Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge

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Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge:

Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Abt. Soziale Sicherung im Haus der Deutschen Wirtschaft Breite Straße 29 10178 Berlin Telefon 030 / 20 33 - 16 00 Telefax 030 / 20 33 - 16 05 E-Mail Abt_06@bda-online.de www.bda-online.de

ISBN 978-3-938349-36-6


Entgeltumwandlung f端r betriebliche Altersvorsorge:

Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!


Inhalt

Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 A.

Weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge notwendig . . . . . . . . . . 6

B.

Entgeltumwandlung lohnt nicht bei Doppelverbeitragung . . . . . . . . . . . . . . 8

C. Ohne beitragsfreie Entgeltumwandlung weniger

IMPRESSUM Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Abt. Soziale Sicherung Breite Straße 29 10178 Berlin Telefon: 030 / 20 33-16 00 Telefax: 030 / 20 33-16 05 E-Mail: Abt_06@bda-online.de Gestaltung: Jürgens. Design + Kommunikation, Berlin Stand: Juni 2007 ISBN: 978-3-938349-36-6

kapitalgedeckte Altersvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

D.

Begrenzte Auswirkungen der beitragsfreien

Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

E.

Zweifelhaftes „Verteilungsargument“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

F.

Argumente auf einen Blick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37


Einleitung

Die betriebliche Altersvorsorge erlebt derzeit einen kräftigen Aufschwung. Seit 2001 ist der Anteil der Beschäftigten, die einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge haben, von 52 auf 64 Prozent gewachsen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verfügen inzwischen über 17 Millionen Beschäftigte über eine Betriebsrentenanwartschaft. Maßgeblich zum Wachstum der betrieblichen Altersvorsorge hat die Entgeltumwandlung beigetragen. Inzwischen nutzen mehr als 6 Millionen Arbeitnehmer die Möglichkeit, Teile ihres Lohns bzw. Gehalts über ihren Arbeitgeber in betriebliche Altersvorsorge zu investieren, um damit von den kostengünstigen Strukturen der betrieblich organisierten Alterssicherung zu profitieren. Motor für die weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge wird die Entgeltumwandlung jedoch nur dann bleiben, wenn die derzeit bestehende, aber nach geltendem Recht Ende 2008 auslaufende Sozialversicherungsbeitragsfreiheit aufrechterhalten wird. Ohne Beitragsfreiheit käme es zu einer doppelten Belastung der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge mit Sozialversicherungsbeiträgen, weil dann sowohl für das umgewandelte Arbeitsentgelt als auch für die späteren Betriebsrentenzahlungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssten. In der Aufwandsphase wären zudem Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu leisten. Die Folge dieser Doppel- bzw. Zusatzbelastung wäre ein massiver Renditeverlust der arbeitnehmer­ finanzierten betrieblichen Altersvorsorge, die damit für die meisten Beschäftigten nicht mehr attraktiv und auch nicht mehr sinnvoll wäre. Daher würde das Auslaufen der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung dazu führen, dass die meisten Arbeitnehmer auf eine weitere Entgeltumwandlung verzichten bzw. keine neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen mehr abschließen. Damit würde ein großer Teil des in den vergangenen Jahren erreichten Wachstums der betrieblichen Altersvorsorge verloren gehen.

Betriebliche Altersvorsorge bislang auf dem Vormarsch Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Betriebsrentenanwartschaft in Prozent 52

55

58

59

65

2001

2002

2003

2004

2006

Quellen: Infratest, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eigene Berechnungen. Den Zahlen liegen unterschiedliche Erhebungsstichtage innerhalb der einzelnen Jahre zugrunde: 2001, 2002 und 2006: 31.12., 2003: 31.3., 2004: 30.6., Zahlen für 2005 liegen nicht vor.

Einleitung


Dies gilt es zu verhindern. Unser Alterssicherungssystem braucht nicht weniger, sondern mehr Kapitaldeckung. Nur so kann erreicht werden, dass das sinkende Leistungsniveau der

Gesetzliche Maßnahmen mit dämpfender Wirkung auf die Nettorenten seit Einführung der Riester-Rente im Jahr 2002

gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Versorgungslücken bei den Arbeitnehmern führt. Gerade die betriebliche Altersvorsorge kann beim Auf- und Ausbau der kapitalgedeckten Altersvorsorge einen wichtigen Beitrag leisten, weil sie aufgrund ihrer kollektiven Organisation geringe Verwaltungskosten und eine besonders hohe Effizienz aufweist und eine große Zahl von Arbeitnehmern erreicht. Deshalb dürfen ihre gesetzlichen Bedingungen nicht verschlechtert werden. Die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge muss daher über 2008 hinaus erhalten bleiben.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz

tige Rentenniveau nicht beibehalten werden kann. Nach den jüngsten Rentenreformen ist davon auszugehen, dass das gesetzliche Rentenniveau vor Steuern deutlich zurückgehen wird und in den Jahren 2020 und 2030 die gesetzlich geforderte Mindesthöhe von 46 bzw. 43 Prozent nicht wesentlich übersteigt. Eine zusätzliche Vorsorge ist damit unverzichtbar, wenn Versorgungslücken vermieden werden sollen. Für viele Arbeitnehmer wird es jedenfalls nicht ausreichen, bei der zusätzlichen Altersvorsorge allein auf die Riester-Rente zu setzen. Damit allein wird sich der Lebensstandard im Alter oftmals nicht halten lassen. Denn die steuerliche Förderung der Riester-Rente ist der Höhe nach begrenzt (derzeit max. 1.575 € jährlich), weil die Riester-Rente lediglich die mit

1.4.2004

stufenweise Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung und damit höhere Rentenbesteuerung

2004

1.1.2005

Einführung eines die Rentenanpassung dämpfenden Nachhaltigkeitsfaktors

A. W eitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge notwendig

Rentenempfängern in der gesetzlichen Rentenversicherung so stark sinken, dass das derzei-

2003

Alterseinkünftegesetz

dies auch zwingend notwendig ist.

steigende Lebenserwartung gekennzeichnet ist, wird das Verhältnis von Beitragszahlern zu

vollständige Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung durch die Rentner

2. SGB VI-Änderungsgesetz

Jahr 2008 hinaus beizubehalten. Im Folgenden werden die Argumente aufgezeigt, warum

Aufgrund der demographischen Entwicklung, die durch geringe Geburtenraten und eine

wirksam ab

Maßnahme

Erfreulicherweise hat das in dieser Frage federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales inzwischen angekündigt, die beitragsfreie Entgeltumwandlung unbefristet über das

beschlossen in

Gesetz

stufenweise Verringerung der Bewertung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung

1.7.2005 2004 1.1.2006

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahn­ersatz

Erhebung eines Zusatzbeitrags der Versicherten in der gesetz­ lichen Krankenversicherung von 0,9 Prozentpunkten

2004

1.7.2005

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Absenkung des Rentenversicherungsbeitrags bei Bezug von Arbeitslosengeld II

2006

1.1.2007

RV-Altersgrenzen­ anpassungsgesetz

Einführung eines Nachholfaktors zur Nachholung unterbliebener Rentendämpfungen

2007

1.7.2011

Reform der Pflegeversicherung

Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent (2,20 Prozent für Kinderlose)

geplant

1.7.2008

der 2002 in Kraft getretenen Rentenform (Altersvermögens-Ergänzungsgesetz) beschlossene langfristige Absenkung des Nettorentenniveaus ausgleichen sollte. Seitdem wurden jedoch sehr viel weitergehende gesetzliche Maßnahmen mit nettorentensenkender Wirkung be-

Damit reicht die Riester-Rente in vielen Fällen nicht mehr aus, um die künftige Minderung

schlossen. Diese waren zwar alle richtig, notwendig und unverzichtbar, haben im Ergebnis

des Nettorentenniveaus zu kompensieren. Erst recht bedarf es einer über die Riester-Rente

den ergänzenden Vorsorgebedarf aber weiter erhöht:

hinausgehenden zusätzlichen Altersvorsorge, wenn außerdem auch noch der erreichte Lebensstandard im Alter erhalten bleiben soll. Dies gilt ganz besonders, wenn nicht frühzeitig mit dem Riester-Sparen begonnen wurde bzw. durch Erwerbslosigkeit oder aus anderen Gründen zwischenzeitlich keine Beiträge geleistet wurden.

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

A. Weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge


Bei der damit vielfach erforderlichen ergänzenden Alterssicherung kann und sollte die betriebliche Altersvorsorge einen wichtigen Beitrag leisten. Schließlich bietet sie aufgrund ihrer kollektiven Struktur erhebliche Kosten- und damit Effizienzvorteile. Die betriebliche

Spar- bzw. Vorsorgeform

Altersvorsorge ist zudem besonders gut geeignet, Breitenwirkung zu entfalten und damit eine hohe Zahl von Arbeitnehmern zu erreichen. Sie bietet darüber hinaus ein Maß an Sicherheit für die Arbeitnehmer, das in der privaten Vorsorge nicht immer gegeben ist: Insbesondere ist betriebliche Altersvorsorge – unabhängig von der Zusageform – insolvenzgeschützt. Außerdem unterliegen Betriebsrenten – anders als Riester- oder Rürup-Renten und sonstige private Altersvorsorge – gesetzlichen Dynamisierungsregeln und sind damit weitgehend gegen Entwertung geschützt. All diese Vorteile blieben unausgeschöpft, wenn der Gesetzgeber die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge gegenüber der privaten Altersvorsorge benachteiligt.

Beitragspflicht in der Einzahlungsphase

Beitragspflicht in der Auszahlungsphase

Entgeltumwandlung ab 2009 Entgeltumwandlung bis 2008 Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge Steuerlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente) Sonstige private Altersvorsorge (z. B. Renten- und Lebensversicherungen sowie Bank- und Fondssparpläne) Arbeitszeitkonten

B. E ntgeltumwandlung lohnt nicht bei Doppelverbeitragung Wenn der Gesetzgeber nicht gegensteuert, wird Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge ab 1. Januar 2009 sozialversicherungsbeitragspflichtig. Dadurch würde die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge im Ergebnis sowohl in der Anwartschaftsphase (in allen Sozialversicherungszweigen) als auch in der Leistungsphase (in der Kranken- und

Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach § 19a EStG Beitragspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, durchschnittlicher Beitragssatz 40,7 Prozent (Stand: 1. Januar 2007) Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, durchschnittlicher Beitragssatz 16,6 Prozent (Stand: 1. Januar 2007) Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung

Pflegeversicherung) mit Beiträgen für die Sozialversicherung belastet. Eine solche teilweise doppelte Beitragsbelastung wäre einmalig im System der ergänzenden privaten und betrieblichen Altersvorsorge. Sie würde die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge im Vergleich zu allen anderen Spar- und Vorsorgeformen schlechter stellen, wie folgende

Trotz der hohen Effizienz der betrieblichen Altersvorsorge wäre es dann kaum mehr möglich,

Übersicht zeigt:

gleiche Beitragsrenditen wie die private Altersvorsorge zu erzielen. Schließlich müsste die betriebliche Altersvorsorge eine Mehrrendite in Höhe des vollen Beitragssatzes zur Krankenund Pflegeversicherung (derzeit durchschnittlich 16,6 Prozent) erreichen, um die beitragsrechtliche Benachteiligung auszugleichen. Dies allerdings ist realistisch nicht zu erwarten. Wie hoch der Renditeverlust der Entgeltumwandlung bei einer Doppelbelastung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist, hat die Stiftung Warentest ermittelt. Sie hat bei ihren Berechnungen einen jeweils gleichen Anlagezins und gleich hohe Verwaltungskosten unterstellt, so dass sich die nachfolgend ergebenden Renditeunterschiede ausschließlich aus der unterschiedlichen steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung der einzelnen Vorsorgeformen ergeben:

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

B. Entgeltumwandlung lohnt nicht bei Doppelverbeitragung


verwendbaren Einkommens durch die Vorsorgemaßnahme, zur damit erreichten Erhöhung

Entgeltumwandlung droht Renditeschwund

der Netto-Versorgung unter Berücksichtigung aller damit verbundenen steuer- und sozialver-

Rendite in Prozent

sicherungsrechtlichen Wirkungen. Eine solche Betrachtung ist auch deshalb sinnvoll, weil sie den Zinseszinseffekt darstellt und damit verdeutlicht, in welchem erheblichen Ausmaß sich

beitragsfreie Entgeltumwandlung

5,2 4,6

Riester-Rente 4,3

Rürup-Rente ungeförderte private Rentenversicherung beitragspflichtige Entgeltumwandlung

geringfügige Renditeunterschiede über eine lange Laufzeit bemerkbar machen.

