wird ist festzustellen, dass öffentlichprivate Partnerschaften sinnvoll, vielleicht sogar unerlässlich für den Fortbestand unserer Friedhofskultur sind.
2.
Historische Entwicklung der öffentlich-privaten Partnerschaften
Umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Aufgabenwahrnehmung durch Private liegen aus englischsprachigen Ländern vor. In den USA z.B. wird des gesamte Sozialwesen wesentlich durch die Unterstützung Privater gewährleistet. Foundations (Stiftungen) erfüllen Aufgaben im größeren Maßstab, z.B. bei Bildung, Kultur und Sport. Zwischen rein karitativem Engagement und Sponsoring besteht eine klare Aufgabenverteilung. Sponsoren erwarten als Gegenleistung einen werbenden Eintrag in einer entsprechenden Publikation oder eine Erwähnung an anderer geeigneter Stelle. Das hohe Engagement Privater ist in der puritanischen Tradition fest verwurzelt und recht bis in die feinsten Verzweigungen vor Ort. Karitatives Engagement und Sponsoring dient der gesellschaftlichen Anerkennung, wird zur gezielten Imagepflege eingesetzt und ist z.T. Bestandteil des Werbeetats großer Unternehmen. Einen anderen Weg ist Großbritannien gegangen, als es sich in den 1970er Jahren durch globale Zusammenhänge in einer Wirtschaftsrezession befand, hier wurde „entstaatlicht“: In zuvor unbekanntem Umfang wurden öffentliche Güter und Leistungen für private Investitionen geöffnet, Beispiele waren die Eisenbahnen, Energieversorgungsunternehmen und Kommunikationsmedien. Der Kernauftrag ging dahin, dass sich der Staat aus all den Tätigkeiten herausziehen sollte, die nicht hoheitlich bedingt waren und von privater Seite besser, effizienter und preiswerter besorgt werden konnten. Nach wachsender Kritik und aufgrund von sehr heterogenen Erfahrungen wurde zwischen traditioneller Beschaffung durch den Staat auf der einen Seite und der vollständigen Privatisierung auf der anderen Seite ein verantwortbarer Mittelweg gesucht: Der Begriff „Public Private Partnership - PPP“ wurde geprägt. 1 Christoph Schuppan, Bericht über die Friedhofsentwicklung im Kirchenkreis Berlin Stadtmitte. (Die Kirchengemeinden im Kirchenkreis Berlin Stadtmitte bewirtschaften 44 Friedhöfe 257 ha.)
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Großbritannien hat als Entwicklungsmotor seither die Einbindung privaten Kapitals in öffentliche Aufgaben weiter vorangetrieben und ausdifferenziert. Umfangreiche Erfahrungen liegen zu Aufgaben in den Bereichen Bildung, Betreuung/Beratung, Forschung, eGovernment, Kultur, internationale Entwicklungszusammenarbeit sowie zur Verkehrsinfrastruktur vor. Auch ein „zurück zur Ausgangssituation“ wurde im Bedarfsfall realisiert, z.B. bei der Restitution von „British Rail“. In Deutschland hatten sowohl „Sponsoring“ als auch „Public-Private-Partnership“ zunächst einen schweren Stand. Gründe dafür sind in den unterschiedlichen Rechtssystemen, aber auch in Kultur und Mentalität zu suchen. Während man im englischsprachigen Raum eher zu pragmatischen Lösungen neigt, dominieren hierzulande eher prinzipielle Erwägungen: Danach werden öffentliche Aufgaben eben nur von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen. Bis Anfang der neunziger Jahre diskutierte die Verwaltungswissenschaft daher noch weitgehend theoretisch und unter sich über die Erfahrungen aus dem englischsprachigen Raum. Betont wurde, dass sich in jedem Einzelfall Fragen zur Risikoverteilung, Sicherung von