Euro-Info Nr. 01 / 2018

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Nr. 01 | 17. April 2018

TRILOG-EINIGUNG ENTSENDERICHTLINIE

Großer Schaden für den EU-Binnenmarkt Am 28. Februar wurde eine grundsätzliche Verständigung zwischen Rat, Europäischem Parlament und EU-Kommission im Rahmen der Trilogverhandlungen erzielt. Am 11. April wurde das Ergebnis der Trilogverhandlungen im Ausschuss der Ständigen Vertreter verabschiedet. Die BDA lehnt die Trilogveinigung zur Verschärfung der Entsenderegeln als nicht akzeptabel ab. Fortsetzung auf S. 2

INHALTSVERZEICHNIS TRILOG-EINIGUNG ENTSENDERICHTLINIE  EU-ARBEITSBEHÖRDE  . . . . . . . . . . . . SOZIALSCHUTZ FÜR ALLE  . . . . . . . . . . EU-NACHWEISRICHTLINIE . . . . . . . . . . EUROPÄISCHE SÄULE SOZIALER RECHTE  . BREXIT  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EUROPÄISCHES SEMESTER  . . . . . . . . . GLOBAL COMPACT FOR MIGRATION  . . . .

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TRILOG-EINIGUNG ENTSENDERICHTLINIE … Fortsetzung von S. 1

Einigung unter bulgarischer Präsidentschaft Nach langwierigen Verhandlungsrunden verständigten sich Rat, Europäisches Parlament und Kommission am 28. Februar 2018 im Rahmen der Trilogverhandlungen grundsätzlich über die Revision der Entsenderichtlinie. Diese Verständigung wurde auch in der letzten Trilogsitzung am 19. März 2018 bestätigt. Für Entsendungen über 12 Monate soll das gesamte Arbeitsrecht des Gastlandes Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten sollen die Entsendedauer aufgrund einer entsprechenden begründeten Mitteilung („motivated notification“) von 12 Monaten auf 18 Monate ausdehnen. Von der Anwendung der gesamten arbeitsrechtlichen Regelungen sollen nur die Bedingungen zum Abschluss oder zur Beendigung des Arbeitsvertrages sowie die Betriebsrenten ausgenommen werden. Der (Gleichbehandlungs-)Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ soll für entsandte Arbeitnehmer schon ab dem ersten Tag gelten. Das Transportgewerbe bleibt von der Reform der Entsenderichtlinie ausgenommen bis eigene Regeln vorliegen. Es werden insgesamt zwei Jahre Umsetzungsfrist für die Richtlinie vorgesehen.

Trilogverständigung im Rat äußerst umstritten Diese politische Einigung muss nun durch den Rat und das Europäische Parlament bestätigt werden. Am 14. März 2018 hatte der Ausschuss der Ständigen Vertreter nur mit qualifizierter Mehrheit das Mandat für die Fortsetzung des Triloges erteilt; das Vereinigte Königreich, Portugal sowie vornehmlich osteuropäische Mitgliedsstaaten hatten sich gegen den Trilog-Kompromiss vom 28. Februar 2018 ausgesprochen. Eine Sperrminorität wurde nur knapp verfehlt. Eine Verabschiedung des Vorhabens ist jedoch weiterhin unter bulgarischer Ratspräsidentschaft (bis Ende Juni 2018) vorgesehen.

Deutsche Arbeitgeber lehnen die Vorschläge ab Die BDA hat seit Vorstellung der Pläne zur Überarbeitung der Entsenderichtlinie ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht. Die vorhandenen Probleme von Missbrauch und illegalen Praktiken bei grenzüberschreitenden Entsendungen werden durch die Regelungen, über die bei den Trilogverhandlungen politische Einigung erzielt wurde, nicht adressiert oder gar gelöst. Denn um Missbrauch und illegale Praktiken bei Entsendungen wirksam zu bekämpfen, bedarf es einer stringenteren Durchsetzung der vorhandenen Regeln insbesondere bei mißbrauchsanfälligen Branchen durch die Entsendeländer. Insbesondere die Einführung der Konzepte „kurzfristige“ und „langfristige“ Entsendung und die neuen Regelungen im Bereich der Entlohnung werden mit großen bürokratischen Belastungen für Unternehmen einhergehen und massive Rechtsunsicherheiten in der Praxis schaffen.