Beitragspflicht kostet halbe Netto-Gesamtrendite zusätzliche Netto-Versorgung im Verhältnis zu Netto-Aufwendungen in Prozent

3,8 3,7

beitragsfreie Entgeltumwandlung

122 91

Riester-Rente Beispiel: männlicher Arbeitnehmer, 35 Jahre, Steuerklasse I, keine Kinder, Bruttoeinkommen von 30.000 € im Jahr. Bei allen Verträgen wird eine jährliche Verzinsung von 4 Prozent unterstellt.

78

Rürup-Rente ungeförderte private Rentenversicherung

In diesem direkten Renditevergleich der möglichen Vorsorgeverträge verliert die Entgelt­ umwandlung bei Beitragspflicht 1,5 Prozentpunkte ihrer Rendite und fällt damit in der

beitragspflichtige Entgeltumwandlung

65 59

Attraktivität vom ersten auf den letzten Platz. Sie lohnt damit sogar noch weniger als eine private Rentenversicherung, die keine steuer- und beitragsrechtliche Förderung erfährt . Langfristig ist sogar noch ein deutlich höherer Renditerückstand der Entgeltumwandlung zu den anderen Vorsorgeformen zu erwarten: Während die Rendite der beitragsfreien Entgeltumwandlung bei steigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen weiter schmelzen würde, profitiert die Rürup-Rente von der im Rahmen der schrittweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung wachsenden Steuerfreistellung der Aufwendungen und die Riester-Rente vom geplanten Ausbau der Förderung für Berufseinsteiger und Eltern.

Beispiel: männlicher Arbeitnehmer, 30 Jahre, Steuerklasse I, keine Kinder, 30.000 € Bruttoeinkommen p. a., Beitrag 1.200 € p.a. Einzahlungen bis Rentenbeginn ab 65 Jahre. Die effektive Einkommensminderung in den einzelnen Jahren wurde mit einem Zinssatz von 2 Prozent auf den Beginn der Vorsorgemaßnahme (2005) diskontiert, ebenso der Barwert der zusätzlichen jährlichen Netto-Versorgung. Erläuterung: Die ausgewiesene Netto-Gesamtrendite drückt aus, wie viel mehr der Arbeitnehmer netto - über die Gesamtlaufzeit gerechnet - an Versorgung herausbekommt als er seinerseits netto an Aufwendungen getätigt hat. Im Fall der Riester Rente muss der Arbeitnehmer z. B. netto 21.031 € aufwenden, um später seine Netto-Versorgung um 40.090 € zu erhöhen, d. h. seine zusätzliche Netto-Versorgung (19.059 €) liegt 91 Prozent höher als seine Netto-Aufwendungen. Quelle: Dr. Dr. Heissmann GmbH nach BetrAV 2005, 336ff.; eigene Berechnungen.

Allerdings ist der dargestellte Renditevergleich der Stiftung Warentest in seiner Aussagekraft insoweit unvollständig, als nicht alle mit der Entscheidung für eine Altersvorsorgemaß-

Der Vergleich der Netto-Gesamtrendite der einzelnen Formen der Altersvorsorge zeigt, dass

nahme verbundenen Auswirkungen einkalkuliert werden. So bleibt z. B. unberücksichtigt,

die Entgeltumwandlung im Fall eines Durchschnittsverdieners bei Beitragspflicht auf die ge-

dass die Entscheidung für beitragsfreie Entgeltumwandlung zu einer geringeren Renten-

samte Laufzeit über die Hälfte ihrer Rendite verliert. Dieser Renditeschwund führt dazu, dass

anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung führt, worauf zu Recht die Deutsche

bei gleichen Netto-Aufwendungen eine um fast 30 Prozent niedrigere Netto-Versorgung her-

Renten­versicherung Bund hinweist. Eine umfassende Betrachtung erfordert daher einen Ver-

auskommt. Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge würde damit für die meisten

gleich der Netto-Aufwendungen des Arbeitnehmers, d. h. der Verringerung des konsumtiv

Arbeitnehmer unattraktiv, private Altersvorsorge wäre regelmäßig rentabler.

Der Renditevergleich der Stiftung Warentest bezieht sich auf die in der Grafik dargestellten Annahmen. Je

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Entgeltumwandlung trotz Beitragspflicht noch

nach Haushaltstyp und Einkommen ergeben sich andere Renditen. Das Ergebnis, dass die Entgeltumwandlung durch die Beitragspflicht erhebliche Renditeverluste erleidet, gilt jedoch – von wenigen Ausnahmen abgesehen (v. a. Höherverdiener) – generell.

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Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

zu einer positiven Netto-Gesamtrendite führt. Schließlich beurteilt sich die Attraktivität einer Geldanlage nicht danach, ob sie zu einer positiven Rendite führt, sondern allein durch B. Entgeltumwandlung lohnt nicht bei Doppelverbeitragung

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Vergleich mit Alternativanlagen mit gleicher Sicherheit. So ist etwa ein Sparbuch nicht

Darüber hinaus wird noch ein weiterer Teil der Arbeitnehmer künftig noch Entgeltum-

deshalb bereits eine lohnende Geldanlage, weil es Zinsen bringt, sondern nur dann, wenn

wandlung betreiben – und zwar entweder aus Unwissenheit oder schlicht aus Trägheit.

die geleisteten Zinsen mindestens genauso hoch sind wie bei einer vergleichbar sicheren

Gerade bei der Altersvorsorge neigen viele dazu, notwendige Entscheidungen aufzu-

Geldanlage. Daher wirken z. B. auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

schieben, weil die negativen Konsequenzen erst sehr langfristig eintreten.

– trotz grundsätzlich positiver Rendite – teilweise wie eine Steuer, weil die Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung niedriger liegt als die einer alternativen privaten Renten-

Alle anderen Arbeitnehmer werden dagegen – und zwar durchaus rational und zu Recht – ih-

versicherung .

re Entgeltumwandlung abbrechen bzw. von künftigen Entgeltumwandlungsvereinbarungen absehen. Die Folge wäre ein massiver Bedeutungsverlust der betrieblichen Altersvorsorge. Die Entgeltumwandlung würde damit nicht nur ihre Rolle als Wachstumsmotor der betrieb-

C. O hne beitragsfreie Entgeltumwandlung weniger kapital­gedeckte Altersvorsorge

lichen Altersvorsorge verlieren, sondern mittelfristig bedeutungslos werden. Dazu würden – erzwungenermaßen – auch Arbeitgeber, Gewerkschaften, Betriebsräte und Verbraucherschützer beitragen, die sich im Interesse der Beschäftigten um Aufklärung bemühen werden,

Genau lassen sich die Konsequenzen eines Endes der Beitragsfreiheit der Entgeltumwand-

um sie vor Fehlern in der Altersvorsorge zu bewahren.

lung heute nicht vorhersagen. Ein Überblick über die zu erwartenden Verhaltensreaktionen der Arbeitnehmer macht aber bereits deutlich, dass der Gesetzgeber es besser auch nicht

Vor allem die Tarifpolitik müsste sich mit der Frage befassen, wie sie mit dem Ende der

darauf ankommen lassen sollte, dies im Praxistest herauszufinden :

beitragsfreien Entgeltumwandlung umgeht. Heute eröffnen mehr als 400 Tarifverträge zur betrieblichen Altersvorsorge den Beschäftigten die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung. In vielen Branchen werden die vom Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung eingesparten

I. Nur ein kleiner Teil der Arbeitnehmer wird weiter Entgeltumwandlung betreiben

Sozialabgaben in Form von zusätzlichen Arbeitgeberleistungen in die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer eingebracht. Entsprechenden Vereinbarungen würde jedoch bei einer Beitragspflicht der Entgeltumwandlung der Boden entzogen: Zum einen, weil es

Auch wenn Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge bei Beitragspflicht regelmäßig

für die Tarifparteien nicht mehr zu verantworten wäre, die Beschäftigten länger zu einer

nicht mehr lohnt, so ist dennoch davon auszugehen, dass ein kleiner Teil der Arbeitnehmer

dann nicht mehr sinnvollen Form der Altersvorsorge zu ermuntern, zum anderen, weil

weiter Entgeltumwandlung betreiben würde:

es mit der Beitragspflicht der Entgeltumwandlung auch keine Beitragsersparnis mehr auf Seiten der Arbeitgeber gibt, die als Zuschuss an die Beschäftigten weitergegeben werden

Dies gilt insbesondere für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit einem Einkom-

könnte. Es gibt schließlich keinen Grund, weshalb die Tarifparteien weiter die Entgeltum-

men oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Für sie ändert sich nichts, wenn es zur

wandlung für betriebliche Altersvorsorge fördern und durch Arbeitgeberleistungen auf-

Beitragspflicht der Entgeltumwandlung kommen sollte. Für sie bliebe Entgeltumwand-

stocken sollten, wenn sogar die ungeförderte private Altersvorsorge für die Beschäftigten

lung weiter attraktiv, zum einen wegen der nachgelagerten Besteuerung, zum anderen

lohnender ist.

wegen der Effizienzvorteile der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Personengruppe ist aber auch die einzige, für die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge

Nicht von ungefähr sehen daher fast alle Tarifverträge zur Entgeltumwandlung mit Blick

weiter lohnend wäre. Für alle anderen Arbeitnehmer wäre es dagegen sinnvoll, sich

auf das drohende Ende der Beitragsfreiheit eine Laufzeit bis höchstens zum 31. Dezember

nach einer anderen Form der Altersvorsorge umzuschauen.

2008 vor.

Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, JG 2006/07, Ziff. 358, Kasten 17 Ausführlich zu den Verhaltensreaktionen der Arbeitnehmer bei einem Ende der Sozialversicherungsbeitrags-

freiheit und den zu erwartenden Auswirkungen auf die Sozialversicherung: Börsch-Supan/Reil-Held/Wilke, Zur Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung, MEA Discussion Paper: 117-07 vom 23. Mai 2007, abrufbar unter www.mea.uni-mannheim.de.

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Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

C. Ohne beitragsfreie Entgeltumwandlung weniger kapitalgedeckte Altersvorsorge

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Tarifvertragliche Förderung der Entgeltumwandlung läuft Ende 2008 aus

wählen. Sinnvoller könnte es daher für die Tarifpolitik sein, ihren Beschäftigten andere Wege der Altersvorsorge aufzuzeigen, so wie es 2006 bereits die Tarifparteien der Metall- und Elektroindustrie in ihrem Abschluss getan haben. Das Bundesarbeits- und das Bundesfinanzministerium raten den Tarifvertragsparteien sogar ausdrücklich, bei einem Ende der Beitrags-

Branche

Laufzeit

Arbeitgeberzuschuss

Bäckerhandwerk NRW

1.1.2002 – 31.12.2008

80 € pro Jahr, zusätzlicher Zuschuss von 80 € (NRW) bzw. 380 € (Bayern) im Jahr

Brauereien NRW

1.1.2002 – 31.12.2008

511 € pro Jahr

Braunkohlebergbau

1.1.2002 – 31.12.2008

20 € pro Monat

1.1.2002 – 31.12.2008

134 € pro Jahr (bei Mindestumwandlungsbetrag von 478 €), zusätzlich 13 € pro umgewandelte 100 €.