Standards, Überwachung, Rechtsfragen und Steuern stellen, die nach hiesigem Verständnis grundsätzlich, abschließend und im Voraus – und nicht etwa durch „try and error“ geklärt werden müssten. „Aus grundsätzlichen Erwägungen der Aufgabenhoheit können wir private Offerten mit dem Ziel, das Vorhaben zu beschleunigen, nicht berücksichtigen“, so lautete etwa die Antwort auf ein Angebot zur Unterstützung der geplanten Emsland-Autobahn. Es handelte sich um den 42 km langen Lückenschluss der A 31 zwischen Bad Bentheim und Emden. Der ostfriesische Unternehmer Rolf Trauernicht hatte ermittelt, dass eine damals angekündigte Bauverzögerung von 10 Jahren vielen Unternehmen des Fremdenverkehrs, des Handels und der Produktion finanzielle Nachteile in quantifizierbarer Größe einbringen würde. Er sammelte bei über 1600 Unternehmen der Region soviel Geld ein, dass die zuvor grundsätzlichen Bedenken zurückgestellt wurden. Der Lückenschluss wurde 2004 vollzogen und wird als wichtiger Grund für den aktuellen Aufschwung des ostfriesischen Fremdenverkehrsgewerbes genannt, die Zuwachsraten allein durch Urlauber aus NRW bewegen sich z.T. im zweistelligen Bereich. Mit der immer schwieriger werdenden Haushaltslage erkannte die Politik die Problemstellung und es begann eine bis heute andauernde öffentliche Diskussion, an der sich nicht nur Verwaltungen, sondern auch die Wirtschaft, Gewerkschaften und Kirchen beteiligten. Die gesetzliche Basis bildet u.a. § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Danach ist auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen, inwieweit staatliche Aufgaben „durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können“. Die Haushaltsordnungen der Länder enthalten gleich lautende Bestimmungen. Die CDU-geführte Bundesregierung hatte in ihrer Koalitionsvereinbarung für die 13. Legislaturperiode die Verschlankung des Staates als innenpolitisches Kernziel festgelegt und zu diesem Zweck am 18. Juli 1995 den Sachverständigenrat „Schlanker Staat“ als unabhängiges externes Gremium eingesetzt. Dieser hatte in seiner zweijährigen Arbeit zu den zentralen Themen der Verwaltungsmodernisierung (Effizienzsteigerung und Kontrolle der Verwaltung) Empfehlungen für die praktische Umsetzung ausgesprochen und Denkanstöße für weitere Maßnahmen gegeben. Eine moderne und effizienzorientierte Verwaltung sei - so die Auffassung des Sachverständigenrates - die Mischung aus einem effektiv organisierten Kernbereich und der Bereitschaft, Aufgaben nach außen zu vergeben. 1999 entwickelten die beiden Regierungschefs von Großbritannien und Deutschland das SchröderBlair-Papier. Darin wird u.a. festgestellt: „Qualitätsvolle soziale Dienstleistungen sind ein zentrales Anliegen, aber soziale Gerechtigkeit lässt sich nicht an der Höhe der öffentlichen Ausgaben messen. Der wirkliche Test für die Gesellschaft ist, wie effizient diese Ausgaben genutzt werden. Wir haben Werte, wie persönliche Leistung und Erfolg, Unternehmergeist, Eigenverantwortung und Gemeinsinn zu häufig zurückgestellt. Der Weg zur sozialen Gerechtigkeit war mit immer höheren öffentlichen Ausgaben gepflastert, ohne Rücksicht auf Ergebnisse.“
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Obwohl das Schröder-Blair-Papier ausschließlich der Privatinitiative beider Regierungschefs entstammte und keinem Abstimmungsprozess unterzogen wurde, hat die Initiative großen Einfluss über die Parteigrenzen hinaus ausgelöst.
3.