Die Presseinformation der EU-Kommission zur EU-Entsenderichtlinie finden Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/germany/news/20170301-einigung-auf-reform-der-entsenderichtlinie_de Michael Stiefel |  m.stiefel@arbeitgeber.de Martin Kumstel |  m.kumstel@arbeitgeber.de

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EU-ARBEITSBEHÖRDE

Teure Parallelstrukturen kontraproduktiv für die bessere Durchsetzung europäischer Regeln Am 13. März 2018 legte die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Einrichtung einer europäischen Arbeitsbehörde vor. Die neue EU-Behörde soll die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der sozialen Sicherheit in der EU unterstützen. Das vorgeschlagene Mammutprojekt schafft jedoch nur teure Doppelstrukturen und ist nicht zielführend. Die BDA wird sich im Rahmen der Beratungen im Europäischen Parlament und Rat für einen pragmatischen Ansatz einsetzen. Arbeitsbehörde soll vielschichtige Aufgaben erhalten Die Arbeitsbehörde soll operative und technische Unterstützung geben und dabei die vier existierenden Agenturen in der Zuständigkeit der EU-Kommission im Bereich Beschäftigung und Soziales ergänzen. Die neue 50 Mio. Euro-Arbeitsbehörde soll u.a. den Zugang zu Informationen für Einzelpersonen und Arbeitgeber zu Rechten und Pflichten verbessern, die operative Zusammenarbeit zwischen Behörden bei der Durchsetzung relevanter Unionsgesetze stärken, auch indem sie gemeinsame Inspektionen erleichtert, sowie Mediationen bei Streitigkeiten vornehmen. Ferner plant die EU-Kommission für die EU-Behörde, dass sie Analysen und Risikobewertungen hinsichtlich grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität durchführt und die Mitgliedstaaten beim Capacity Building zur Durchsetzung relevanter Unionsgesetze unterstützt.

Hier entsteht eine Mammutbehörde ohne jeden Mehrwert Die Kommission schafft mit der geplanten EU-Arbeitsbehörde neue und teure Parallelstrukturen. Dies haben BDA und BusinessEurope bereits im Rahmen der Konsultation zur Erstellung des Vorschlags deutlich gegenüber der EU-Kommission zum Ausdruck gebracht. Brüssel sollte sich darauf konzentrieren, jene Mitgliedstaaten gezielt zu unterstützen, in denen es Defizite in der Durchsetzung von EU-Regeln für mobile Arbeitnehmer gibt. Ad-hoc alle vorgeschlagenen, sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfelder über eine – noch nicht existierende – EU-Behörde bedienen zu wollen, ist von einem sinnvollen Ansatz weit entfernt. Besonders problematisch ist, dass die Behörde die Zusammenarbeit zwischen relevanten „Stakeholdern“ bei Umstrukturierungsprozessen in Unternehmen mit grenzüberschreitendem Bezug unterstützen soll, da sie damit in die betriebliche Praxis und sogar in laufende Sozialpartnerverhandlungen störend eingreifen könnte.

EU-Kommission schlägt Umsetzung bereits ab 2019 vor Die Umsetzung der Behörde ist bereits für 2019 geplant. Volleinsatzfähig wird die Behörde jedoch erst ab 2023. Das Europäische Parlament und der Rat werden den Vorschlag nun beraten. Die BDA wird diesen Vorschlag weiterhin sehr kritisch begleiten. 3


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Die BDA-Presseinformation zu dieser Initiative finden Sie unter folgendem Link:  https://bit.ly/2qrugqO Weiterführende Informationen zum Arbeitsbehörde finden Sie unter folgenden Link:  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1414&langId=en Patricia Schikora |  p.schikora@arbeitgeber.de