1.1.2002 – 31.12.2008

14 Beiträge pro Jahr in Höhen von 0,5% des jeweiligen Monatseinkommens

Elektrohandwerk

1.1.2002 – 31.12.2008

10% des umgewandelten Betrages bei ersparten Sozialversicherungsbeiträgen

Ernährungsindustrie

1.1.2002 – 31.12.2008

86 € pro Jahr

Hotel- und Gaststättengewerbe

1.1.2002 – 31.12.2008

freiheit zu reagieren: „Ist die Entgeltumwandlung über Tarifverträge organisiert, sollten diese rechtzeitig angepasst bzw. geändert werden“ . Genau dies wäre auch zu erwarten. Ergebnis: Ohne Beitragsfreiheit werden im Wesentlichen nur noch privat krankenversicherte Arbeitnehmer weiter Entgeltumwandlung betreiben. Damit ist für die Sozialkassen, in deren vermeintlichem Interesse die Beitragspflicht liegen soll, nichts gewonnen. Und darüber, dass

Chemische Industrie Cigarettenindustrie

Kali- und Steinsalzbergbau

1.10.2004 – 31.12.2008

132 € durch Absenkung des Urlaubsgelds und 16% des umgewandelten Betrages bei ersparten Sozialversicherungsbeiträgen, mind. 17 € 400 € pro Jahr, zusätzlich 13% des umgewandelten Betrages bei ersparten Sozialversicherungsbeiträgen

Keramische Industrie

1.1.2002 – 31.12.2008

13 € monatlich für je 100 € umgewandelten Betrag bei ersparten Sozialversicherungsbeiträgen

Maler- und Lackierhandwerk

1.5.2002 – 31.12.2008

12% des umgewandelten Betrags bei ersparten Sozialversicherungsbeiträgen

Milchwirtschaft

1.8.2001 – 31.12.2008

460 € pro Jahr, zusätzlich 10% bei Entgeltumwandlung (max. 175 € im Jahr)

Papierindustrie (West)

1.1.2002 – 31.12.2008

134,98 € pro Jahr bei Entgeltumwandlung, zusätzlich 13 € pro 100 € umgewandelten Betrag (nur bei Sozialversicherungsfreiheit)

Schuhindustrie

1.11.2002 – 31.12.2008

13% des Umwandlungsbetrages

manch andere Arbeitnehmer aus Unwissenheit oder Trägheit weiter Entgeltumwandlung betreiben und damit eine für sie wenig sinnvolle Entscheidung zur Altersvorsorge beibehalten, kann sich niemand freuen, der am Wohl dieser Menschen interessiert ist. Mit der Einführung der Beitragspflicht würde zudem der tarifvertraglichen Förderung der Entgeltumwandlung der Boden entzogen und damit der Rückgang der Entgeltumwandlung zusätzlich beschleunigt.

II. Die meisten Arbeitnehmer werden auf Entgeltumwandlung verzichten Die meisten Arbeitnehmer werden daher bei einem Ende der Beitragsfreiheit auf Entgeltumwandlung verzichten. Allerdings fragt sich, wie die Arbeitnehmer stattdessen ihr bislang für die betriebliche Altersvorsorge umgewandeltes Arbeitsentgelt verwenden. Folgende Verhaltensreaktionen sind denkbar:

Alternative 1: Konsum Ein Teil der Arbeitnehmer wird das bislang für betriebliche Altersvorsorge eingesetzte Arbeits­ entgelt für Konsum verwenden. Schließlich führt der Wegfall einer besonders attraktiven Form der Altersvorsorge – wie der Entgeltumwandlung – nicht zwangsläufig dazu, dass Arbeitnehmer unmittelbar auf eine weniger rentable Form der Altersvorsorge umsteigen. Insbesondere Arbeitnehmer mit hoher Konsumneigung werden sich nicht mit weniger rentablen Formen der Altersvorsorge zufrieden geben und stattdessen ihr Geld ausgeben.

Dabei steht für die Tarifvertragsparteien nicht nur der Arbeitgeberzuschuss zur Entgelt-

Dies ist zwar unproblematisch, wenn sie sich die damit verbundene Minderung ihres Alters­

umwandlung zur Diskussion, sondern der Anspruch auf Entgeltumwandlung überhaupt. Schließlich würden sie bei einer Verlängerung in Kauf nehmen, dass Beschäftigte dann auch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen anstatt eine rentablere Form der Altersvorsorge zu 14

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesministerium der Finanzen, Alterssicherung auf gutem

Weg – Bericht zur zusätzlichen Altersvorsorge – vom 28. November 2006

C. Ohne beitragsfreie Entgeltumwandlung weniger kapitalgedeckte Altersvorsorge

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einkommens leisten können. Anders verhält es sich jedoch, wenn diese Arbeitnehmer

Weg funktioniert, wenn offiziell nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Vor-

infolge des dadurch fehlenden Alterseinkommens bedürftig werden und deshalb später der

sorgebeiträge übernimmt. Dies kann – so die Idee – z. B. dadurch erreicht werden, dass

Steuerzahler in Form ergänzender Grundsicherung einspringen muss. Noch ist die Zahl der

anstelle der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer (teilweise) auf Barvergütung verzichtet

grundsicherungsbedürftigen Älteren äußerst gering. Wenn gleichzeitig zum notwendigerwei-

und im Gegenzug der Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge zusagt. Sogar die Stiftung

se sinkenden Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch die Bedingungen

Warentest sieht in einem solchen Vorgehen eine Ausweg aus der drohenden Beitragspflicht

in der betrieblichen Altersvorsorge verschlechtert werden, kann sich dies ändern.

der Entgeltumwandlung und empfiehlt den Arbeitnehmern, auf diese Weise zu „tricksen“ .

Ergebnis: Konsum als ersatzlose Alternative zur ergänzenden Altersvorsorge führt dazu, dass

Allerdings ist dieser Weg in der konkreten Umsetzung alles andere als einfach und juristisch

die Aufrechterhaltung des Lebensstandards im Alter nicht mehr möglich ist und erhöht das

heikel. Schließlich muss die „Umwidmung“ so gestaltet werden, dass sie im Ergebnis nicht

Risiko, dass der Steuerzahler in Form der Grundsicherung im Alter einspringen muss.

doch als Entgeltumwandlung und damit beitragspflichtig gewertet wird. Grundsätzlich gilt als arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge jedoch nur, was nicht bereits vereinbarte Entgeltbestandteile betrifft, sondern im Vorfeld einer arbeitsvertraglichen Absprache

Alternative 2: Private Altersvorsorge

zugesagt wird. Damit kommt eine „Umwidmung“ grundsätzlich allein bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen sowie bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und bei tarifvertraglichem

Andere Arbeitnehmer werden auf das Ende der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung mit

Auslaufen von Zusatzleistungen in Betracht. Einschränkend kommt hinzu, dass im Rahmen

verstärkter privater Altervorsorge reagieren. Diese Reaktion ist aus Sicht der Arbeitnehmer

bestehender Arbeitsverhältnisse bei Lohn- und Gehaltserhöhungen regelmäßig nicht das

zwar durchaus rational, allerdings ist die private Altersvorsorge hinsichtlich ihrer steuer- und

nötige Verteilungsvolumen zur Verfügung steht, um das bislang im Wege der Entgeltum-

beitragsrechtlichen Bedingungen in aller Regel weniger rentabel als die beitragsfreie Ent-

wandlung für betriebliche Altersvorsorge eingesetzte Arbeitsentgelt (rund 1.000 € pro Jahr)

geltumwandlung. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer bei Einsatz des gleichen Aufwands

kurzfristig zu ersetzen.

weniger zusätzliche Altersvorsorge aufbauen. Zudem bleiben bei der rein privaten Altersvorsorge die erheblichen Effizienzvorteile einer betrieblich und damit kollektiv organisierten

In allen anderen Fällen dürfte eine solche „Umwidmung“ mindestens risikobehaftet, wahr-

Altersvorsorge ungenutzt. So liegen z. B. in den privaten Riester-Verträgen die Abschluss-

scheinlich sogar unmöglich sein. Gerade in der Altersvorsorge, die auf viele Jahrzehnte

und Verwaltungskosten höher als bei betrieblicher Entgeltumwandlung. Es ist schwer ver-

ausgerichtet sein muss, fällt es besonders schwer, solche rechtlichen Bedenken in Kauf zu

ständlich, warum der Staat Produkte mit höheren internen Kosten stärker fördern sollte

nehmen. Wer will schon riskieren, dass irgendwann eine „Umwidmung“ als unzulässige

und stattdessen die effizientere Entgeltumwandlung schwächt. Zudem ist fraglich, ob die

Umgehung der Beitragspflicht gewertet wird und damit den Beteiligten erhebliche Beitrags-

Arbeitnehmer in gleicher Höhe ihrer bisherigen Entgeltumwandlung in die private Vorsorge

nachforderungen drohen?

umschichten. Gerade bei Arbeitnehmern, die bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, ist dies keineswegs sicher.

Für die meisten Arbeitnehmer dürfte ein (vollständiges) Ausweichen von der arbeitnehmerin die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge nicht möglich sein. Damit ginge der

Ergebnis: Private Altersvorsorge ist zwar durchaus sinnvoll, ihre steuer- und beitragsrecht-

Sinn und Zweck des zum 1. Januar 2002 eingeführten Anspruchs auf Entgeltumwandlung

liche Förderung ist jedoch regelmäßig geringer als in der bisherigen Entgeltumwandlung.

(§ 1a Betriebsrentengesetz), jedem Arbeitnehmer – unabhängig von der Bereitschaft seines

Zudem fehlen ihr die Effizienzvorteile der betrieblichen Altersvorsorge.

Arbeitgebers – die Möglichkeit zu geben, von den Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge zu profitieren, verloren. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung würde damit erheblich entwertet. Die Möglichkeit, sozialversicherungsbeitragsfrei betrieblich vorzusorgen, hätten

Alternative 3: Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge

damit im Ergebnis wieder nur diejenigen, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge treffen, sowie privat Krankenversi-

Eine weitere Möglichkeit, sich auf das Ende der beitragsfreien Entgeltumwandlung einzu­

cherte mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Und selbst diejenigen,

stellen, ist die „Umwidmung“ der bisher arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Alters-

die eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch „Umwidmung“ erreichen,

vorsorge in arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge. Auf diese Weise kann die Beitragsfreiheit der Aufwendungen für betriebliche Altersvorsorge erhalten werden. Dieser 16

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

Stiftung Warentest, Finanztest Nr. 2/2007, Tricksen erwünscht

C. Ohne beitragsfreie Entgeltumwandlung weniger kapitalgedeckte Altersvorsorge

17


müssen dann als Nachteil in Kauf nehmen, dass auf diese Weise erworbene Anwartschaften

Die übrigen Arbeitnehmer würden dagegen künftig

nicht von Anfang an gesetzlich unverfallbar und gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers geschützt sind. Eine solche Entwicklung kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

entweder das bislang umgewandelte Entgelt konsumieren und damit auf ergänzende Altersvorsorge verzichten, oder

Ergebnis: Die „Umwidmung“ von arbeitnehmerfinanzierter in arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge steht nicht allen Arbeitnehmern offen, ist juristisch nur in engen

sich im Wege der „Umwidmung“ in eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Alters­

Grenzen möglich und für die Arbeitnehmer hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfristen und des

vorsorge oder über Arbeitszeitkonten die bisherige Beitragsfreiheit auch für die Zu-

Insolvenzschutzes nachteilig. Vor allem fragt sich, welchen Sinn eine Entwicklung von der

kunft sichern, womit den Sozialkassen nicht geholfen wäre, oder

beitragsfreien Entgeltumwandlung hin zur beitragsfreien arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge machen sollte. Für die Sozialversicherung jedenfalls ergäbe sich kein Unterschied.

in die private Altersvorsorge umschwenken, was zwar durchaus sinnvoll ist, aber auch bedeutet, auf die Effizienzvorteile der betrieblichen Altersvorsorge zu verzichten. Das Ergebnis wäre damit insgesamt weniger kapitalgedeckte Altersvorsorge und darüber

Alternative 4: Arbeitszeitkonten

hinaus auch weniger Effizienz in der Altersvorsorge. Dieses Ergebnis kann nicht gewollt sein. Dies gilt ganz besonders, weil sich die Beitragspflicht der Entgeltumwandlung auch nicht mit

Denkbar ist auch, dass die Arbeitsvertragsparteien bei einem Ende der beitragsfreien Ent-

der notwendigen Finanzierbarkeit und Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung begründen

geltumwandlung verstärkt auf Arbeitszeitkonten setzen, denn hier sind auch künftig nahezu

lässt, wie im Folgenden aufgezeigt wird.

unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreie Einzahlungen möglich. Nicht von ungefähr gelten Arbeitszeitkonten daher zunehmend als attraktive Alternative zur betrieblichen Altersvorsorge, weil sie deutlich weniger reguliert und wesentlich flexibler in der Auszahlung sind und darüber hinaus die Einzahlungen unbeschränkt steuerfrei erfolgen können.

