Risiken im Dienstvertrag

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Finanzierung & Geldanlage

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Risiken identifizieren im Dienstvertrag Viele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) unterschätzen die Bedeutung ihres eigenen Arbeitsvertrags mit ihrer GmbH, dem Dienstvertrag, und sehen darin nur eine lästige Formalie. Der GGF ist meist sein eigener Herr im Haus, warum soll er dann mit sich selbst einen Anstellungs- bzw. Dienstvertrag schließen? Natürlich klärt jeder Steuerberater seinen Mandanten auf, dass die Leistungen der GmbH an den GGF schnell zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn diese nicht vertraglich geregelt sind. Nur selten wird die Erstellung des Dienstvertrags zum Anlass genommen, gemeinsam mit einem Juristen, Steuerberater/dienstleister und Finanzplaner auszuloten, wie das Anstellungsverhältnis zwischen GGF und GmbH sinnvoll und die Maßnahmen auch praktisch umgesetzt werden können. Sparmöglichkeiten winken, weil der GGF als Unternehmer zwar sozialversicherungsrechtlich selbstständig ist, steuerlich aber betrachtet wird wie ein Arbeitnehmer. Hier verbergen sich diverse Fallstricke und zugleich ein versicherungsrechtliches Tretminenfeld. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen. Ulrich Meyer*, geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit 40 Mitarbeitern, hat auf Anraten seines Versicherungsmaklers ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag abgeschlossen. In seinem Dienstvertrag wurde, wie im Bonner Handbuch für Steuerberater empfohlen, im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung von 6 Monaten vereinbart. Nachdem Herr Unternehmer aufgrund einer Infektion erstmalig in seinem Leben mehr als 6 Wochen krank ist, reicht er bei seiner Krankenkasse die Krankmel-

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Oktober · November 2008

dung ein. Diese verlangt seinen Dienstvertrag und verweigert die Auszahlung des Krankentagegeldes unter Berufung auf die vereinbarte Krankengeldzahlung im Dienstvertrag. Denn die Lohnfortzahlung im Dienstvertrag geht der Verpflichtung der Krankenkasse zur Lohnfortzahlung vor. Die Krankenkasse muss während der ersten 6 Monate keine Leistung erbringen. Besonders ärgerlich ist nun dieser Aspekt, weil ein Krankentagegeldbeitrag umso teurer ist, je früher es gezahlt werden soll. Wäre ein Finanzberater als Versicherungsexperte bei der Konzeption einbezogen worden, dann wäre das finanzielle Risiko der Lohnfortzahlung von 6 Monaten von der GmbH selbst abgesichert und die Kosten dafür als Betriebsausgaben abgesetzt worden. Privat hätte Ulrich Meyer* Versicherungsbeiträge sparen können, da der Krankentagegeldschutz ab dem 183. Tag deutlich günstiger ist, und keine Liquiditätsnachteile befürchten müsste. Nicht nur im Bereich des Krankenversicherungsschutzes bieten sich Spielräume bei der Gestaltung des Dienstvertrags. Die Absicherung gegen elementare biometrische Risiken wie Berufsunfähigkeit oder schwere Krankheiten kann durch kreative Gestaltung des Dienstvertrags ebenfalls eine steuerbegünstigte Arbeitgeberleistung werden. Auch hier ist der Rat des Finanzplaners gefragt, um sinnvolle Absicherungsbereiche zu identifizieren. Denn es kommt nicht nur auf die persönliche Risikosituation des GGF an, sondern auch auf ein abgestimmtes Gesamtkonzept. Nicht selten liest man z.B. von Fällen, wie in denen des GGFs, Volker Siegfried*, der nach einem

selbst verschuldeten Privatunfall zunächst Leistungen seiner Krankentagegeldversicherung erhielt. Aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes entzog sich diese dann aber aus der Leistungspflicht mit der Begründung, dass er mittlerweile Berufsunfähig sei. Daraufhin stellte er einen Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Antrag mit Blick auf das Kleingedruckte im Bedingungswerk ablehnte. Trotz nachweislicher Krankheit erhielt Herr Siegfried von keiner der beiden Versicherungen eine Leistung, sodass ihm sein Anwalt einen Rechtsstreit mit beiden Versicherungen empfehlen musste. Daher ist es sinnvoll, bei der Abstimmung und Umsetzung des Dienstvertrags einen Finanzplaner zu integrieren, der in der Lage ist, die Bedingungswerke von privater Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsabsicherung so aufeinander abzustimmen, dass ein Leistungsanspruch garantiert ist. Die beiden Beispiele zeigen, dass dem Dienstvertrag des GGF eine erhebliche Bedeutung zukommen kann und eine kreative Gestaltung gemeinsam mit einem kompetenten Finanzplaner aus der lästigen Pflicht eine angenehme Kür werden lässt.

Andreas W.Korth Unabhängiger Finanzplaner bei der HORBACH Wirtschaftsberatung GmbH

(* Name geändert)


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