Gesetz zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften
In der 15. Legislaturperiode kumulierten die Haushaltsprobleme, wiederholt wurde die in den Maastrichter Verträgen EU-weit festgeschriebene 3%-Haushaltsdefizitgrenze überschritten. Die SPD-Fraktion im Bundestag brachte vor diesem Hintergrund eine „Initiative zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften“ auf den Weg. Eigentlich handelte es sich dabei um ein Paket von Gesetzesänderungen, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeordnung, das Fernstraßenprivatfinanzierungsgesetz und die Bundeshaushaltsordnung betrafen. Im Grunderwerbssteuergesetz und im Grundsteuergesetz wurden steuerliche Ausnahmetatbestände für private Investoren verankert. Am 30. Juni 2005 wurde die Vorlage vom Bundestag als „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften“ (ÖPP-Beschleunigungsgesetz) verabschiedet. Parteiübergreifend fand die Einführung der Auftragsvergabe im Wege des „wettbewerblichen Dialogs“ Anerkennung. Damit wurde der Problematik Rechnung getragen, dass das sonst übliche Ausschreibungsverfahren ungeeignet zur Ermittlung eines potentiellen Partners ist. Der wettbewerbliche Dialog ist auch eine Umsetzung der neuen EU – Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG). Die Beteiligung Privater wird auch unter der aktuellen Bundesregierung gefördert. Im Bundesbauministerium wurde eine „ÖPP Task Force“ eingerichtet, auch einige Bundesländer fördern das ÖPP über spezielle Stellen. So startete am 11. August 2004 das Regionalforum ÖPP Berlin-Brandenburg (RfBB) mit der Aufgabe, eine Wissensplattform zu bilden, um öffentlich private Partnerschaften in Berlin und Brandenburg zu initiieren. Das RfBB ist ein Forschungsvorhaben der Technischen Universität Berlin, vertreten durch das Fachgebiet Bauwirtschaft und Baubetrieb von Prof. Dr.-Ing B. Kochendörfer. Das Regionalforum wird unterstützt durch Sponsoren aus der Bauwirtschaft, durch öffentliche Banken, Dienstleistungsunternehmen und Rechtsanwälte. An den Arbeiten des Kompetenzzentrums beteiligen sich ebenfalls Vertreter verschiedener Landesministerien Brandenburgs und verschiedener Senatsverwaltungen Berlins.
4.
Voraussetzungen
Die neuen gesetzlichen Möglichkeiten eröffnen auch neue Freiräume für das Friedhofswesen. Diese sind jedoch Kriterien zu unterwerfen, um Fehlinterpretationen vorzubeugen. Diese sollten folgende Punkte umfassen: •
Betriebliche Änderungen im Friedhofswesen sind daran zu orientieren, dass es unter den daran beteiligten Akteuren keine Verlierer gibt. Die Vorbereitung und Begleitung muss detailliert und umfassend unter Einbeziehung aller Träger öffentlicher Belange sein.
•
Die Vorhaben müssen im Einklang mit friedhofskulturellen Zielen stehen, Vorrang erhalten wohnumfeldnahe Friedhöfe, deren traditionelle Pflegeintensität ist zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Entwidmungen sind vorrangig bei großen Friedhöfen zu erwägen und nicht bei kleinen, wohnumfeldbezogenen Friedhöfen.
•
Einer weiteren Zunahme anonymer Bestattungen ist durch eine entsprechende Gebührenbzw. Entgeltgestaltung sowie eines geeigneten Gestaltungskonzeptes entgegen zu wirken, dazu zählen auch neue Konzepte wie z.B. Friedparks, Baumbestattungen oder gemeinschaftliche Grabfelder für gesellschaftliche Gruppen.
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5.
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•
Entsprechend ihrem jeweiligen Bevölkerungsanteil sollten auch Konfessionen und Religionen angemessene Bestattungsflächen unterhalten können, die bisher benachteiligt sind.
•
Die Vorhaben müssen im Einklang mit wirtschaftlichen Zielen des jeweiligen Trägers stehen.
Umsetzungsbeispiele
Vorgeschlagen wird, auf der Grundlage o.a. Kriterien sowie der neuen gesetzlichen Möglichkeiten öffentlich-private Partnerschaften auf eine rechtssichere Basis zu stellen. Ausdrücklich nicht vorgeschlagen wird der Verkauf eines Friedhofs. Friedhofseigentümer muss der alte Betreiber bleiben. Es sollte aber die Möglichkeit einer Beteiligung Privater bestehen, z.B. im Rahmen einer Friedhofsbetriebs-GmbH oder in der Rechtsform der „Anstalt öffentlichen Rechts“, wie mit gutem Erfolg z.B. in Wuppertal, Hamburg-Ohlsdorf oder Flensburg realisiert. Nicht für Bestattungsaufgaben benötigte Friedhofsteile sind im Einzelfall zu überplanen und stehen bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für eine bestattungsfreie Inwertsetzung zur Verfügung. Sicherzustellen ist dabei, dass aus der Verpflichtung des neuen Betreibers, zum Wohle der GmbH zu handeln, der kirchenrechtlichen Verpflichtung, zum Wohle der Gemeinde zu handeln und der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die öffentliche Aufgabe wahrzunehmen, keine unauflösbaren Konflikte entstehen. Diese können im wesentlichen dadurch ausgeräumt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der betroffene Friedhof in der entsprechenden Konstellation wirtschaftlicher arbeiten kann und die Qualität der Aufgabenerfüllung - besonders auch im Hinblick auf die Preise – gesichert oder sogar verbessert wird. Dies muss nicht nur für den Moment, sondern auch langfristig gewährleistet sein (Nachhaltigkeitskriterium).
