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ECO.STEUERN

MACHETE FÜR DEN WEG AUS DEM CORONAFÖRDERDSCHUNGEL

Hinter uns liegt nun der zweite Corona-Sommer, in dem sich so mancher in einem undurchsichtigen Dschungel an Covid-19-Unterstützungen verirrt hat: Härtefallfonds, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Fixkostenzuschuss I, II bis 800 und so weiter – wer soll da überhaupt noch irgendwo hinfinden?

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TEXT: VERENA MARIA ERIAN, RAIMUND ELLER

Wollen Sie nun doch noch rasch abchecken, ob und innerhalb welcher Fristen hier noch Unterstützung zu bekommen ist, möge Ihnen dieser Beitrag als Machete auf dem Weg durch den Förderdschungel dienen.

HÄRTEFALLFONDS Dieser dient dazu, den privaten Lebensunterhalt von Unternehmern abzusichern, wenn es in Folge von Covid-19 zu einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gekommen ist oder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Aktuell können noch Förderungen für die Zeiträume Juli, August und September 2021 (Phase III) in Höhe von insgesamt maximal 7.000 Euro beantragt werden.

Die Antragstellung ist bis spätestens 31.10.2021 möglich.

AUSFALLSBONUS Damit soll Ihnen ein coronabedingter Umsatzausfall ersetzt werden. Aktuell ist dies noch für die Zeiträume Juni bis September 2021 möglich. Schlagend wird der Bonus ab einem bestimmten Umsatzrückfang wie folgt: • Ausfallsbonus I – nur noch für 6/2021: ab 40 Prozent Umsatzeinbruch • Ausfallsbonus II für 7-9/2021: ab 50 Prozent Umsatzeinbruch

Im Falle solcher Einbrüche ist Folgendes zu holen: • 6/2021: 15 Prozent der Differenzen zu den Umsätzen des Vergleichszeitraumes, maximal 30.000 Euro. • 7-9/2021: Je nach Branche 10 bis 40 Prozent des Umsatzausfalles, maximal jeweils 80.000 Euro. Wurde für den entsprechenden Zeitraum auch Kurzarbeitsbeihilfe abgerechnet, so gibt es eine Deckelung insofern, als beide Beihilfen zusammen nicht den Umsatz des Vergleichszeitraumes übersteigen dürfen.

Eine Antragstellung für Juni 2021 ist noch bis zum 15. September 2021 möglich. Für Zeiträume des Ausfallsbonus II können Anträge jeweils bis zum 15. des viertfolgenden Monats eingebracht werden.

VERLUSTERSATZ Auch dieser knüpft an Umsatzrückgänge an und gilt aktuell noch für Zeiträume vom 16. September 2020 bis 31. Dezember 2021. Bis Juni 2021 greift der Ersatz bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent. Ab Juli 2021 ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent nötig.

Anträge für Zeiträume bis Juni müssen bis 31. Dezember 2021 gestellt werden. Für Zeiträume ab Juli ist für die zweite Tranche noch bis zum 30. Juni 2022 Zeit.

FIXKOSTENZUSCHUSS Der Fixkostenzuschuss I (FKZ I) galt bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent für Monatszeiträume von 16. März bis 15. September 2020. Die Antragstellung ist mit 31. August 2021 noch vor Erscheinen dieser eco.nova-Ausgabe ausgelaufen. Anschließend an den FKZ I kann für die Zeiträume 16. September 2020 bis einschließlich Juni 2021 monatlich der Fixkostenzuschuss II (FKZ 800) beantragt werden. Hier reicht ein Rückgang von 30 Prozent und die Höhe des durch diesen Zuschuss kompensierten Fixkostenanteils entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall.

Die Antragstellung muss spätestens bis 31. Dezember 2021 erfolgen.