SOZIALSCHUTZ FÜR ALLE

Pauschalen europäischen Ansatz vermeiden, nationale Eigenarbeiten bewahren Am 13. März 2018 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Ratsempfehlung für Maßnahmen zum Zugang zu Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige vorgelegt. Zwar hat die EU-Kommission von ihrer ursprünglichen Überlegung, ein rechtsverbindliches Instrument vorzulegen, Abstand genommen und eine Empfehlung des Rats vorgeschlagen. Sie versucht jedoch erneut, eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs auf EU-Ebene festzuschreibe. Ratsempfehlung anstelle eines rechtsverbindlichen Instruments Als Teil ihres „Social Fairness Packages“ und als Beitrag zur Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer Rechte hat die EU-Kommission einen Ratsempfehlungsentwurf zum Zugang zu Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige präsentiert. Die EU-Kommission verfolgt mit dieser Initiative das Ziel, insbesondere im Hinblick auf die digitale Transformation der Arbeitswelt, den Zugang zum Sozialschutz für Menschen in allen Beschäftigungsformen zu verbessern und vorhandene Defizite abzubauen. Die Empfehlung bezieht sich auf soziale Sicherungssysteme in den Bereichen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Renten sowie Berufsunfälle. Der Empfehlungsvorschlag enthält eine sehr weit gefasste Definition des „Arbeitnehmers“ („worker“), die jener aus dem Revisionsvorschlag zur Nachweisrichtlinie entspricht und weit über den in Deutschland verwendeten Arbeitnehmerbegriff hinausgeht.

Arbeitnehmerdefinition auf EU-Ebene nicht zielführend Die BDA sieht die Ratsempfehlung sehr kritisch. Es ist zwar erfreulich, dass die EU-Kommission von ihrer ursprünglichen Überlegung, ein rechtsverbindliches Instrument vorzulegen, Abstand genommen hat. Sie versucht jedoch erneut, eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs auf EU-Ebene festzuschreiben. Mit diesem Versuch, einer Arbeitnehmerdefinition auf EU-Ebene wird deutlich, dass es der Kommission in Wahrheit um den Einstieg in die EU-weite Harmonisierung des Arbeitsrechts geht. Die inhaltlichen Vorschläge bedeuten zum Teil erhebliche Eingriffe in die nationalen Wirtschafts- und Sozialsysteme.

Einstimmigkeit im Rat erforderlich Angesichts der erforderlichen Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung des Rates ist eine Verabschiedung unter bulgarischer Präsidentschaft wenig wahrscheinlich. Sollte die Empfehlung wie von der EU-Kommission vorgeschlagen umgesetzt werden, sollen die Mitgliedstaaten binnen zwölf Monaten Aktionspläne erstellen. Die Evaluierung der Ergebnisse der Ratsempfehlung soll im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Offenen Methode der Koordinierung erfolgen.

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Den Vorschlag der EU-Kommission für die Ratsempfehlung können Sie unter folgendem Link herunterladen:  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=en&catId=89&newsId=9061&furtherNews=yes Martin Kumstel |  m.kumstel@arbeitgeber.de

EU-NACHWEISRICHTLINIE

Vorschlag zur Neufassung erschüttert Grundfesten nationaler Systeme Am 21. Dezember 2017 stellte die EU- Kommission ihren Richtlinienvorschlag „über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der EU“ vor. Dieser soll die sog. Nachweisrichtlinie ersetzen. Die Kommissionsvorschläge greifen erheblich in die nationalen Bestimmungen ein und gehen weit über die im Vertrag über die Arbeitsweise der EU festgelegten Kompetenzen hinaus. Die BDA setzt sich für weitreichende Korrekturen ein. Kommission zielt auf umfassende Änderungen der Nachweisrichtlinie ab Die Nachweisrichtlinie verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Punkte ihres Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Mit ihrem Vorschlag will die EU-Kommission diese bestehenden Regelungen ersetzen und insbesondere den bisherigen Inhalt aus der Nachweisrichtlinie erweitern, neue Mindeststandards für Arbeitnehmer einführen und einen europaweit einheitlichen Arbeitnehmerbegriff festschreiben