5.1
Sicherung von Erbbegräbnissen in Berlin
Erbbegräbnisse, Wandgräber und Gruften stammen aus der wilhelminischen Gründerzeit, als es angemessen schien, materiellen Wohlstand auch auf dem Friedhof zu dokumentieren. Die z.T. gestalterisch ambitionierten Anlagen sind als Teil einer vergangenen Friedhofskultur häufig vom Verfall bedroht. Zur Bestandserhaltung der Wandgräber wird daher vielerorts versucht, Grabpaten zu finden, also engagierte Bürgerinnen und Bürger, die auf eigene Kosten diese Anlagen sanieren. Weiter ist auf karitative Vereine hinzuweisen, die Wandgräber restaurieren, um dort ihre Mitglieder beizusetzen. Ein Beispiel hierfür ist der Verein „Denk mal posit HIV e.V.“, der auf dem Schöneberger St. Matthäus-Friedhof ein Erbbegräbnis erworben und saniert hat. Insgesamt sind die Initiativen von Vereinen und Privatpersonen jedoch nicht ausreichend, um den Verfall dieser Grabanlagen – zumal in Berlin – aufzuhalten. Zu erwägen ist daher, ob nicht auch der Friedhofswirtschaft, speziell den Friedhofsgärtnern und Steinmetzen diese Möglichkeit eröffnet werden könnte. Bei Vorliegen geeigneter Voraussetzungen könnte es dann auch Friedhofsgärtnern und Steinmetzen offen stehen, im Rahmen der Verwaltungshilfe ggf. die Nutzungsrechte für Erbbegräbnisse im Voraus zu erwerben. Der Erwerb wäre aber erst dann rechtskräftig, wenn die festgelegten Sanierungsarbeiten durchgeführt worden oder die dafür notwendige Geldmittel treuhänderisch hinterlegt worden sind. Durch den Erwerb der denkmalgeschützten Grabanlagen könnte der Vertragspartner neben den Zuwendungen der Denkmalschutzbehörde eigene Aufwendungen im Rahmen der geltenden Gesetzeslage steuermindernd gelten. Die konkrete Umsetzung ist an eine Reihe weiterer Voraussetzungen geknüpft, auf die im Einzelnen hier nicht eingegangen werden soll.