D. B egrenzte Auswirkungen der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

Allerdings stehen entsprechende Arbeitszeitkontenmodelle bislang nur einer Minderheit der Beschäftigten zur Verfügung. Außerdem dienen sie regelmäßig nicht der Alterssicherung der

Gegen die Beibehaltung der beitragsfreien Entgeltumwandlung über 2008 hinaus wird an-

Beschäftigten, sondern vielmehr zur Finanzierung arbeitsfreier oder arbeitszeitreduzierter

geführt, dass die mit ihr verbundenen „Beitragsausfälle“ vor dem Hintergrund der Finan-

Zeiten (z. B. zur Weiterbildung oder im Rahmen eines vorzeitigen Ausscheidens).

zierbarkeit der Sozialversicherung nicht verkraftet werden könnten. Wie hoch die mit der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung einhergehenden rechnerischen Beitragsausfälle sind,

Ergebnis: Arbeitszeitkonten sind eine attraktive Alternative zur Entgeltumwandlung. Sie

lässt sich zwar mangels hinreichender Statistik nicht genau beziffern, jedoch näherungswei-

stehen jedoch nur einem kleinen Teil der Arbeitnehmer zur Verfügung, dienen sehr viel

se aus den in den vergangenen Jahren durchgeführten Untersuchungen von TNS Infratest

mehr der Finanzierung von beschäftigungsfreien Zeiten als der ergänzenden Alterssiche-

Sozialforschung ermitteln. Wenn die Bundesregierung – zuletzt im Alterssicherungsbericht

rung der Beschäftigten. Da Einzahlungen in Arbeitszeitkonten in sehr viel höherem Um-

– oder auch das Bundesarbeitsministerium die rechnerischen Beitragsausfälle regelmäßig

fang als Entgeltumwandlung sozialversicherungsbeitragsfrei sind, ist damit aber kurz- und

mit rund 2 Mrd. € beziffern, ist dies unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden

mittelfristig nichts für die Sozialkassen gewonnen. Ein überzeugender Vorteil einer vom

Datenmaterials zur betrieblichen Altersvorsorge durchaus plausibel.

Gesetzgeber geförderten Umschichtung von Entgeltumwandlung in Arbeitszeitkonten ist nicht erkennbar.

Allerdings ist zu unterscheiden zwischen rechnerischen Beitragsausfällen einerseits und den bei einem Ende der Beitragsfreiheit tatsächlich zu erwartenden Mehreinnahmen der

Fazit: Bei einem Ende der Beitragsfreiheit würde nur ein kleiner Teil der Arbeitnehmer weiter

Sozialversicherung andererseits. Dies ist keineswegs das Gleiche: Schließlich würden die

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge betreiben: Zum einen diejenigen, die

Beschäftigten – wie unter C.II. gezeigt – auf ein Ende der Beitragsfreiheit der Entgeltumwand-

von der Beitragspflicht nicht berührt sind, d. h. privat Krankenversicherte mit einem Einkom-

lung ab 2009 reagieren, und zwar teilweise dadurch, dass sie sich auf andere Weise die Bei-

men oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, und zum anderen diejenigen, die aus Trägheit

tragsfreiheit sichern. Hier kommen insbesondere „Umwidmungen“ in arbeitgeberfinanzierte

oder Unwissenheit nicht auf rentablere Wege der Altersvorsorge ausweichen.

betriebliche Altersvorsorge, aber auch Verlagerungen auf Arbeitszeitkonten in Betracht, bei

18

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

D. Begrenzte Auswirkungen der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

19


denen – wie bislang bei der Entgeltumwandlung – auch Beitragfreiheit in der Einzahlungs-

Diese Differenz zwischen zu erwartenden Beitragsmehreinahmen und zu erbringenden Leis-

phase besteht, so dass die Sozialversicherungsträger insoweit leer ausgehen.

tungsmehraufwendungen beruht darauf, dass nicht alle Einnahmen der Rentenversicherung aus lohn- und gehaltsbezogenen Beiträgen bestehen und gleichzeitig mit einem Ende der

Wegen dieser zu erwartenden Ausweichreaktionen rechnet auch die Bundesregierung nicht

Beitragsfreiheit wachsen. Das gilt insbesondere für den Bundeszuschuss zur Rentenversiche-

damit, dass die rechnerischen Beitragsausfälle durch Entgeltumwandlung in vollem Umfang

rung, der rund ein Viertel der Einnahmen der Rentenversicherung ausmacht: Seine Höhe

beitragswirksam werden. Sie kalkuliert stattdessen – wie sich z. B. dem Rentenversicherungs-

verändert sich nicht mit der Beitragspflicht der Entgeltumwandlung.

bericht 2006 entnehmen lässt – mit einem Anstieg der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter um 0,3 Prozent durch das Ende der Beitragsfreiheit 2009. Auch diese Größenordnung

Im Ergebnis würde das Ende der Beitragsfreiheit damit kurzfristig Mehrausgaben der Renten-

erscheint plausibel und entspricht bezogen auf die gesamte Sozialversicherung – rechne-

versicherung von rund 650 Mio. € verursachen, aber nur 450 Mio. € an Mehreinnahmen

rischen – Beitragsmehreinnahmen von rund 0,9 Mrd. € (rund 2 Promille der Einnahmen der

bringen. Damit käme es zu einer Deckungslücke von rund 200 Mio. €, die zu Lasten der

Sozialversicherung). Tatsächlich allerdings würde das Ende der Beitragsfreiheit der Entgeltum-

Beitragszahler ginge, sei es durch eine sofortige Beitragssatzerhöhung oder durch Rückgriff

wandlung sogar noch geringere Beitragsmehreinnahmen bringen (s. D.III.1.).

auf die Nachhaltigkeitsrücklage, was mittelfristig ebenfalls wieder von den Beitragszahlern aufgefangen werden müsste.

Zudem darf nicht vergessen werden: Soweit das Ende der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung tatsächlich zu Mehreinnahmen der Sozialversicherung führt, steht dem auf der anderen Seite eine genauso hohe, weitere Erhöhung der lohnbezogenen Beitragsbelastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegenüber.

2. Langfristige Auswirkungen: Beitragspflichtige Entgeltumwandlung brächte neue Zukunftslasten Noch negativer wären die langfristigen finanziellen Wirkungen eines Endes der beitragsfreien

I. R entenversicherung: Beitragsfreie Entgeltumwandlung wirkt beitragssatzdämpfend

Entgeltumwandlung. Konsequenz wäre zum einen, dass die beitragspflichtigen Löhne und damit auch die Renten (konkret: der aktuelle Rentenwert) höher ausfielen, und zum anderen, dass aufgrund des in der Rentenversicherung grundsätzlich geltenden Äquivalenzprinzips die

Für die Finanzen der Rentenversicherung hätte die Aufrechterhaltung der Beitragsfreiheit

bei einem Ende der Beitragsfreiheit zusätzlich geleisteten Beiträge auch höhere Leistungsan-

keine negativen Wirkungen. Im Gegenteil würde ein Ende der Beitragsfreiheit in geringem

sprüche bewirken (konkret: mehr Entgeltpunkte). Was bei unveränderten demographischen

Umfang beitragssatzsteigernd wirken.

Bedingungen noch weitgehend unproblematisch ist, verhält sich bei einer alternden Bevölkerung mit einer rückläufigen Zahl der Beitragszahler und einer zunehmenden Zahl der Rentenempfänger ganz anders: Hier wirken wachsende Leistungsansprüche beitragssatz-

1. Kurzfristige Auswirkungen: Rund 650 Mio. € Mehrbelastung für Beitragszahler

steigernd.

Wenn die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung 2008 ausliefe, würden die beitragspflichti-

Umgekehrt gilt daher: Die Aufrechterhaltung der beitragsfreien Entgeltumwandlung wirkt

gen Löhne und Gehälter 2009 leicht steigen und es käme in der Folge zu einer zusätzlichen

dämpfend auf den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings wäre es auch

Rentenerhöhung um rund 0,3 Prozentpunkte (ohne Berücksichtigung der sonstigen Faktoren

wiederum verfehlt, hierin das entscheidende Argument für die Aufrechterhaltung der Beitrags-

der Rentenformel), d. h. die zusätzlichen Beiträge durch die Einführung der Beitragspflicht der

freiheit zu sehen. Schließlich sind die Auswirkungen der Beitragsfreiheit bzw. Beitragspflicht der

Entgeltumwandlung würden unmittelbar in höheren Leistungen weitergegeben. Allerdings

Entgeltumwandlung auf den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso gering-

käme es auch noch über die Beiträge auf die Entgeltumwandlung hinaus zu zusätzlichen

fügig wie die Auswirkungen auf die Rentenhöhe (s. E.). Für realistisch erachtet wird allenfalls

Belastungen der Beitragszahler: Denn den mit der Beitragspflicht der Entgeltumwandlung

eine Beitragssatzdämpfung in Höhe von 0,1 bis 0,2 Beitragssatzpunkten in 2030 . In jedem Fall

verbundenen Beitragsmehreinnahmen der Rentenversicherung in Höhe von rund 450 Mio. €

aber gilt, dass die Auswirkungen der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf die Finanzlage der

stünden Mehrausgaben für die damit verbundene Rentenerhöhung in Höhe von 0,3 Punkten

gesetzlichen Rentenversicherung keinesfalls negativ, sondern eher sogar günstig sind.

von rund 650 Mio. € gegenüber. Börsch-Supan u. a., a.a.O.

20

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

D. Begrenzte Auswirkungen der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

21


II. Arbeitslosenversicherung: Beitragsfreie Entgeltumwandlung sachgerecht

tragsfreie Entgeltumwandlung wirkt damit wie eine Beitragsstundung, bei der die Krankenund Pflegekassen in vollem Umfang vom Wertzuwachs der Betriebsrentenanwartschaften bis zum Zeitpunkt der Betriebsrentenauszahlung profitieren.

Für die Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung im Wesentlichen belastungsneutral: Schließlich stehen den Mindereinnahmen der Arbeitslosenversi-

Diese nachgelagerte Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist insbesondere

cherung durch die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung Minderausgaben beim Arbeits­

auch kein Wettbewerbsvorteil der betrieblichen Altersvorsorge gegenüber der in der priva-

losengeld gegenüber. Nur soweit Entgeltumwandlung vorrangig von einer Arbeitnehmer-

ten Altersvorsorge geltenden vorgelagerten Beitragspflicht. Ein solcher Vorteil ergäbe sich nur

gruppe praktiziert wird, die ein deutlich höheres oder niedrigeres Risiko der Arbeitslosigkeit

dann, wenn die Beitragssätze in der Ansparphase höher lägen als in der Auszahlungsphase.

hat, kommt es zu – allerdings geringfügigen – Auswirkungen auf die Finanzen der Bundes-

Davon aber ist bei der Kranken- und Pflegeversicherung kaum auszugehen. Vielmehr sind die

agentur für Arbeit. Bei weiter wachsender Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge

Beitragssätze langfristig gestiegen, und auch für die Zukunft ist bei Beibehaltung des heutigen

minimiert sich dieses Risiko zudem.

Finanzierungssystems nichts anderes zu erwarten. Im Gegenteil: Bleibt es bei der jetzigen Gesetzeslage, kommt es durch die damit ab 2009 eintretende doppelte Kranken- und Pfle-

Darüber hinaus erweist sich die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung in der Arbeitslosen-

geversicherungsbeitragspflicht der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge zu

versicherung auch als äußerst sachgerecht: Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist

einer eindeutigen Benachteiligung gegenüber der privaten Altersvorsorge.

vor allem, Arbeitnehmern im Fall der Arbeitslosigkeit einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Ausgleich für die mit dem Arbeitsplatzverlust eintretende Einkommensminderung

Dabei lässt sich die doppelte Beitragspflicht der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen

zu gewährleisten. Wenn Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigung Entgelt für betriebliche

Altersvorsorge noch nicht einmal mit der Aussicht auf höhere Beitragseinnahmen der Kran-

Altersvorsorge umgewandelt haben, tritt jedoch insoweit im Fall der Arbeitslosigkeit kein

kenkassen begründen. Denn nur rein rechnerisch – d. h. bei konstantem Beitragssatz – hätte

ausgleichsbedürftiger Einkommensverlust auf: Zu Zeiten ihrer Beschäftigung steht Arbeitneh-

das Ende der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung Beitragsmehreinnahmen zur Folge. Bei

mern das für betriebliche Altersvorsorge umgewandelte Entgelt ja gerade nicht zum Lebens-

dem von der Bundesregierung angenommenen Anstieg der beitragspflichtigen Entgelte um

unterhalt zur Verfügung, und während der Arbeitslosigkeit müssen keine Aufwendungen für

0,3 Prozentpunkte durch ein Ende der beitragsfreien Entgeltumwandlung, käme es – rein

betriebliche Altersvorsorge aufgebracht werden.

rechnerisch – zu zusätzlichen Beitragseinnahmen der Krankenkassen von rund 300 Mio. € jährlich (rund 2 Promille der Gesamteinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung).

