Magazin «umwelt» 2/2015 - Leben mit Naturgefahren

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umwelt 2/2015

Recht Weniger Abwasser, weniger bezahlen Die Gebühr für die Benutzung der Kanalisation muss nach dem Verursacherprinzip berechnet werden. Der Besitzer eines Ferienhauses im Misox staunte nicht schlecht: Die Bündner Gemeinde Cama hatte ihm für das Jahr 2012 eine Gebühr für die Benutzung der Abwasserkanalisation in der Höhe von CHF 507.50 in Rechnung gestellt. Zu hoch, wie der Hausbesitzer fand; er produziere in seinem Feriendomizil längst nicht so viel Abwasser, die Rechnung verletze also das Verursacherprinzip – und damit auch Bundesrecht. Seine Beschwerde lehnten allerdings sowohl die Ge­ meinde Cama wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab. Das Bundesgericht seinerseits hiess sie nun gut und wies den Fall zur Neuberechnung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. Das Abwasserreglement der Gemeinde sieht für Ferienhäuser eine Abgabe vor, die gleich hoch ist wie diejenige für einen Hauptwohnsitz mit zwei er­ wachsenen Personen. Damit hatten die Behörden bei der Berechnung des Tarifs die tatsächliche Menge an erzeugtem Abwasser pro Person nicht berücksichtigt. Gemäss Artikel 3a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) muss die Kosten dafür tragen, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht. Artikel 60a GSchG bestätigt das in Artikel 3a verankerte Verursacherprinzip hin­ sichtlich der Finanzierung der Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen. Im Rahmen der Grenzen, die durch Artikel 60a GSchG gesetzt werden, regeln die Kantone die Erhebung der Gebühren indes selbst. Die Richter in Lausanne hielten in ihrem Urteil fest, man könne zwar nicht verlangen, dass die jährlichen Gebühren einzig proportional zur Menge des erzeugten Abwassers erhoben würden. Eine gewisse Vereinheitli­ chung sei durchaus erlaubt. Artikel 60a GSchG verlange jedoch, dass ein Bezug zwischen der Höhe der Abgabe und der Menge des erzeugten Abwassers bestehe. Er ver­ biete folglich, Gebühren zu erheben, die diesen Bezug vollständig ignorieren. Damit hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich Verursacherprinzip bestätigt. Juliane Eismann Billet, Abteilung Recht, BAFU, 058 462 93 21, recht@bafu.admin.ch, Bundesgerichtsurteil: 2C_244/2014 vom 14.10.2014

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