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Aufgelassene Erbbegräbnisse auf dem Alten Matthäus-Friedhof in Berlin-Schöneberg vor der Neunutzung
5.2
Friedhofsvereine
Durchaus eine Alternative der Zukunft sind Friedhöfe in Vereinsträgerschaft. Zu prüfen ist, ob nicht ’unwirtschaftlich’ gewordene Stadtteilfriedhöfe – auf Vereine übertragen – in eine sichere Zukunft geführt werden könnten. Der Verein könnte als Verwaltungshilfe, also als von der Stadt beauftragter Verwaltungshelfer, agieren: In einem solchen Modell wäre die Kommune weiterhin als Träger in der Pflicht, führt beispielsweise das Grabregister und führt auch Erdbeisetzungen durch. Die Unterhaltung sowie Urnenbeisetzungen würden hingegen durch den Friedhofsverein übernommen werden, der zur Unterstützung seiner Vereinsziele einen bestimmten Betrag, fix oder fallbezogen, erhält. Die Nähe zu den Stadtteilbewohnern ist es, die einen solchen Friedhofsverein stark macht. Nutzer sind die Bürgerinnen und Bürger, der Friedhof bleibt Kommunikationsort der Nachbarschaft. Denkbar ist, Vereinsmitgliedern eine Reihe von Vorteilen einzuräumen, wie beispielsweise die Einladungen zu Kulturveranstaltungen in der Kapelle, die Möglichkeit, die Kapelle selbst zu nutzen, die Grabwahl im Vorerwerb oder die Restaurierung alter Grabsteine zur Selbstnutzung. Überall dort, wo kleine Friedhöfe nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, ist die Option eines Friedhofsvereins sinnvoll. Besonders aber in Gebieten mit stark säkularer Prägung, in denen selbst die Kirchen nicht mehr die Möglichkeiten einer nachhaltigen Friedhofsbewirtschaftung haben. Als Beispiel mag der Bestattungsverein Bremen-Sebaldsbrück gelten, auf dem jedes Vereinsmitglied zu einem Bruchteil der Kosten von Kommunalfriedhöfen in Bremen bestattet werden kann.2 Bestattungsrechte erwerben allerdings nur Vereinsmitglieder, man muss also zu Lebzeiten
2
vgl. Friedhofskultur 07/2013
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Mitglied sein, womit durchaus ein weiterer Vorteil verbunden ist: Dem Friedhof fließen nämlich jährlich Mittel zu, aus denen heraus die Bewirtschaftung geleistet wird. Auf erhöhte Energie- oder Wasserpreise kann umgehend reagiert werden, weil der Friedhof sich nicht allein aus Nutzungsrechten refinanziert. Generell erscheint dieser Weg auch rechtlich gangbar, solange die Trägerschaft bei der Kommune verbleibt. Vereine sind somit eine ernsthaft zu prüfende Alternative – allerdings nur dann, wenn es ihnen gelingt, den Spagat zwischen Wirtschaftlichkeit und friedhofskulturellen Ansprüchen zu schaffen. Sie haben das Potenzial, ’ihren’ Friedhof ungleich wirkungsvoller zu stützen, als es die Kommune vermag, und können so die dringend erforderliche Nachhaltigkeit im Friedhofswesen insgesamt befördern. Mit Blick auf Mitarbeiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich jederzeit Werkverträge zwischen einem Verein und der Verwaltung geschlossen werden können, demzufolge dann Arbeitnehmer auch Aufgaben auf dem Vereinsfriedhof übernehmen können.
5.3
Veranstaltungen
Die großen Zentralfriedhöfen (z.B. HH-Ohlsdorf, Stettin, Wien) haben weitergehende Möglichkeiten der Inwertsetzung. Der Stettiner Hauptfriedhof z.B. hält eine große zusammenhängende Freifläche für Gedenkkonzerte vor. Hier wird z.B. alljährlich mit einem Requiem derjenigen gedacht, die auf See verschollen sind bzw. durch Flut- oder Tsunamikatastrophen ums Leben kamen. Die Gedenkveranstaltung wird von der Stettiner Oper getragen, der Friedhof stellt der Oper dafür eine Sondernutzungsgebühr in Rechnung. In Wien wurde auf dem Zentralfriedhof eine Überhangflächen zu einem eigenständigen „Park der Ruhe und Kraft“ gestaltet, auf dem keine Beisetzungen vorgenommen werden, sondern der ausschließlich der Kontemplation vorbehalten ist. Vielfältige kulturgeschichtliche Symbole sollen zu mehr Verständnis der eigenen Lebensgeschichte und des persönlichen Lebensweges führen. Schließlich ist auf Anknüpfungen zu größeren Kulturveranstaltungen wie z.B. „Die lange Nacht der Museen“ (Hamburg) oder „Der lange Tag der Stadtnatur“ (Berlin) zu verweisen.
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5.4
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Fußballerfelder
Unter den diversen Konzepten für Gemeinschaftsgrabanlagen fallen die Vereinsgrabfelder für Fußballfans besonders ins Auge. Zur ersten Annäherung ist zunächst danach zu fragen, ob und wie ein Vereinsgrabfeld in die bestehende Friedhofsanlage eingebunden werden kann. Jeder Friedhof hat bestimmte Alleinstellungsmerkmale, aus denen sich besondere Planungsaspekte ergeben. Grundsätzlich wird für Vereinsgrabfelder ein Leitbild vorgeschlagen, dass folgende Punkte umfassen sollte: •
Die Konzeption ist daran zu orientieren, dass es unter den daran beteiligten Akteuren keine Verlierer gibt. Die Vorbereitung und Begleitung muss detailliert und umfassend unter Leitung des Friedhofsträgers sein.