III. Kranken- und Pflegeversicherung: Betriebliche Altersvorsorge sorgt für hohe Beitragseinnahmen

Tatsächlich verhalten sich die Dinge jedoch anders: So gilt in der Krankenversicherung die gesetzliche Vorgabe, dass die Einnahmen den Ausgaben zu folgen haben, d. h. die Krankenkassen müssen ihren Beitragssatz immer so festlegen, dass ihre Einnahmen die Ausgaben

Die Beibehaltung der beitragsfreien Entgeltumwandlung führt nicht zu Beitragsausfällen in

decken. Diesen ausgabendeckenden Beitragssatz errechnen die Krankenkassen jeweils neu

der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie ermöglicht vielmehr dringend benötigte Kapital-

auf der Grundlage der jeweils erwarteten Einnahmebasis. Die beitragsfreie Entgeltumwand-

deckung in der Finanzierung beider Sozialversicherungszweige und vermeidet zudem eine

lung bedeutet für die Krankenkassen damit auch keine Beitragsausfälle, weil sie die Beitrags-

verfassungsrechtlich bedenkliche „Doppelverbeitragung“.

freiheit der Entgeltumwandlung bereits bei ihrer Beitragssatzfestlegung berücksichtigen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen ihre Ausgaben zu decken. Wäre es anders, hätten die Krankenkassen in den letzten fünf Jahren

1. Beitragsfreie Entgeltumwandlung führt nicht zu Beitragsausfällen

des Aufschwungs der Entgeltumwandlung immer höhere Schulden aufbauen müssen, was jedoch nicht der Fall ist.

Von „Beitragsausfällen“ der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge zu reden, ist schon deshalb verfehlt, weil das

Damit hätte das Ende der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung zwar keine Auswirkungen

umgewandelte Entgelt in Form der später ausgezahlten Betriebsrenten in vollem Umfang

auf die Beitragseinnahmen der Krankenkassen, jedoch – wenn auch eher theoretisch, weil

beitragspflichtig ist. Insofern ist die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung das notwendige

„frisches Geld“ schnell den Sparwillen erlahmen lässt und immer auch dazu führt, dass

Gegenstück zur späteren Beitragspflicht der Betriebsrenten. Die Entscheidung für die bei-

Wirtschaftlichkeitsreserven nicht ausgeschöpft werden – auf die jeweiligen Beitragssätze.

22

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

D. Begrenzte Auswirkungen der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

23


Rechnerisch würde das Ende der beitragsfreien Entgeltumwandlung aufgrund der Ver-

vorsorge. Rund 2 Mrd. € dieses Beitragsvolumens beruht dabei allein auf der Einführung der

breiterung der Einnahmebasis einen um 0,3 Promillepunkte niedrigeren Beitragssatz der

vollen Krankenversicherungsbeitragspflicht auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge

gesetzlichen Krankenkassen ermöglichen (d. h. beispielsweise 14,79 Prozent statt 14,82

zum 1. Januar 2004.

Prozent). Dies zeigt zum einen, dass die betriebliche Altersvorsorge sehr viel mehr zur Finanzierung Aber selbst, wenn es tatsächlich zu einer Beitragssatzsenkung in dieser Höhe käme, wäre die-

der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beiträgt, als die beitragsfreie Entgeltum-

se von Arbeitnehmern und Arbeitgebern äußerst teuer erkauft: Schließlich würden sie durch

wandlung heute – und dies sogar über alle Sozialversicherungszweige hinweg – rechnerisch

die Beitragssatzsenkung um 0,3 Promillepunkte nur um rund 200 Mio. € entlastet, während

an Beitragsmindereinnahmen verursacht. Zum anderen macht es aber auch deutlich, dass

sie gleichzeitig rund 300 Mio. € zusätzlich an Beiträgen infolge des Endes der beitragsfreien

die nachgelagerte „Verbeitragung“ der betrieblichen Altersvorsorge in der Kranken- und

Entgeltumwandlung aufbringen müssen. Letztlich würden Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Pflegeversicherung ein geeignetes Mittel ist, die kapitalgedeckte Vorsorge in beiden Sozial­

damit bei einem Ende der beitragsfreien Entgeltumwandlung rund 100 Mio. € zusätzlich an

versicherungszweigen zu stärken. Immerhin kann auf diese Weise in betrieblicher Organi-

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen und damit die anderen Beitragszahler zur

sation aufgebaute kapitalgedeckte Altersvorsorge zur Finanzierung beider Sozialversiche-

Krankenversicherung (z. B. Bund, Rentenversicherungsträger, Arbeitslosenversicherung und

rungszweige nützlich gemacht werden. Damit reduziert sich zugleich der Zuschussbedarf

Rentner) entlasten. Das Ergebnis wäre damit eine noch stärker lohnbezogene Finanzierung

der allgemeinen Krankenversicherung an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und

der gesetzlichen Krankenversicherung.

entlastet damit die übrigen Versicherten.

Für den Bereich der Pflegeversicherung gilt im Grundsatz das Gleiche, sofern der Gesetzge-

Dies wird jedoch nur dann auch noch in Zukunft funktionieren, wenn die betriebliche

ber den Beitragssatz – so wie für die Krankenversicherung vorgegeben – ausgabendeckend

Altersvorsorge attraktiv bleibt und nicht durch verschlechterte Rahmenbedingungen an

festlegt. Schon angesichts der in absoluten Zahlen geringen finanziellen Auswirkungen der

Verbreitung und an Bedeutung verliert. Es wäre daher ein Fehler, mit Blick auf kurzfristige

Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung auf diesen Sozialversicherungszweig (rein rechne-

Beitragsmehreinnahmen die doppelte Beitragspflicht der durch Entgeltumwandlung finan-

risch betragen die Beitragsmehreinnahmen durch ein Ende der Beitragsfreiheit der Entgelt-

zierten betrieblichen Altersvorsorge in Kauf zu nehmen, weil damit nicht nur eine attraktive

umwandlung 30 bis 40 Mio. €), soll hierauf aber nicht weiter eingegangen werden.

Form der Altersvorsorge, sondern auch eine zukunftsträchtige Finanzierungsquelle der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beschädigt würde.

2. Betriebliche Altersvorsorge bringt Kapitaldeckung in Kranken- und Pflegeversicherung 3. Doppelverbeitragung verfassungsrechtlich zweifelhaft Sowohl die gesetzliche Kranken- als auch die soziale Pflegeversicherung leiden an ihrer weitgehend im Umlageverfahren organisierten Finanzierung. Da die Wahrscheinlichkeit

Seit dem 1. Januar 2004 unterliegen Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge im vollen

behandlungsbedürftiger Krankheiten und noch viel mehr von Pflegebedürftigkeit im Alter

Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die gesetzlich vorgesehene

stark ansteigt, werden diese beiden Sozialversicherungszweige im Zusammenhang mit

Beendigung der Beitragsfreiheit würde insofern zu einer „Doppelverbeitragung“ führen, weil

der absehbaren demographischen Entwicklung zunehmend Finanzierungsschwierigkeiten

dann sowohl in der Aufwands- als auch in der Leistungsphase der betrieblichen Altersvorsorge

haben. Anders als in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, in der versicherungsma-

eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestünde. Eine solche Doppel­

thematisch berechnete Alterungsrückstellungen gebildet werden, fehlt in der gesetzlichen

verbeitragung wäre nach Auffassung von Rechtswissenschaftlern verfassungswidrig:

Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung eine ausreichende Vorsorge auf die zunehmende Alterung der Versicherten.

So sieht Prof. Dr. Volker Rieble in der Doppelverbeitragung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Entgeltumwandlung

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Denn zumindest ein kleiner Teil der Finanzierungs-

werde im Vergleich zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge und Arbeits-

basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung ist heute kapitalgedeckt.

zeitkonten benachteiligt, ohne dass Rechtfertigungsgründe hierfür ersichtlich seien.

So beruhen immerhin rund 4,5 Mrd. € und damit rund 3 Prozent der Gesamteinnahmen beider Versicherungszweige auf Beiträgen aus Versorgungsbezügen aus betrieblicher Alters24

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

Rieble, Doppelverbeitragung der Entgeltumwandlung, BetrAV 2007, 5ff.

D. Begrenzte Auswirkungen der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

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Ein Verstoß gegen Art. 2 und 3 GG wird auch von Prof. Dr. Richard Giesen konstatiert.

E. Zweifelhaftes „Verteilungsargument“

Zum einen liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor, da die Doppelverbeitragung weder mit dem Versicherungsprinzip, das gerade auf Äquivalenz der Beiträge zur Versi-

Als Einwand gegen die Beibehaltung der beitragsfreien Entgeltumwandlung werden teilweise

cherungsleistung beruht, noch mit dem Solidaritätsprinzip gerechtfertigt werden kann.

unerwünschte Verteilungseffekte angeführt. Dabei geht es weniger um die Kranken- und

Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da sich die Schlechterstellung des Teilnehmers an

Pflegeversicherung, denn hier tragen schließlich diejenigen, die von der Möglichkeit der

der betrieblichen Altersvorsorge gegenüber Teilnehmern an der privaten Altersvorsor-

beitragsfreien Entgeltumwandlung Gebrauch machen, später mit ihren Beiträgen auf die

ge nicht durch vernünftige, aus der Natur der Sache oder sonst einleuchtende Gründe

Betriebsrenten zur Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung bei. Vielmehr dreht

rechtfertigen lasse.

sich die Diskussion vorrangig um Verteilungswirkungen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Problematisiert wird, dass wachsende beitragsfreie Entgeltumwandlung die

Ob diese verfassungsrechtlich ernst zu nehmenden Zweifel letztlich durchschlagend sind,

beitragspflichtigen Entgelte dämpft und insoweit auch die Höhe der Renten derjenigen

wird sich erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

beeinflusst, die keine Entgeltumwandlung betreiben wollen, dürfen oder können. Als be-

herausstellen. Für den Volkswirt und Vorsitzenden des Sachverständigenrats, Prof. Dr. Bert

nachteiligte Personengruppe werden dabei insbesondere die heutigen Rentner, aber auch

Rürup, ist diese Frage aber auch letztlich gleichgültig: „Eine […] „Doppelverbeitragung“ mag

andere Personengruppen wie Geringverdiener oder Selbstständige genannt. Bei näherer

rechtlich hinnehmbar sein, stellt aber einen bereits jetzt wirkenden Fehlanreiz dar, diese

Betrachtung erweist sich das „Verteilungsargument“ jedoch als wenig überzeugend und

Form der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge [nicht] zu nutzen“ .

teilweise sogar irreführend.

Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit oder auch nur Angemessenheit einer doppelten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge wird teilweise angeführt, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein

I. Heutige Rentner: Ohne beitragsfreie Entgeltumwandlung wären Renten heute genauso hoch

Preis für den jeweils aktuell bestehenden Versicherungsschutz seien und den jeweils entrichteten Beiträgen auch eine individuell zurechenbare Gegenleistung gegenüberstünde.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Höhe der heutigen Renten nicht vom Umfang der

Dieses Argument wäre berechtigt, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Entgeltumwandlung beeinflusst ist bzw. bei bereits bestehender Beitragspflicht der Ent-

tatsächlich Preisfunktion hätten, also einkommensunabhängig aufgebracht würden. In einem

geltumwandlung genau so hoch wäre. Dies liegt daran, dass ein dämpfender Effekt der

solchen Prämiensystem wäre eine beitragsfreie Entgeltumwandlung – ebenso wie in der

beitragsfreien Entgeltumwandlung auf die Rentenanpassung überhaupt erst seit dem 1. Juli

privaten Kranken- und Pflegeversicherung – daher auch verfehlt.