Die Ärztespezialisten vom Team Jünger: StB Dr. Verena Maria Erian und StB Raimund Eller

RESÜMEE

Auch wenn die Treffsicherheit und die Qualität der Legistik rund um Corona wohl fragwürdig ist, so wollen wir Ihnen die Möglichkeit, hier Gelder zu lukrieren, doch nicht vorenthalten und geben Ihnen einen Überblick über diesbezügliche Fallfristen:

• Härtefallfonds: Für Zeiträume ab 16. Juni 2021 läuft die Frist noch bis 31. Oktober 2021. Für

Zeiträume vor dem 16. Juni 2021 ist die Frist schon gefallen. • Ausfallsbonus: Hier ist jeweils bis zum 15. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum viertfolgenden Monats Zeit, für den Zeitraum Juni 2021 allerdings nur noch bis 15. September 2021.

Für Mai 2021 und vorher gibt es nichts mehr. • Verlustersatz: Für Zeiträume bis 6/2021 ist noch bis 31. Dezember 2021 und für Zeiträume 7/2021 bis 12/2021 noch bis zum 30. Juni 2022 Zeit. • Fixkostenzuschuss II: Ein solcher kann noch bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.

ÜBERLASSUNG VON WOHNRAUM AN DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und -Geschäftsführerinnen einer GmbH stehen immer wieder vor der Frage, ob sie ihren eigenen Wohnbedarf durch private Mittel decken sollen oder ob ihre GmbH die Wohnimmobilie erstellen und ihnen zur Nutzung überlassen soll. Der Vorteil solcher Gestaltungen ist vor allem im Bereich der Umsatzsteuer zu finden. Um diese Vorteile nutzen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

TEXT: KATHRIN JUEN & CARINA SCHÖPF

Ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin (mehr als 25 Prozent Beteiligung) kann seinen bzw. ihren Wohnbedarf auch damit befriedigen, dass man durch die eigene GmbH Wohnraum herstellen und sich von der GmbH das Recht auf Nutzung des Gebäudes einräumen lässt. Wenn keine wesentliche Beteiligung vorliegt, unterliegen Geschäftsführer grundsätzlich der Lohnbesteuerung und es kommen andere Grundsätze zur Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für die Herstellung oder Anschaffung der Wohnimmobilie der volle Vorsteuerabzug (bis zu 20 Prozent) geltend gemacht werden, während die Umsätze aus der Vermietung der Immobilie zum begünstigten Steuersatz von zehn Prozent besteuert werden. Darin liegt ein wesentlicher Vorteil dieser Gestaltung. Die Frage, in welchen Fällen der Vorsteuerabzug möglich ist, hat die Finanz- und Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Vor allem die jüngsten Entscheidungen hatten zum Ziel, für eben diese Frage klare Kriterien vorzugeben. Dabei wurde vor allem geklärt, unter welchen Umständen der Vorsteuerabzug in der die Wohnung errichtenden Kapitalgesellschaft zu versagen ist. VERSAGUNG DES VORSTEUERABZUGS In den folgenden Fällen steht der die Wohnung errichtenden Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug zu:

1. BLOSSE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG AN DEN GESELLSCHAFTER

Wenn eine GmbH einer ihr nahestehenden Person die Nutzung einer Wohnimmobilie überlässt, um der Person einen Vorteil zuzuwenden und nicht um Einnahmen zu erzielen, liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit vor und es besteht somit kein Recht auf Vorsteuerabzug. Diesbezüglich ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und es

ist ein Vergleich mit den Umständen, unter denen eine Vermietungstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, anzustellen.

2. VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG AN DER WURZEL

Das Gebäude ist offensichtlich – schon seiner Erscheinung nach – für den privaten Bedarf der Gesellschafter bestimmt, das heißt, es handelt sich um ein besonders repräsentatives Wohngebäude. Der Vorsteuerabzug wird in diesem Fall versagt, wenn die tatsächliche Miete keine nahezu fremdübliche Höhe erreicht.

3. KLASSISCHE VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG

Dieser Fall betrifft die Vermietung von im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden. Der Vorsteuerabzug wird versagt, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete überwiegend von der als angemessen zu erachtenden Miete abweicht. Das liegt vor, wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 Prozent des als angemessen anzusehenden Mietentgelts beträgt. Sofern ein funktionierender Mietenmarkt vorliegt, kann auf diesen abgestellt werden. Ansonsten wird die Rendite der Investition, welche laut Rechtsprechung in etwa drei bis fünf Prozent betragen muss, als Vergleichswert herangezogen.