•
Der Betrieb des Grabfeldes ist vertraglich als „ppp-Projekt – (öffentlich-private Partnerschaft) zu sichern, die Betreiber sollten auch nach der Fertigstellung in regelmäßigem Kontakt bleiben. Das Vorhaben muss im Einklang mit wirtschaftlichen Zielen aller Beteiligten stehen, aus Vereinssicht sind zudem soziale und vereinskulturelle Aspekte zu berücksichtigen, Grabfelder müssen die Ethik bzw. Merkmale des Vereins widerspiegeln3.
•
Die klare Orientierung auf Bedürfnisse der Hinterbliebenen muss Mittelpunkt aller Erwägungen sein. Gestalterisch ist darauf zu achten, dass auch nicht Fußballfans in der Anlage eine würdige Gedenkstätte erblicken.
•
Die Vorhaben müssen im Einklang mit friedhofskulturellen Traditionen des Friedhofs stehen, seine überlieferte Pflege ist auch auf das Vereinsgrabfeld zu übertragen, das Grabfeld darf nicht dominierenden Charakter haben, besonders nicht im Verhältnis zu anderen Gedenkstätten auf dem Friedhof.
Es darf nicht verschwiegen werden, dass die bestehenden Fußballer-Sondergrabfelder kontrovers diskutiert wurden. So wurde u.a. die Befürchtung laut, das Modell könne einen internen Friedhofswettbewerb auslösen. Dieser Befürchtung ist entgegenzuhalten, dass bei Beachtung der Leitbildgrundsätze der Wettbewerb nicht über das verträgliche Maß hinausgeht. Eine andere Befürchtung kreiste um den Begriff „Gefährdung friedhofskultureller Traditionen“. Die Mitgliedschaft in einem Fußballverein sei kein ernstzunehmender Anlass für ein diesbezügliches Themengrabfeld. Vor dem Hintergrund der vielerorts bereits bestehenden Themengrabfelder ist auch dieses Argument nicht stichhaltig, vielmehr sind Themengrabfelder aus friedhofskultureller Sicht besonders wünschenswert im Wettbewerb mit Friedwäldern und Seebestattungen. Schließlich wurde vorgetragen, dass der Verein Eintritt verlangen oder anderen den Zutritt untersagen könnte. Derartiges ist nicht beabsichtigt und ließe sich hilfsweise vertraglich ausschließen. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine beabsichtigte Beisetzung auf dem Vereinsfeld dem Verein vorher zur Genehmigung vorgelegt werden oder nur mitgeteilt werden muss, ob also ein Einspruchsrecht besteht. Empfohlen wird ein „sowohl als auch“: So sollten Teilbereiche in bevorzugter Lage ausschließlich dem Verein reserviert bleiben, dort könnten verdiente Leistungsträger beigesetzt werden. Andere Flächen könnten Vereinsmitgliedern vorbehalten bleiben, aber es sollte auch Flächen geben, die allgemein für alle diejenigen zur Verfügung stehen, die eine Beisetzung auf dem HSV-Feld wünschen. Es ist zu erwarten, dass häufig der Wunsch nach einer Beisetzung im Rasen besteht, der möglichst zuvor im Stadion lag. Diese Wünsche sind durch ein entsprechendes Angebot zu erfüllen, jedoch sollten keine reinen Rasenplätze entstehen, auf denen die Grabstellen unkenntlich sind. Es wird auch anderenorts zu erwarten sein, dass die Initiative für ein Vereinsfeld von der Friedhofswirtschaft ausgehen wird, denn für einen Fußballverein ist dies eine zunächst gedankliche Hürde, selbst dort, wo bereits Gedenkstätten als Museen bestehen. Den größten Schritt muss aber der Friedhofsbetreiber vollziehen: Weg vom alten Eigentumsdenken und hin zu einer neuen kooperativen Betriebsform, ohne die ein Vereinsgrabfeld
3