EU-weite Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist brandgefährlich Der Richtlinienvorschlag löst sich komplett vom Ziel der Nachweisrichtlinie, wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages transparent schriftlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu fixieren. Er greift vor allem durch die europaweit rechtlich verbindliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs in den Kernbereich des nationalen Arbeits- und Sozialrechts ein. Wer heute eine Dienstleistung von jemandem einkauft, wird sich bei Realisierung des Kommissionsvorschlags unerwartet plötzlich als Arbeitgeber dieses Dienstleisters wiederfinden, der seinerseits durch die Erbringung der Dienstleistung automatisch zum Arbeitnehmer mutiert. Durch weitere Vorschriften schränkt der Richtlinienentwurf das Recht zu wichtigen arbeitsvertraglichen Regelungen massiv ein. Er enthält etwa Einfallstore für andere als die vereinbarten Beschäftigungsformen, für deren Wechsel man nicht mehr durch einen Arbeitsvertrag auf die Einvernahme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abstellen kann.

BDA tritt für umfangreiche Korrekturen des Vorschlages ein Die BDA setzt sich entschieden für weitreichende Änderungen des Richtlinienvorschlags ein. Bei den Beratungen im Europäischen Parlament und Rat muss den äußerst problematischen Wirkungen der Richtlinie höchste Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die z. T. europarechtswidrigen Eingriffe in die nationale Sozialpolitik sollte die Kommission von sich aus schnell zurückziehen

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Den Richtlinienvorschlag „über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der EU“ können Sie unter folgendem Link herunterladen:  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017PC0797&from=DE Patricia Schikora |  p.schikora@arbeitgeber.de

EUROPÄISCHE SÄULE SOZIALER RECHTE

Umsetzung ist nicht Pflicht der Sozialpartner Als Teil ihres „Social Fairness Package“ hat die EU-Kommission am 13. März 2018 eine Mitteilung zur Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer Rechte (ESSR) präsentiert. Darin betont die EU-Kommission, dass die Implementierung der ESSR eine „gemeinsame politische Verpflichtung und Verantwortung“ der EU-Mitgliedstaaten, EU-Institutionen und auch der Sozialpartner sei. Die europäischen Arbeitgeber haben der ESSR nie zugestimmt und können deshalb auch nicht zu deren Umsetzung durch die EU-Kommission verpflichtet werden. Kaum ist die ESSR verabschiedet, folgt eine Mitteilung zu deren Umsetzung Am 17. November 2017 hatten das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission die ESSR auf dem Sozialgipfel im schwedischen Göteborg proklamiert. Weniger als vier Monate später hat die EU-Kommission bereits eine Mitteilung vorgelegt, wie die ESSR auf europäischer und nationaler Ebene besser implementiert werden könnte. Bei der Umsetzung auf europäischer Ebene möchte die EU-Kommission in den nächsten Monaten, möglichst viele anhängige Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Bei der nationalen Umsetzung räumt die EU-Kommission ein, dass diese Zuständigkeit überwiegend bei den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern liegt. Als einzige konkrete Umsetzungsmaßnahme ruft die EU-Kommission die Mitgliedstaaten dazu auf, im Rahmen des Europäischen Semesters über Fortschritte bei der Umsetzung der ESSR zu berichten.

Überwachung über das Europäische Semester Das Europäische Semester soll das zentrale Überwachungsinstrument bei der Umsetzung der ESSR sein. Erstens sollen die Gremien, die sich im Rahmen des Europäischen Semesters mit dem Themenbereich Beschäftigung und Soziales befassen, Benchmarks erarbeiten. Dieser Prozess wurde bereits eingeleitet. Zweitens hatte die EU-Kommission mit der ESSR ein sozialpolitisches Scoreboard vorgestellt, über das die Leistungen der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Soziales gemessen werden sollen. Dieses Scoreboard wurde erstmalig für die Analyse der Länderberichte 2018 verwendet.