2005 möglich ist, denn erst seitdem richtet sich die Rentenanpassung nach der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte. Zuvor wurden die Renten entsprechend der Entwicklung der

In der gesetzlichen Kranken- bzw. in der sozialen Pflegeversicherung werden die Beiträge je-

Bruttoentgelte nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR), die auch die nicht bei-

doch gerade nicht als Preis für eine Gegenleistung entrichtet. Vielmehr werden die Beiträge in

tragspflichtigen Entgelte umfasst, angepasst. Erst 2004 hat der Gesetzgeber auf Empfehlung

beiden Sozialversicherungszweigen grundsätzlich (teilweise stark pauschaliert) nach dem Prin-

der sog. Rürup-Kommission entschieden, künftig die Rentenhöhe an der Entwicklung der

zip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgebracht. Mitglieder mit hohem Einkommen müs-

beitragspflichtigen Entgelte auszurichten, nachdem über mehrere Jahre die beitragspflichti-

sen hohe Beiträge zahlen, Mitglieder mit geringem Einkommen geringe Beiträge und Mitglieder

gen Entgelte weniger stark gestiegen waren als die sog. VGR-Entgelte.

mit (tatsächlich oder vermeintlich) fehlendem Einkommen gar keine Beiträge (z. B. Erziehende während der Elternzeit). Insoweit können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch

Dieser „rentenhistorische“ Hintergrund erklärt, warum die heutigen Rentner keinen Nach-

nicht als Beitrag für eine Gegenleistung gesehen werden, sondern sind nichts anderes als eine

teil von der beitragsfreien Entgeltumwandlung haben: Die Beitragsfreiheit der Entgelt-

zweite Form der Einkommensteuer oder – anders formuliert – ein Solidarbeitrag.

umwandlung hat schlicht und einfach noch nie rentendämpfend gewirkt! Schließlich hat sich die Rentenpassung bis einschließlich 2004 ausschließlich nach den VGR-Entgelten

Giesen, Doppelte Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in der betrieblichen Altersversorgung, Gutachten,

November 2004

Rürup, Nach dem Nachhaltigkeitsgesetz und dem Alterseinkünftegesetz – Was bleibt zu tun?, ifo Schnell-

dienst 12/2005

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Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

gerichtet, für deren Entwicklung es überhaupt nicht auf den Umfang der Entgeltumwandlung ankommt, und in den Jahren 2005 und 2006 hat es durch die sog. Sicherungsklausel in der Rentenformel bzw. einen sondergesetzlichen Ausschluss keine Rentenanpassung gegeben, so dass sich inzwischen sogar ein Nachholbedarf bei der erforderlichen E. Zweifelhaftes „Verteilungsargument“

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Rentenniveausenkung ergeben hat. Mit anderen Worten: Die Renten wären heute genau-

dagegen rentensteigernd. Dieser Ausgleichsmechanismus ist sinnvoll und gewollt, denn

so hoch, wenn es die beitragsfreie Entgeltumwandlung nie gegeben hätte.

er führt dazu, dass eine Rentendämpfung nur insoweit stattfindet, wie kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge aufgebaut wird. Diese Rentendämpfung durch Entgeltumwand-

Umso schwerer verständlich ist daher auch der heutige Rechtszustand: So würden nach

lung erfolgt insbesondere wesentlich zielgenauer als die sog. Riester-Treppe in der Renten-

geltender Gesetzeslage die Renten nach Einführung der Beitragspflicht der Entgeltumwand-

anpassungsformel, mit der pauschal und damit ohne Berücksichtigung der tatsächlichen

lung im Jahr 2009 einmalig um 0,3 Prozentpunkte steigen (ohne Berücksichtigung anderer

Inanspruchnahme der Riester-Förderung das Rentenniveau schrittweise gesenkt wird.

Faktoren der Rentenformel), und dies, obwohl die Entgeltumwandlung bislang überhaupt keinen Einfluss auf die Höhe der Renten gehabt und insbesondere zu keinem Zeitpunkt ren-

Allerdings gilt es, den Umfang der möglichen rentendämpfenden Wirkung einer wach-

tendämpfend gewirkt hat. Für die Rentner wäre das Ende der beitragsfreien Entgeltumwand-

senden Entgeltumwandlung in der richtigen Dimension zu sehen: Selbst wenn sich – und

lung daher ein unverdientes Geschenk. Das Ende der beitragsfreien Entgeltumwandlung

dies ist eine äußerst optimistische Prognose – das Volumen der Entgeltumwandlung in

hätte damit eine ungerechtfertigte Umverteilung von den Beitragszahlern zu den Rentnern

den nächsten zehn Jahren (in heutigen Preisen) verdoppelte, würde das rechnerisch ge-

zur Folge.

rade einmal zu einer um 1 Promillepunkt niedrigeren jährlichen Rentenanpassung führen, d. h. selbst in diesem Extrem-Szenario fiele die jährliche Rentenanpassung bei einer Standardrente nur um einen einzigen Euro geringer aus. Sollte es tatsächlich dazu kommen,

Früher war sogar deutlich mehr beitragsfreie Entgeltumwandlung möglich

wäre dies den heutigen Rentnern allerdings ohne Weiteres zuzumuten, schließlich haben sie als Beitragszahler früher nur einen deutlich geringeren Anteil ihres Arbeitsentgelts als

Dies gilt ganz besonders, weil viele Rentner selbst in der Vergangenheit von der beitrags-

Rentenbeitrag gezahlt als die heutigen Beitragszahler, die ihrerseits zudem auch noch von

freien Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht haben und heute durch Betriebsrenten-

einem künftig erheblich niedrigeren Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung

leistungen davon profitieren. Entgeltumwandlung ist schließlich keine Erfindung des 21.

betroffen sein werden.

Jahrhunderts, sondern seit Jahrzehnten Praxis. Zwar hat die Entgeltumwandlung in den vergangenen Jahren zugenommen, die Zahl der Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlung lag

Dies gilt nicht nur für Altersrentner, sondern auch für Bezieher von Erwerbsminderungs-

aber bei Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes am 1. Januar 2002 bereits bei zwei Drittel

renten. Hier kommt noch hinzu, dass für die allermeisten heutigen Erwerbsminderungs-

des heutigen Niveaus.

rentner sowohl hinsichtlich Zugang als auch Höhe der Erwerbsminderungsrente deutlich günstigere Bedingungen galten als für die jetzigen Beitragszahler. Insbesondere konnten

Zudem waren die beitragsrechtlichen Bedingungen der Entgeltumwandlung früher sogar

sie regelmäßig noch vom Privileg der Berufsunfähigkeitsrente profitieren. Für alle nach

erheblich günstiger: So konnten nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes im Jahr 1974

1960 Geborenen gibt es jedoch keinen Berufsschutz mehr in der gesetzlichen Rentenver-

noch mehr als 10 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei für betriebliche Alters-

sicherung, sondern nur noch die eine für alle Berufsgruppen gleichermaßen ausgestaltete

vorsorge umgewandelt werden. Mit Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes am 1. Januar

Erwerbsminderungsrente.

2002 hat der Gesetzgeber die Höchstgrenzen der beitragsfreien Entgeltumwandlung dann auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1.752 € begrenzt (zusammen 4.224 € in

Fazit: Die Höhe der heutigen Renten ist überhaupt nicht durch die beitragsfreie Entgeltum-

2002). Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 ist die beitragsfreie

wandlung beeinflusst. Erst aufgrund einer vom Gesetzgeber 2004 beschlossenen Änderung

Entgeltumwandlung generell auf nur noch 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2007:

der Rentenformel gilt, dass die Rentenhöhe von Veränderungen des Umfangs beitragsfreier

2.520 €) beschränkt.

Entgeltumwandlung beeinflusst wird. Die möglichen rentendämpfenden Wirkungen beitragsfreier Entgeltumwandlung sind jedoch äußerst geringfügig und sowohl Alters- als auch Erwerbsminderungsrentnern zumutbar. Dies gilt insbesondere, weil die heutigen Rentner

Nur begrenzte Wirkung der Entgeltumwandlung auf die künftige Rentenentwicklung

von einem deutlich höheren Rentenniveau profitieren, als es für die derzeitigen Beitragszahler gelten wird, obwohl sie ihrerseits nur einen geringeren Anteil ihres Arbeitsentgelts für

Richtig ist jedoch, dass sich künftige Veränderungen beim Umfang der Entgeltumwandlung

die Rentenversicherung aufwenden mussten. Zudem haben schließlich auch die heutigen

bei Aufrechterhaltung der Beitragsfreiheit auf die Rentenhöhe auswirken werden. Wenn das

Rentner in der Vergangenheit in hohem Umfang von der Möglichkeit der beitragsfreien

Volumen der Entgeltumwandlung zunimmt, wirkt dies rentendämpfend, wenn es abnimmt

Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht.

28

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

E. Zweifelhaftes „Verteilungsargument“

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II. Künftige Rentner

für das Alter zu sparen, nur noch Höherverdienenden mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2007: 63.000 € West, 54.600 € Ost) offen.

Auch hinsichtlich der heutigen Beitragszahler bzw. der künftigen Rentner liegen keine problematischen Verteilungswirkungen vor:

Erfreulicherweise wird die Chance der beitragsfreien Entgeltumwandlung von vielen Arbeitnehmern mit kleinen und mittleren Einkommen auch tatsächlich genutzt. Dazu haben vor allem Tarifverträge beigetragen, nicht nur durch ihre Breitenwirkung, sondern teilweise

Fast jeder Arbeitnehmer kann beitragsfrei vorsorgen: Nur der Bund sperrt sich noch

auch durch eine besondere Form der Förderung kleiner Einkommen: Da die Arbeitgeber ihren bei beitragsfreier Entgeltumwandlung eingesparten Anteil des Gesamtsozialversiche-

Alle Arbeitnehmer haben es grundsätzlich selbst in der Hand, durch Entgeltumwandlung ihr

rungsbeitrags oftmals nicht einkommensproportional, sondern in gleicher Höhe an ihre

Gesamtversorgungsniveau im Alter zu verbessern. Denn nach dem Betriebsrentengesetz

Beschäftigten weitergegeben, profitieren Arbeitnehmer mit geringerem Arbeitsentgelt bei

haben Beschäftigte Anspruch auf Entgeltumwandlung. Richtig ist zwar, dass tarifgebundene

der Entgeltumwandlung deutlich stärker (s. C.I.). Die Erfahrungen aus Branchen wie dem

Arbeitnehmer auf Tarifvertrag beruhende Entgeltansprüche nur dann zur Entgeltumwand-

Handwerk, dem Handel und dem Hotel- und Gaststättenbereich – sämtlich Branchen mit

lung nutzen können, wenn dies im Tarifvertrag zugelassen ist. Diese Bedingung ist vom

unterdurchschnittlichen Verdiensten – belegen zudem, dass Geringverdiener inzwischen in

Gesetzgeber aber nicht etwa deshalb eingefügt worden, um den Anspruch zu beschrän-

ähnlichem Umfang wie sonstige Beschäftigte die Möglichkeit der beitragsfreien Entgeltum-

ken, sondern vor allem, um den Gewerkschaften die Möglichkeit der Ausgestaltung der

wandlung nutzen.