Im Ergebnis wird sich daher z.B. ein Grabfeld des HSV von einem des FC St. Pauli deutlich unterscheiden
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nicht zu entwickeln ist. Unterschiedliche Interessenlagen sind zu koordinieren sind, um einen Erfolg des Modells zu gewährleisten. So gilt es sicherzustellen, dass aus der Verpflichtung der Vertragspartner, zum Wohle des Vereins zu handeln, friedhofswirtschaftlichen Interessen und der öffentlichrechtlichen Verpflichtung, die öffentliche Aufgabe wahrzunehmen, keine unauflösbaren Konflikte entstehen. Diese können im Wesentlichen dadurch ausgeräumt werden, indem der Nachweis erbracht wird, dass der betroffene Friedhof in der entsprechenden Partnerschaftskonstellation wirtschaftlicher arbeiten kann und die Qualität der Aufgabenerfüllung - besonders auch im Hinblick auf Gebühren und Entgelte – gesichert oder sogar verbessert wird. Dies muss nicht nur für den Moment, sondern nachhaltig gewährleistet sein. Auch ist zu erwägen, die Gestaltungsideen durch die Einbindung von Studenten einer fachlich kompetenten Fakultät zusammenzutragen. Zu bedenken ist aber, dass dazu Vorbereitung benötigt wird, da die Universität das Projekt in ihren Lehrplan einbinden muss. Ein studentisches Projekt läuft dann über ein Semester, man hätte dann ca. 15 - 20 Ergebnisse - studentische Vorschläge. In Vorbereitung der Planungen zum HSV-Feld auf dem Friedhof Hamburg-Altona hat der Verein eine kleine Umfrage durchgeführt, bei der spontan Mitglieder und Fans ihre Zustimmung zu dem Vorhaben zum Ausdruck brachten, auch werden bereits mit dem „Abpfiff-Arrangement“ Trauerfeiern durchgeführt. Auf dieser Basis lässt sich eine erste Nachfrageprognose erstellen, wobei die Dynamik der Entwicklung mit Unsicherheiten behaftet ist. Grundlage der nachfolgenden Berechnungen sind zudem folgende Überlegungen: •
Sowohl die Vereinsmitglieder als auch die Mitglieder der Fanclubs sind gleichermaßen zu berücksichtigen, bei den Fanclubs ist vereinfachend im Durchschnitt von 20 Mitgliedern auszugehen.
•
Ein wesentlicher Aspekt ist das Verhältnis der Einwohner des betreffenden Ortes zur Zahl der Mitglieder, weniger von Belang ist die Größe der Stadt. Die Nachfrage nach Vereinsgrabplätzen wird dort besonders hoch sein, wo eine hohe Mitgliederzahl in mittelgroßen Städten besteht.
Die zugrunde liegende Formel ist aufgrund empirischer Werte sowie dem Umfrageergebnis des HSV entwickelt worden. Im Ergebnis ist eine bestimmte Zahl von Beisetzungen zu erwarten. Die Formel berücksichtigt zudem den Mitgliederanteil im Verhältnis zur Gesamtzahl der Einwohner im Heimatort des Vereins. So ist zu erwarten, dass in einer Stadt wie Gelsenkirchen (Schalke 04) viel mehr Nachfrage nach einem Vereinsgrabfeld besteht als z.B. Berlin. Die Formel wird sich jedoch erst in der Umsetzung endgültig verifizieren lassen. Für alle Vereine gilt, dass auch auswärtige Fans es wünschen werden, sich im Vereinsfeld beisetzen zu lassen. Die räumlich unterschiedliche Verteilung der Fanclubs bleibt in der nachfolgenden Tabelle unberücksichtigt, muss dennoch erwähnt werden: So ist bei Werder Bremen die Hälfte der 410 Fanclubs außerhalb der Region ansässig, ähnlich ist es beim Zweitligasclub St. Pauli - während es bei Hannover 96 nur 1/3 (von 250) ist. Mit der gewählten Formel werden die wichtigsten der aufgeführten