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ESSR ist nicht das sozialpolitische Arbeitsprogramm der EU-Kommission Die Befürchtung, dass die EU-Kommission die ESSR als ihr sozialpolitisches Arbeitsprogramm versteht, wird durch die präsentierten Vorschläge im Rahmen des „Social Fairness Package“ leider erneut bestätigt. Die Ankündigung, auch zukünftig Aktualisierungen an Richtlinien vorzunehmen, sollte dies zur Umsetzung der ESSR nötig sein, ist sehr kritisch zu sehen. Inakzeptabel ist auch, dass die EU-Kommission die Sozialpartner dazu aufruft, die ESSR gemeinsam mit den anderen Stakeholdern umzusetzen. Die europäischen Arbeitgeber haben der ESSR nie zugestimmt.

Die Mitteilung der EU-Kommission können Sie hier runterladen:  http://ec.europa.eu/ commission/files/communication-monitoring-implementation-european-pillar-so-cialrights_en Das BDA-Positionspapier zur ESSR finden Sie hier:  https://www.arbeitgeber.de/www/ arbeitgeber.nsf/res/Saeule-Sozialer-Rechte.pdf/$file/Saeule-Sozialer-Rechte.pdf Martim Kumstel |  m.kumstel@arbeitgeber.de

BREXIT

Briten sollten nationale Regelungen zur konzerninternen Entsendung genaus großzügig wie EU gestalten Die 2. Phase der Brexit-Verhandlung nimmt an Fahrt auf. Auf dem Europäischen Rat am 21./22. März 2018 haben sich EU und das Vereinigte Königreich auf eine Übergangsphase bis Ende 2020 verständigt. Die BDA hatte jüngst ihre Kernforderungen für die 2. Phase der Brexit-Verhandlungen vorgelegt und angemahnt, dass das Vereinigte Königreich seine nationalen ICT-Regelungen genauso großzügig gestalten sollte wie die EU. Einigung zur Übergangsphase Um mehr Zeit für die Verhandlungen über die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu gewinnen, wurde sich beim Europäischen Rat am 21./22. März 2018 auf eine Übergangsphase bis Ende 2020 verständigt. In dieser Übergangsphase findet das gesamte EU-Recht weiterhin auf das Vereinigte Königreich Anwendung. Das Vereinigte Königreich wird in der Übergangsphase jedoch keine Mitsprachrechte mehr bei Entscheidungen der EU haben. Da die Einigung über die Übergangsphase mit dem Austrittsabkommen verknüpft ist, wird sie nur in Kraft treten, wenn das Austrittsabkommen von beiden Seiten ratifiziert wurde. Ansonsten droht am 29. März 2019 7


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der „Cliff-Edge“.

Konzerninterne Entsendungen für Unternehmen unverzichtbar Diesen „Cliff-Edge“ gilt es zu vermeiden. Die BDA hat in ihren Brexit-Arbeitsgruppen analysiert, welche Probleme mit einem harten Brexit einhergehen würden und konkrete Lösungsvorschläge für offene Fragen erarbeitet. Da das Vereinigte Königreich einen Austritt aus dem gemeinsamen Binnenmarkt anstrebt, wird es ab dem Austrittsdatum bzw. nach Ende der Übergangsphase keine Arbeitnehmerfreizügigkeit mehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-27 geben. Im Unterschied zu EU-27-Arbeitskräften werden britische Arbeitnehmer jedoch Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt über die Richtlinie zu unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern (ICT) sowie über die EU Blue Card Richtlinie erhalten. Im Gegenzug wird sich die Beschäftigung von Staatsangehörigen der EU-27 ausschließlich nach dem deutlich ungünstigeren nationalen britischen Recht richten. Deshalb muss eine reziproke Lösung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bezüglich der EU-Richtlinien zur Migration von Drittstaatsangehörigen erreicht werden.