Bedingungen der Entgeltumwandlung zu geben. Durch entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen ist der Anspruch auf Entgeltumwandlung daher auch längst flächendeckend

Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die betriebliche Altersvorsorge durch Entgelt-

umgesetzt, von wenigen Sonderfällen abgesehen (z. B. Mindestlöhne in der Baubranche).

umwandlung nie speziell für Geringverdiener gedacht war, sondern sich vielmehr an alle Be-

Die einzige praktisch relevante Ausnahme betrifft heute die Beschäftigten des Bundes:

schäftigten gleichermaßen richtet. Schließlich besteht für jeden sozialversicherungspflichtig

Anders als Länder und Kommunen verweigert der Bund bislang seinen Beschäftigten die

Beschäftigten die Notwendigkeit, die aus dem sinkenden Leistungsniveau der gesetzlichen

Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Diese Entscheidung ist allerdings politisch bedingt und

Rentenversicherung resultierenden Versorgungslücken zu kompensieren und möglichst

würde bei einer gesetzlichen Beibehaltung der beitragsfreien Entgeltumwandlung gewiss

noch darüber hinaus Vorsorge zu treffen.

bald korrigiert. Außerdem ist betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung – trotz Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Entgeltumwandlung – für Arbeitnehmer mit deutlich unterdurchKleine und mittlere Einkommen profitieren besonders von der Beitragsfreiheit der

schnittlichem Einkommen weniger attraktiv als die durch hohe staatliche Zulagen geförderte

Entgeltumwandlung

private Altersvorsorge (Riester-Rente), insbesondere wenn Kinder vorhanden sind. In diesen Fällen ist regelmäßig ein privater Riester-Vertrag lohnender als betriebliche Altersvorsorge,

Natürlich gibt es immer auch Arbeitnehmer, denen die zusätzliche Altersvorsorge aufgrund

und zwar auch dann, wenn diese in gleicher Weise als förderungsfähiger Riester-Vertrag aus-

ihres geringen Einkommens zeitweise oder auch dauerhaft schwer fällt. Gerade für diese Ar-

gestaltet ist. Dies liegt daran, dass der Staat heute die private gegenüber der betrieblichen

beitnehmer ist jedoch die Möglichkeit der beitragsfreien Entgeltumwandlung für betriebliche

Riester-Rente bevorzugt, indem er allein betriebliche Riester-Renten sowohl in der Anspar-

Altersvorsorge besonders wertvoll. Ihnen bringt eine bloße steuerliche Förderung (wie z. B.

als auch in der Leistungsphase mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet.

bei der Rürup-Rente) wenig oder sogar überhaupt nichts, da jeder vierte Arbeitnehmer mangels ausreichenden Einkommens keine Einkommensteuer zahlt. Von der Beitragsfreiheit der

Fazit: Bezieher von kleinen und mittleren Einkommen profitieren besonders von der

Entgeltumwandlung haben hingegen auch Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen Vor-

Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung, weil für sie die Sozialversicherungsbeiträge den

teile, denn im Unterschied zur Einkommensteuer müssen auch die einkommensschwachen

größten Teil ihrer Lohn- und Gehaltsabzüge ausmachen und sie von einer rein steuer-

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die beitrags-

lichen Förderung keinen oder nur einen geringen Vorteil haben. Auch tarifvertragliche

freie Entgeltumwandlung ist damit die einzige Möglichkeit für diese Beschäftigten, aus dem

Vereinbarungen und Fördermaßnahmen haben dazu beigetragen, dass Entgeltumwand-

Bruttoeinkommen für das Alter vorzusorgen. Ohne beitragsfreie Entgeltumwandlung hätten

lung inzwischen auch von Beziehern geringer Einkommen genutzt wird. Jedoch kann

sie diese Möglichkeit nicht mehr. Dann stünde die Möglichkeit, aus dem Bruttoeinkommen

ein privater Riester-Rentenvertrag bei Beziehern deutlich unterdurchschnittliches Ein-

30

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

E. Zweifelhaftes „Verteilungsargument“

31


kommen – insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind – wegen der hohen staatlichen

Schließlich wird auf mögliche negative Verteilungswirkungen zu Lasten derjenigen verwie-

Zulagenförderung noch lohnender sein.

sen, für die Dritte, insbesondere der Bund, die Beiträge leisten (v. a. für Arbeitslosengeld-IIEmpfänger und für Kindererziehende). Argumentiert wird, dass die Rentenansprüche dieser Personengruppe – sollte sich die beitragsfreie Entgeltumwandlung dynamisch entwickeln

Keine negativen Verteilungswirkungen bei Verzicht auf Entgeltumwandlung

– geringfügig gedämpft werden können, in dem dargestellten Extrem-Szenario um bis zu 1 Prozent in den nächsten 10 Jahren (s. E.I.). Hier ist allerdings einzuwenden, dass – soweit

Obwohl die beitragsfreie Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge eine hervorra-

der Bund oder auch andere Sozialversicherungsträger Beiträge für Dritte übernehmen – der

gende Möglichkeit der Altersvorsorge darstellt, werden nicht alle Versicherten davon Ge-

Gesetzgeber auf Bundesebene selbst über die Höhe der geleisteten Beiträge entscheidet.

brauch machen, entweder weil sie aus finanziellen Gründen nicht können, aus rechtlichen

Tatsächlich leistet der Bund allerdings immer weniger Beiträge an die Rentenversicherung:

Gründen nicht dürfen oder aus anderen Gründen nicht wollen.

Insbesondere hat der Bund die Beitragszahlungen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger – der neben den Beschäftigten mit Abstand größten Gruppe der Pflichtversicherten in der ge-

Mit Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung ist dies aber grundsätzlich weder ein Vor-

setzlichen Rentenversicherung – durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung ab

noch ein Nachteil: Zwar kann es sein, dass bei insgesamt wachsender Entgeltumwandlung

2007 nahezu halbiert. Insofern wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der Bund bei einer um

künftige Rentenanpassungen – allerdings in äußerst geringfügigem Umfang – niedriger ausfal-

höchstens ein Prozent geringeren Rentenhöhe innerhalb von zehn Jahren problematische

len (s. E II.). Soweit dies jedoch der Fall ist, sinkt in gleichem Umfang auch der Beitragsbedarf

Verteilungswirkungen sähe.

der Rentenversicherung. Langfristig kann beitragsfreie Entgeltumwandlung dadurch sogar zu einem – geringfügig – niedrigeren Beitragssatz führen (s. D.I.2.) Von niedrigeren Beitragssätzen profitieren jedoch alle Beitragszahler, unabhängig davon, ob sie Entgeltumwandlung

III. Verteilungswirkungen werden an der falschen Stelle diskutiert

betrieben haben oder nicht. Und nur für diejenigen, die tatsächlich Entgelt für betriebliche Altersvorsorge umgewandelt haben, sinken die späteren Leistungsansprüche (konkret: Ent-

Nicht nachvollziehbar ist, warum die Verteilungswirkung von Beitragsfreiheitstatbestän-

geltpunkte) gegen die gesetzliche Rentenversicherung. Auch wenn es für die individuelle

den ausgerechnet bei der Frage der beitragsfreien Entgeltumwandlung diskutiert wird.

Altersversorgung zwar häufig ein Fehler sein wird, die Chance der Entgeltumwandlung nicht

Schließlich können auch von zahlreichen anderen Beitragsfreiheitstatbeständen renten-

zu nutzen, mit Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung sind damit keine negativen

anpassungsdämpfende Wirkungen ausgehen. Insgesamt belaufen sich die aufgrund der

Verteilungswirkungen verbunden.

Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfreien Einnahmen aus Beschäftigung auf weit mehr als 15 Mrd. € (angefangen von beitragsfreien Abfindungen bis zu beitrags-

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls der Wirkung nach nahezu alle Beitragszahler

freien Zuwendungen für durch Naturkatastrophen Geschädigte), d. h. die beitragsfreie

der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung ist nur ein kleiner Bereich unter den Beitragsfreiheitstatbeständen.

nutzen können: Dies gilt ohnehin für die pflichtversicherten Arbeitnehmer (s. o., Ausnah-

Und nur im Fall der beitragsfreien betrieblichen Altersvorsorge ist gewährleistet, dass

me vor allem die Beschäftigten des Bundes), aber auch für die freiwillig Versicherten (rund

die dämpfende Wirkung der Beitragsfreiheit auf die Höhe der Renten der gesetzlichen

450.000 Personen). Freiwillig Versicherte sind nicht nur frei in der Entscheidung, ob sie über-

Rentenversicherung durch den Aufbau ergänzender Altersvorsorge ausgeglichen wird10.

haupt Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen wollen, sie können darüber

Zudem unterscheidet sich die beitragsfreie Entgeltumwandlung von den meisten anderen

hinaus auch ihre Beitragshöhe weitgehend frei wählen, d. h. wenn sie verstärkte Altersvor-

Beitragsfreiheitstatbeständen dadurch, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer die Mög-

sorge betreiben, können sie ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis auf den

lichkeit hat, von dieser Beitragsfreiheit Gebrauch zu machen.

Mindestbeitrag reduzieren. Nur bei versicherungspflichtigen Selbstständigen (rund 400.000 Personen) gibt es grundsätzlich keine beitragsfreie Entgeltumwandlung: Allerdings ist diese

So gibt es neben der Entgeltumwandlung in der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Personengruppe ohnehin beitragsrechtlich in mehrfacher Weise gegenüber Arbeitnehmern

zahlreiche weitere Tatbestände, in denen Einnahmen aus einer Beschäftigung von der Bei-

besser gestellt. Dies gilt schon deshalb, weil die Selbstständigen anders als Arbeitnehmer das

tragspflicht ausgenommen werden. Dies gilt z. B. für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

Wahlrecht haben, ob sie auf der Grundlage ihres Arbeitseinkommens oder der sog. Bezugsgröße Beiträge zahlen wollen. Außerdem muss nur rund ein Viertel aller versicherungspflichtig Selbstständigen den vollen Rentenversicherungsbeitrag aus eigenen Mitteln bestreiten. 32

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

10 Insoweit unterscheidet sich die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge auch von der geförder-

ten Riester-Rente, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Riester-Förderung über den sog. Altersvorsorgeanteil in der Rentenanpassungsformel rentendämpfend wirkt (s. E.I).

E. Zweifelhaftes „Verteilungsargument“

33


und Nachtarbeitarbeit (sog. SFN-Zuschläge), die für die Sozialversicherung rechnerische

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen bei der Entgeltum-

Beitragsausfälle in Höhe von rund 2 Mrd. € bedeuten11. Dabei kann von dieser Vergünsti-

wandlung für betriebliche Altersvorsorge Anwartschaften für eine spätere Betriebs-

gung bei den SFN-Zuschlägen nur ein kleiner Teil der Beschäftigten profitieren, während auf

rente gegenüber.

Entgeltumwandlung grundsätzlich ein Anspruch besteht. Außerdem führt die Beitragsfreiheit der SFN-Zuschläge dazu, dass die jeweiligen Beschäftigen geringere Anwartschaften in der

Während bei der beitragsfreien Entgeltumwandlung die Beiträge zur Kranken- und

gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen, ohne dass diese Rentenminderung durch den

Pflegeversicherung nur bis zur Auszahlungsphase gestundet werden, gehen die Kran-

Aufbau privater oder betrieblicher Altersvorsorge kompensiert wird. Trotzdem hat die große

ken- und Pflegekassen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung leer aus.

Koalition im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 beschlossen, grundsätzlich an der Beitragsfreiheit der SFN-Zuschläge festzuhalten.

Auch wenn es trotzdem gute Gründe für eine verstärkte Mitarbeiterkapitalbeteiligung gibt, sollte die betriebliche Altersvorsorge Vorrang haben. Wichtiger als eine zusätzliche Förde-

Mehr noch: Es wird bereits intensiv über neue Tatbestände der Beitragsfreiheit nachgedacht.

rung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist daher der Erhalt der beitragsfreien Entgeltumwand-

So ist z. B. nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Stärkung des bür-

lung für betriebliche Altersvorsorge. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften haben in

gerschaftlichen Engagements12 vorgesehen, die beitragsfreie Übungsleiterpauschale auf

den vergangenen Jahren gemeinsam mit ihren Tarifverträgen die Umwidmung der bislang

2.100 € im Jahr anzuheben. Zudem soll nach den Beschlüssen des letzten CDU-Parteitags

vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen in beitragsfreie Entgeltumwandlung voran-

der Höchstbetrag beitragsfreier Mitarbeiterkapitalbeteiligung „in einem ersten Schritt“ von

getrieben, weil sie die auf Altersversorgung konzentrierte Vermögensbildung für vorrangig

135 auf 270 € im Jahr verdoppelt werden und auch die Vorsitzenden von SPD und CSU

halten. Diese Entscheidung der Sozialpartner sollte der Gesetzgeber nicht durch eine ent-

haben angekündigt, eine größere Beitragsfreiheit von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu

gegengesetzte Förderpolitik konterkarieren.

prüfen. Dabei würde allein die Verdoppelung des Höchstbetrags beitragsfreier Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu rechnerischen Beitragsausfällen der Sozialversicherung in dreistelliger Millio-

IV. Gewichtsverschiebung innerhalb des Alterssicherungssystems notwendig

nenhöhe führen. Zudem weisen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen im Gegensatz zur Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge erhebliche Nachteile auf:

Schließlich wird diskutiert, ob es denn überhaupt sinnvoll ist, dass Arbeitnehmer Teile ihres Arbeitsentgelts für eine Zusage auf betriebliche Altersvorsorge umwandeln, wenn sie inso-

Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, die Möglichkeit einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung steht hingegen nur wenigen Arbeit-

weit gleichzeitig auf den Aufbau von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Diese Frage ist aus zwei Gründen eindeutig zu bejahen:

nehmern offen, insbesondere, weil nur eine Minderheit der Arbeitgeber in Deutschland Kapitalgesellschaften sind.