Aspekte berücksichtigt, sie ist auch unter Berücksichtigung der bislang schmalen Datenbasis belastbar, schlüssig und nachvollziehbar. Der Nachfrageprognose folgt in der letzten Spalte der Flächenbedarf. Dabei wird für pro Grabstelle eine Bruttofläche von 4 m² zugrunde gelegt, denn zusätzlich zum üblichen 1 m² großen Urnengrab ist angemessen großzügiges Gestaltungsgrün zu berücksichtigen, auch wird ein Anteil aus 2 m²-Erdbeisetzungen bestehen. Anonyme Grabstellen sollten nicht angeboten werden. Das HSV-Feld umfasst eine Gesamtfläche wird 5.000 m² (für vorläufig prognostizierte 500 Grabstellen). Ohne auf einzelne Planungsaspekte näher eingehen zu wollen, erscheint die HSVAnlage in überschlägiger Beurteilung somit vorläufig als überdimensioniert. Die Wirtschaftlichkeit im Unterhalt ist damit möglicherweise gefährdet. Die Planungsbeteiligten waren sich aber darin einig, eine deutliche Ausbaureserve zu berücksichtigen. Eine abschließende Beurteilung sollte nach
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Ablauf der ersten Jahre erfolgen, dabei sollten auch friedhofskulturelle Aspekte (Landschaftsbild und Denkmalschutz) einbezogen werden. Nachfolgend wurden alle Vereine der 1. Fußballbundesliga (Saison 07/08) sowie Traditionsvereine der 2. Liga erfasst. Die Berechnungen ergeben folgendes Tabellenbild:
Verein
FC Bayern München
Einw. Stadt (EW)
Mitgl. im Verein (M)
Fanclubs (C)
Fans1) (F)
einige
Beisetzun- Flächengen/Jahr2 bedarf3) (P) (FB)
1.210.223
125.000
2.299
170.980
45
3.600 m²
FC Schalke 04
278.695
55.555
1.300
81.555
31
2.480 m²
Hamburger SV
1.715.392
50.800
510
61.000
28
2.240 m²
Borussia M´gladbach
263.014
33.708
580
45.308
24
1.920 m²
1. FC Köln
989.766
35.000
356
42.120
24
1.920 m²
Borussia Dortmund
588.994
30.000
557
41.140
23
1.840 m²
VfB Stuttgart
583.874
30.210
271
35.630
22
1.760 m²
Werder Bremen
547.934
23.500
410
31.700
21
1.680 m²
3.404.037
13.549
380
21.149
19
1.520 m²
Eintracht Frankfurt
646.550
9.600
515
19.900
17
1.360 m²
1. FC Nürnberg
488.400
5.000
400
13.000
14
1.120 m²
Bayer 04 Leverkusen
161.047
9.500
272
14.940
14
1.120 m²
1.715.392
6.700
200
10.700
14
1.120 m²
515.001
5.341
250
10.341
13
1.040 m²
Hertha BSC Berlin
FC St. Pauli Hannover 96 1. FC Kaiserslautern
99.825
11.393
78
12.953
13
1.040 m²
1. FSV Mainz 05
182.870
7.400
150
10.400
12
960 m²
Arminia Bielefeld
321758
6.745
86
8.465
12
960 m²
Alemannia Aachen
244.386
8.196
47
9.136
12
960 m²
VfL Bochum
391.147
2.260
183
5.920
10
800 m²
VfL Wolfsburg
121.805
4.000
118
6.360
10
800 m²
MSV Duisburg
499.111
4.500
70
5.900
10
800 m²
Karlsruher SC
286.327
4.583
59
5.763
10
800 m²
Hansa Rostock
199.868
3.367
42
4.207
9
720 m²
FC Energie Cottbus
108.491
1.156
57
2.296
7
560 m²
mel Schätzung der Fanzahl (F): C x 20 + M = F Abschließend soll nicht versäumt werden, darauf hinzuweisen, dass es nicht nur Fußballvereinen offen stehen sollte, eigene Sondergrabfelder auf Friedhöfen einzurichten. Vielmehr sollten Gräberfelder allen gesellschaftlichen Gruppen ermöglicht werden. Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbände, Umweltverbände, kulturelle Einrichtungen sollten in einem abgegrenzten Friedhofsteil die Möglichkeit erhalten, entsprechend ihrer Philosophie und innerhalb einer gartenarchitektonisch angemessenen Gesamtkonzeption eine Bestattungsfläche herzurichten.