Rückfall auf das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen vermeiden Ein weiteres Handlungsfeld ist die zukünftige Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme. Mit Ende der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs entfallen sämtliche sich aus dem koordinierenden EU-Sozialrecht ergebenden Bindungen. Ein Rückfall auf das bilaterale deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen von 1960 muss jedoch unbedingt vermieden werden. Z. B. ist der Zeitraum für eine Entsendung gemäß des Sozialversicherungsabkommens auf zwölf Monate begrenzt und somit zwölf Monate kurzer als die gegenwärtigen Regelungen der EU-Verordnung 883/2004. Die deutschen Arbeitgeber fordern deshalb, eine Lösung für die Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme herbeizuführen, die möglichst nah am Status quo ist.

Die BDA-Kernforderungen für die zweite Phase der Brexit-Verhandlungen können Sie unter folgendem Link herunterladen:  https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber. nsf/res/BDA_Brexit.pdf/$file/BDA_Brexit.pdf Martin Kumstel |  m.kumstel@arbeitgeber.de

EUROPÄISCHES SEMESTER

Reformen umsetzen - Wachstumspotenzial stärken Die EU-Kommission hat am 7. März 2018 im Rahmen des Europäischen Semesters 2018 die Länderberichte zur wirtschaftspolitischen Lage veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um die Ergebnisse einer vertieften Überprüfung derjenigen Länder, bei denen im Warnmechanismusbericht 2018 vom 22. November 2017 ein makroökonomisches Ungleichgewicht festgestellt wurde. Deutschland gehört auch weiterhin zu diesen Ländern. Die BDA unterstützt die Forderungen der Kommission nach einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Die Kritik am deutschen Leistungsbilanzüberschuss ist hingegen verfehlt.

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Wirtschaftspolitik stärker an Herausforderungen der Zukunft ausrichten Vollkommen zu Recht fordert die EU-Kommission verstärkte Bemühungen bei der Umsetzung von Reformvorhaben und geeignete wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Stärkung des langfristigen Wachstumspotenzials – insbesondere im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen der Digitalisierung und des demographischen Wandels. Investitionen in Bildung und Forschung sowie der Ausbau der digitalen Infrastruktur sind wichtig, um die Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Für die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung bedarf es neben einer Verbesserung der Chancengerechtigkeit in Schule und Hochschule und einer zielgerichteten Qualifizierungspolitik zudem eines modernen Arbeitszeitgesetzes, welches den Herausforderungen der Digitalisierung gerecht wird und Arbeitgebern wie auch Beschäftigten ausreichend Flexibilität garantiert.

Deutsche Ausfuhren weisen hohen Anteil an ausländischen Vorleistungsgütern auf Wie bereits in vergangenen Jahren kritisiert die EU-Kommission den deutschen Leistungsbilanzüberschuss. Dabei verkennt sie weiterhin, dass die hohe Nachfrage des Auslandes nach deutschen Produkten in erster Linie ein Zeichen der hohen Qualität deutscher Produkte ist. Außerdem weisen die deutschen Ausfuhren einen hohen Bestandteil von Vorleistungsgütern aus dem Euro-Ausland auf und tragen dadurch bereits zu Wirtschaftswachstum in den europäischen Partnerländern bei.

Reformen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit vorantreiben Aufbauend auf den Länderberichten hat die Bundesregierung ihr Nationales Reformprogramm entworfen. Dieses soll den Reformfortschritt dokumentieren und einen Ausblick auf zukünftige wirtschaftspolitische Vorhaben geben. Gleichzeitig dient es der EU-Kommission als Grundlage für ihre voraussichtlich Mitte Mai 2018 erscheinenden Vorschläge für die länderspezifischen Empfehlungen. Die BDA begleitet diesen Prozess weiterhin aktiv und setzt sich sowohl gegenüber der Bundesregierung als auch der EU-Kommission für Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ein.