Zum einen, weil die Beitragsrendite bei Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge regelmäßig höher ist als in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bedeuten für den Mitarbeiter, dass er im Insolvenzfall

Damit überkompensieren die zusätzlich in der betrieblichen Altersvorsorge auf-

das volle Verlustrisiko tragen muss. Betriebliche Altersvorsorge ist dagegen gegen

gebauten Anwartschaften den geringeren Aufbau von Anwartschaften in der

insolvenzgeschützt.

gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. B). Schon deshalb ist der Hinweis, durch verstärkte beitragsfreie Entgeltumwandlung könne das gesetzliche Mindestren-

Betriebliche Altersvorsorge ist im Unterschied zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung ziel-

tenniveau (46 Prozent in 2020, 43 Prozent in 2030) unterschritten werden, wenig

genau auf die Absicherung der biometrischen Risiken (Langlebigkeit, Erwerbsminde-

überzeugend: Schließlich kommt es für die Versicherten bei ihrer Alterssicherung

rung, Tod) ausgerichtet, d. h. dem in Folge der Beitragsfreiheit verringerten Aufbau von

darauf an, ein möglichst hohes Gesamtversorgungsniveau zu erzielen, und das

11 Jahresgutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

2005/06, Rz. 473: Hier werden die Steuerausfälle durch die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge auf 1,8 Mrd. € geschätzt.

12 BT-Drucksache 16/5200

34

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

lässt sich durch Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge zweifellos erhöhen. Zudem ist auch mindestens fraglich, ob Entgeltumwandlung das gesetzliche Rentenniveau tatsächlich mindert, denn beitragsfreie Entgeltumwandlung reduziert nicht nur die Höhe der späteren Leistungen der gesetzlichen RentenE. Zweifelhaftes „Verteilungsargument“

35


versicherung, sondern gleichermaßen das bei der Berechnung des Rentenniveaus in Bezug zu setzende Arbeitsentgelt der

F. Argumente auf einen Blick

Versicherten13. Die notwendige Senkung des gesetzlichen Rentenniveaus erfordert mehr zusätzliche

Zum anderen ist die Gewichtsverschiebung von der umlagefinanzierten gesetzlichen

Altersvorsorge. Die betriebliche Altersvorsorge bietet aufgrund ihrer effizienten und

Rentenversicherung hin zur kapitalgedeckten privaten und betrieblichen Altersvor-

kostengünstigen Struktur die beste Möglichkeit, Versorgungslücken im Alter zu schlie-

sorge gewollt und erforderlich. Sie entspricht dem Paradigmenwechsel, den der Ge-

ßen. Die Riester-Rente allein reicht dazu oftmals nicht aus (A.).

setzgeber mit dem 2002 in Kraft getretenen Altersvermögensgesetz angestoßen hat. Dieser Paradigmenwechsel ist schon deshalb notwendig, weil das deutsche Alters­

Die Einführung der Beitragspflicht der Entgeltumwandlung würde die arbeitnehmer­

sicherungssystem noch immer sehr einseitig auf dem besonders demografieanfälligen

finanzierte betriebliche gegenüber der privaten Altersvorsorge deutlich benachteiligen.

Umlageverfahren beruht, wie der Alterssicherungsbericht 2005 gezeigt

hat14.

Er ist

darüber hinaus auch angesichts des hohen Finanzbedarfs der gesetzlichen Renten-

Es ist schwer verständlich, warum der Staat Produkte mit höheren internen Kosten stärker fördern sollte und stattdessen die effizientere Entgeltumwandlung schwächt (B.).

versicherung unverzichtbar, der neben den kontinuierlich steigenden Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor allem auch jährliche Bundesmittel in Höhe von

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge wäre bei Beitragspflicht sogar we-

annähernd 80 Mrd. € (rund ein Drittel der Steuereinnahmen des Bundes) erfordert.

niger lohnend als ungeförderte private Altersvorsorge. Bei einem Durchschnittsver-

Die Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung können schließlich nicht

diener reduziert die Beitragspflicht die Netto-Gesamtrendite der Entgeltumwandlung

beliebig erhöht werden. Dies gilt ganz besonders, weil das staatliche Alterssicherungs-

um mehr als die Hälfte. Im Ergebnis bewirkt dieser Renditeverlust, dass der gleiche

system in Deutschland ohne­hin um mehr als die Hälfte teurer ist als im Durchschnitt

Netto-Aufwand zu einer um fast 30 Prozent niedrigeren Netto-Versorgung führt (B.).

aller OECD-Länder (Deutschland: 11,7 Prozent/BIP, OECD-Durchschnitt: 7,7 Prozent/ BIP)15. Daher ist es sinnvoll, wenn ein Teil der Aufwendungen und Leistungen der

In vielen Tarifverträgen ist bis Ende 2008 eine Förderung der Entgeltumwandlung durch

gesetzlichen Rentenversicherung durch die kapitalgedeckte Altersvorsorge substituiert

Zuschüsse des Arbeitgebers vereinbart. Bei einem Ende der Beitragsfreiheit würde diese

wird. Genau dies geschieht bei der beitragsfreien Entgeltumwandlung.

Förderung kaum verlängert werden, schon weil die Tarifvertragsparteien kein Interesse haben, eine – wegen der doppelten Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversiche-

Verstärkte Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge sorgt damit nicht nur für ein

rung – regelmäßig nicht mehr attraktive Form der Altersvorsorge zu fördern (C.I).

höheres Gesamtversorgungsniveau der Arbeitnehmer, sondern treibt darüber hinaus auch die notwendige Gewichtsverschiebung von der umlagefinanzierten zur kapitalgedeckten

Bei einem Ende der Beitragsfreiheit würde der 2002 eingeführte Anspruch der Arbeit-

Altersvorsorge weiter voran und reduziert den staatlichen Zuschussbedarf für die gesetzliche

nehmer auf Entgeltumwandlung nahezu vollständig entwertet. Denn nur noch die-

Rentenversicherung.

jenigen Arbeitnehmer mit einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge könnten dann noch von den heutigen attraktiven steuer- und beitragsrechtlichen Bedingungen der betrieblichen Altersvorsorge profitieren (C.II.). Ein Ende der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung würde weniger kapitalgedeckte Altersvorsorge bedeuten: Bei doppelter Beitragspflicht und ohne tarifliche Förderung werden die meisten Arbeitnehmer künftig auf Entgeltumwandlung verzichten. Es ist

13 Laut § 154 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ist bei dem für die Ermittlung des gesetzlichen Rentenniveaus maßgeblichen

Durchschnittsentgelts der Versicherten auch der durchschnittliche Aufwand zur „zusätzlichen Altersvorsorge“ zu berücksichtigen. Nach dem Alterssicherungsbericht 2005 der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/906) umfasst die „zusätzliche Altersvorsorge“ sowohl die staatlich geförderte private Altersvorsorge als auch die betriebliche Altersvorsorge (Teil D.2.). Demnach hätte die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung keine Auswirkung auf das gesetzliche Rentenniveau.

nicht zu erwarten, dass das bislang für betriebliche Altersvorsorge umgewandelte Arbeitsentgelt in gleichem Umfang für andere Formen der Altersvorsorge eingesetzt wird (C.II.). Die Auswirkungen der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung auf die Sozialversiche-

14 BT-Drucksache 16/906

rung sind äußerst begrenzt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Ende der

15 OECD, Pensions at a glance, 2007

Beitragsfreiheit teilweise zu Ausweichreaktionen in andere beitragsfreie Sparformen

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Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

F. Argumente auf einen Blick

37


führt (z. B. Arbeitszeitkonten, arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge, Mitar-

Die dämpfende Wirkung der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf künftige Renten-

beiterkapitalbeteiligung). Nach den Annahmen der Bundesregierung würde das Ende

anpassungen ist äußerst gering. Selbst bei einer langfristigen Verdopplung des heutigen

der Beitragsfreiheit daher auch nur zu einem Anstieg der beitragspflichtigen Löhne und

Volumens der Entgeltumwandlung würden die Renten dann nur etwa ein Prozent

Gehälter um 0,3 Prozent führen. Dies entspricht rechnerischen Mehreinnahmen der

niedriger liegen. Durch Entgeltumwandlung können zudem grundsätzlich alle Arbeit-

Sozialversicherung in Höhe von etwa 0,9 Mrd. € bzw. rund 2 Promille der gesamten

nehmer diese Rentenminderung weit überkompensieren. Außerdem bedeuten nied-

Einnahmen der Sozialversicherung (D.).

rigere Renten auch einen niedrigeren Beitragsbedarf. Soweit dies einen niedrigeren Beitragssatz ermöglicht, profitieren davon alle Beitragszahler, unabhängig davon, ob

Soweit das Ende der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung zu Mehreinnahmen der

sie Entgelt für betriebliche Altersvorsorge umgewandelt haben (E.II).

Sozialversicherung führt, bedeutet dies eine weitere Erhöhung der lohnbezogenen Beitragsbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (D.).

Von der beitragsfreien Entgeltumwandlung profitieren gerade auch Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen, denn auf diese Weise sparen sie bei zusätzlicher Alters-

Bezogen auf die gesamte Sozialversicherung hat die beitragsfreie Entgeltumwandlung

vorsorge Sozialversicherungsbeiträge, die für sie den größten Teil der Lohnabzüge

keine relevante Auswirkungen auf die Beitragssätze: In der Rentenversicherung wirkt

ausmachen. Von einer ausschließlich steuerlichen Förderung haben sie häufig nichts,

die beitragsfreie Entgeltumwandlung sogar geringfügig beitragssatzsenkend. In der

denn jeder vierte Arbeitnehmer zahlt aufgrund seines niedrigen Einkommens und

Kranken- und Pflegeversicherung könnte eine Ende der Beitragsfreiheit zwar rechne-

gestiegener Grundfreibeträge überhaupt keine Einkommensteuer (E.II).

risch den durchschnittlichen Beitragssatz um 0,03 Prozentpunkte erhöhen, allerdings würde der bei einer Beitragspflicht zu erwartende Rückgang der Entgeltumwandlung

Nur bei der betrieblichen Altersvorsorge ist gewährleistet, dass der mit der Beitragsfrei-

für die Kranken- und Pflegeversicherung langfristig auch weniger Beitragseinnahmen

heit verbundene verringerte Aufbau von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenver-

aus Betriebsrenten bedeuten. In der Arbeitslosenversicherung wirkt die Beitragsfreiheit

sicherung durch neue Anwartschaften auf Alterssicherung kompensiert wird. Zudem

der Entgeltumwandlung weitgehend beitragssatzneutral (D).

hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer aufgrund des Anspruchs auf Entgeltumwandlung die Möglichkeit, von diesem Beitragsfreiheitstatbestand Gebrauch zu machen. Damit

Die Beitragsfreiheit des für betriebliche Altersvorsorge umgewandelten Arbeitsentgelts

unterscheidet sich die betriebliche Altersvorsorge wesentlich von anderen Fällen der

in der Arbeitslosenversicherung ist sachgerecht, denn das Arbeitslosengeld soll nur

Beitragsfreiheit. Dies gilt z. B. auch für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Der Erhalt der

das in Zeiten der Beschäftigung tatsächlich verfügbare Einkommen für den Fall der

beitragsfreien Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge muss daher Vorrang

Arbeitslosigkeit absichern (D.II).

haben vor einer zusätzlichen Beitragsfreiheit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (E.III.).

Aufwendungen für betriebliche Altersvorsorge sind nicht beitragsfrei in der Kranken-

Die betriebliche Altersvorsorge kommt im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversi-

und Pflegeversicherung, vielmehr ist die Beitragspflicht nur auf den Zeitpunkt der

cherung und der geförderten privaten Vorsorge (Riester-Rente) ganz ohne öffentliche

Betriebsrentenleistung verschoben (nachgelagerte Beitragspflicht). Insofern ist die Bei-

Zuschüsse aus. Die beitragsfreie Entgeltumwandlung sorgt damit nicht nur für eine

tragsfreiheit der Entgeltumwandlung das notwendige Gegenstück zur Beitragspflicht

sinnvolle Gewichtsverlagerung von der umlagefinanzierten zur kapitalgedeckten Al-

der Betriebsrenten (D.III.1).

tersvorsorge, sondern verringert gleichzeitig den staatlichen Förderbedarf (E.IV).

Die nachgelagerte Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht der betrieblichen Altersvorsorge sorgt für ein Stück weit dringend benötigter kapitalgedeckter Finanzierung beider Sozialversicherungszweige (D.III.2). Eine doppelte Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge ist nicht nur ein massiver Fehlanreiz, sondern auch verfassungsrechtlich zweifelhaft (D.III.3).

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Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit erhalten, Doppelbelastung verhindern!

F. Argumente auf einen Blick

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