Ein weiterer Fall der verdeckten Ausschüttung kann vorliegen, wenn die Wohnung als weitere Entlohnung der Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird (d. h. es wird keine Miete dafür bezahlt, sondern die Wohnung stellt einen Sachbezug dar). Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wie hoch die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin im Fremdvergleich (also im Vergleich zu einem der GmbH gegenüber fremden Geschäftsführer) ist. Die Gesamtentlohnung setzt sich aus dem Barlohn und dem Wert der Überlassung der Wohnungsnutzung (zuzüglich möglicher sonstiger Vergütungen) zusammen. Der Wert der Wohnungsnutzung ist dabei mit dem Marktpreis anzusetzen, die Sachbezugswerteverordnung für Dienstnehmer kann nicht angewendet werden. Erweist sich die Gesamtentlohnung als überhöht, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wenn in diesem Fall der Marktpreis für die Wohnungsnutzung nicht zumindest zur Hälfte Deckung in einer fremdüblichen Geschäftsführerentlohnung findet, liegt überwiegend eine verdeckte Gewinn-

Kathrin Juen und Carina Schöpf sind Steuerberaterinnen bei Deloitte Tirol

ausschüttung vor und es steht kein Vorsteuerabzug zu.

MÖGLICHKEIT DES VORSTEUERABZUGS Im Umkehrschluss zu diesen Negativkriterien ist der Vorsteuerabzug in folgenden Fällen grundsätzlich möglich:

1. Wohnraum wird entgeltlich an den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin überlassen und das Entgelt ist dabei ausreichend hoch. Dabei orientiert man sich an der Markt- bzw. Renditemiete. Das Entgelt für die Wohnungsvermietung/-überlassung unterliegt einem Umsatzsteuersatz von zehn Prozent. 2. Der Wohnraum ist im betrieblichen Geschehen einsetzbar (d. h. nicht ausschließlich auf die persönlichen Bedürfnisse des

Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin zugeschnitten) und a. die vereinbarte und bezahlte Miete ist höher als die Hälfte einer marktüblichen Miete (bzw. einer Renditemiete), oder b. der Marktpreis für die Wohnungsnutzung findet in einer fremdüblichen Geschäftsführerentlohnung zumindest zur Hälfte

Deckung.

In diesen Fällen wird der Vorsteuerabzug gewährt, aber die Umsatzsteuer für die marktübliche Miete ist mit einem Satz von zehn Prozent abzuführen (sogenannter tauschähnlicher Umsatz), auch wenn diese nicht bezahlt wird.

WEITERE STEUERLICHE ASPEKTE Neben der Umsatzsteuer sind bei diesen Gestaltungen auch andere Steuern zu berücksichtigen. Wenn der Vorsteuerabzug für die Gebäudeinvestition zusteht, ist aus Sicht der GmbH zu beachten, dass die verrechnete Miete den Gewinn erhöht, die Umsatzsteuer dafür abzuführen ist und der Sachbezug die Lohnnebenkosten (insbesondere Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) erhöht. Beim Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin ist bei unentgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Überlassung der Wert der Wohnungsnutzung bei ihm oder ihr als Einnahme zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung der Ertragsteuern und der Sozialversicherungsbeiträge führt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung von Wohnraum durch eine Gesellschaft an ihre Geschäftsführer steuerliche Vorteile bringen kann. Bei diesen Gestaltungen sind jedoch eine Reihe von Rahmenbedingungen einzuhalten, die unbedingt im Vorhinein geklärt werden sollten. Schließlich sind neben umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Kriterien auch wirtschaftliche und persönliche/familiäre Aspekte zu berücksichtigen, sodass die Geschäftsführerwohnung zu einem komplexen Thema wird, bei dem eine gute Beratung wertvoll ist. www.deloitte.at/tirol