Den Länderbericht der EU-Kommission finden Sie hier:  https://ec.europa.eu/info/sites/ info/files/2018-european-semester-country-report-germany-en.pdf Hans-Heinrich Baumann |  h.baumann@arbeitgeber.de

GLOBAL COMPACT FOR MIGRATION

Erster Textentwurf veröffentlicht, BDA sieht erheblichen Verbesserungsbedarf Auf der Generalversammlung im September 2016 haben die Vereinten Nationen entschie9


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den, einen globalen Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration zu entwickeln. Die zwischenstaatlichen Verhandlungen zum Pakt starteten im Februar 2018. Im Dezember 2018 soll dieser verabschiedet werden. Die BDA beteiligt sich seit April 2017 am Konsultationsprozess zur Ausarbeitung des Pakts. Der aktuell veröffentlichte Textentwurf ist problematisch.

Vereinte Nationen legen mit Textentwurf ersten Verhandlungsstand vor Mit dem „Global Compact for safe, orderly and regular Migration“ (GCM) wollen die Vereinten Nationen ein starkes Signal für eine verbesserte weltweite Migrationspolitik setzen. Erstmalig werden die Verhandlungen der internationalen Gemeinschaft von einem Konsultationsprozess für sog. „None-State-Stakeholder“ begleitet. Am 5. März 2018 veröffentlichten sie ihren „Zero Draft Plus“, der den aktuellen Verhandlungsstand widerspiegelt. Kern der nicht-rechtsverbindlichen Übereinkunft sind demnach 22 Ziele, in denen zahlreiche Verpflichtungen (“actionable commitments”) abgebildet werden und die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis umgesetzt werden können. Zum Schluss werden Vorschläge für die Umsetzung sowie für Prozesse des „Follow-up“ und der Überprüfung gemacht.

BDA setzt sich weiterhin für nicht-bindenden Charakter des Textes aus Der Textentwurf ist hinsichtlich Sprache und Inhalt verbesserungsbedürftig. Es ist z. B. nicht nachvollziehbar, warum ein weitreichender Prozess eingeführt werden soll, mit dem Umsetzungsfortschritte des Pakts überprüft werden, wenn dieser als nicht bindend entworfen ist. Die Länder sollten richtigerweise selbst entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie annehmen, indem sie ihre sehr unterschiedlichen regionalen Migrationswirklichkeiten berücksichtigen. Welche Hilfestellung hier ein „Review“-Prozess bieten soll ist unklar. Unpräzise ist auch die Abgrenzung zwischen „regulärer“ und „irregulärer“ Migration sowie Flüchtlingen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, dass die Vereinten Nationen neben dem GCM parallel einen „Global Compact on Refugees“ verhandeln.

Vereinte Nationen planen Verabschiedung im Dezember 2018 Von den 193 Mitgliedstaaten wollen alle Länder – bis auf die USA – bis Juli 2018 über den Pakt verhandeln. Im Rahmen einer internationalen Konferenz in Marokko am 10. und 11. Dezember 2018 soll er verabschiedet werden. Die Internationale Arbeitgeberorganisation hat ihre Anmerkungen am Textentwurf – samt den Anmerkungen der BDA – an die Vereinten Nationen übermittelt. Die BDA wird sich weiterhin am Konsultationsprozess beteiligen.

Den Entwurf des Global Compact for Migration finden Sie unter folgendem Link:  https://refugeesmigrants.un.org/intergovernmental-negotiations Patricia Schikora |  p.schikora@arbeitgeber.de 10


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Verantwortlich: Renate Hornung-Draus BDA | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Redaktion: Martin Kumstel

Mitglied von BUSINESSEUROPE

Fotografie: (S.1) https://www.Euractiv.com (S.6) http://publications.europa.eu/webpub/com/ general-report-2016/de/ (S.7) Twitter: Theresa May, https://twitter.com/theresa_may?lang=de (S.9) https://bulgarianpresidency.eu/european-semester-bulgaria-high-time-structural-reforms/ (S.10) https://refugeesmigrants.un.org/

Hausadresse: Breite Straße 29 | 10178 Berlin Briefadresse: 11054 Berlin T +49 30 2033-1904 F +49 30 2033-1905 europa@arbeitgeber.de www.arbeitgeber.de 11

Offizielle Stellungnahmen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind als solche gekennzeichnet


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