1x1 der Vorsorge

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DAS 1x1 DER ALTERSVORSORGE

Die gesetzliche Förderung der Altersvorsorge

Allgemeine Informationen zum Alterseinkünftegesetz


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Inhaltsverzeichnis Alterseinkünftegesetz und Drei-Schichten-Modell Das Drei-Schichten-Modell

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Die Schichten im Überblick

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Entlastung während des Berufslebens

06

Schicht für Schicht: Basisrente_

07

Schicht für Schicht: Riesterrente______________________________________ 08 Schicht für Schicht: Betriebliche Altersvorsorge

09

Schicht für Schicht: Kapital- und Rentenversicherung

10

Weitere Vorsorgeaufwendungen

11

Rentenbezug In der Rentenbezugsphase

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Häufige Fragen zur Einkommenssteuererklärung Einkommensteuerpflicht

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Wie Renten besteuert werden

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Strategische Planung der Vorsorge Finanzplanung als maßgeschneiderte Lösung

Stand Januar 2011

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Alterseinkünftegesetz und Drei-Schichten-Modell Zum Jahrtausendwechsel wurde in Deutschland massiv über die Zukunft der gesetzlichen Altersvorsorge diskutiert. Innerhalb von 50 Jahren seit Auflage der gesetzlichen Rentenversicherung hatten sich die Rahmenbedingungen erheblich verändert. Während ein Pensionär in den 50er Jahren eine durchschnittliche Rentenbezugsphase von 10 Jahren hatte, konnten die Rentner zum Ende des 20. Jahrhunderts bereits 18 Jahre lang noch ihre Pension beziehen. Zugleich hat sich der Anspruch auf das Absicherungsniveau deutlich verlagert. Nach dem Krieg war jeder Rentner bereit, im Alter den Gürtel enger zu schnallen und mit weniger Geld auszukommen, als in der aktiven Arbeitsphase. Die Unterstützung durch die Kinder war eine unausgesprochene Selbstverständlichkeit. Ein halbes Jahrhundert später erwarten Rentner, dass sie im Alter ihr Leben geniessen können und dass sie ihren Lebensstandard mindestens gleich halten können. Anstatt auf die Unterstützung der Kinder zu setzen, wollen viele Rentner lieber ihren Enkelkindern noch etwas Gutes tun. Allein diese beiden Faktoren führten schon zu der Erkenntnis, dass es einer Reform der Altersvorsorge bedurfte, die Kürzungen in der gesetzlichen Rente zur Folge hatten. Verschärfend kam hinzu, dass Deutschland zudem noch überaltert und im Jahr 2030 auf einen Rentner weniger als 2 Beitragszahler kommen werden.

In der Zwickmühle zwischen sinkenden Beitragszahlern und steigenden Ansprüchen musste eine Systemreform das Leistungsniveau der gesetzlichen Pflichtversicherung schrittweise senken und das Umlagesystem durch verstärkte private Vorsorge entlastet werden. So wurde 2002 festgelegt, dass das Netto-Rentenniveau eines Durchschnittsverdieners, der 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, von seinerzeit 70 Prozent des Nettoeinkommens bis zum Jahr 2030 um 15 bis 20 Prozent abschmelzen wird. Die Untergrenze der Versorgung für diesen „Musterrentner“ soll bis zum Jahr 2020 nicht unter 46 Prozent und bis 2030 nicht unter 43 Prozent des letzten Nettoeinkommens sinken. Dies entspricht einer Versorgungslücke von über 50%. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass viele Beitragszahler in Deutschland keine 45 Jahre in die Rentenversicherung einzahlen. Akademiker mit einem späteren Berufsstart und vor allem Frauen verfügen oft über deutlich weniger Beitragsjahre und müssen daher mit wesentlich höheren Versorgungslücken rechnen. 2007 wurde zudem beschlossen das Renteneintrittsalter ab 2012 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre zu erhöhen. Stand Januar 2011

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Das wird die Absenkung des Rentenniveaus tendenziell abmildern. Davon profitieren aber nur jene, die wirklich so lange arbeiten und entsprechend länger Beiträge zahlen. Wer weiterhin mit 65 Jahren in den Ruhestand will, muss dagegen erhebliche Abschläge einkalkulieren. Denn für jeden Monat, um den die Rente vor offiziellem Rentenbeginn in Anspruch genommen wird, wird die gesetzliche Rente um 0,3 Prozent gekürzt. Zum 1. Januar 2005 ist daher eine Rentenreform in Kraft getreten, welche die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Altersvorsorge wie auch die der Renten neu regelt – das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG oder auch AEG). Um Anreize zur Intensivierung der privaten Vorsorge zu schaffen, werden seitdem verschiedene Wege der Vorsorge während des Erwerbslebens in unterschiedlichem Maße steuerlich gefördert. In der Phase der Beitragszahlung wird damit eine Entlastung erreicht, die vielen Erwerbstätigen überhaupt erst den finanziellen Spielraum für eine freiwillige, zusätzliche Altersvorsorge ermöglicht. Im Gegenzug müssen Rentner wie auch Pensionäre ihre Alterseinkünfte versteuern. Seit der Reformierung der Altervorsorge haben rd. 20 Millionen Bundesbürger einen privaten Vorsorgevertrag mit staatlicher Förderung abgeschlossen. Diese Zahl belegt sehr eindrucksvoll die Attraktivität der staatlichen Förderung für die private Vorsorge! Welches Vorsorgeprodukt wie gefördert bzw. besteuert wird, erläutert das sogenannte DreiSchichten-Modell.

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Das Drei-Schichten-Modell Das klassische Drei-Säulen-Modell mit gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge gehört der Vergangenheit an – jetzt ist das Drei-Schichten-Modell das Maß aller Dinge. Im Drei-Schichten-Modell werden Förderung und Besteuerung der verschiedenen Altersvorsorgeprodukte veranschaulicht. Außerdem ist auf einen Blick zu sehen, dass die gesetzliche Rente nur noch die Basisversorgung darstellt, jedoch nicht mehr die stärkste Säule der Konstruktion bildet.

zum…

Vom… Drei-Säulen-Modell

Drei-Schichten-Modell

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1. Schicht

2. Schicht

3. Schicht

ab 01.01.2005

private Rentenvorsorge

Betriebliche Rentenvorsorge

gesetzliche Rente

bis 31.12.2004

Privatversorgung private Rentenersicherungen, Fondssparpläne, Immobilien, etc.

Zusatzversorgung betriebliche Altersvorsorge, „Riester“-Rente

Basisversorgung gesetzliche Rente, Rürup-Rente, Versorgungswerke, etc.

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Überblick über die drei Schichten 1. Schicht: Basisversorgung Zur Basisversorgung zählt der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die berufsständische Versorgung, die Alterssicherung der Landwirte, die Künstlersozialversicherung sowie die sogenannte Rürup- oder Basis-Rente. Die hier durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüche können in der Regel nicht vererbt, beliehen, veräußert oder übertragen werden, sondern dienen der lebenslangen Absicherung des Versicherten in Form einer Rente. Der Staat unterstützt die Basisversorgung über einen steuerlichen Freibetrag: In der Erwerbsphase können Versicherte einen Teil der aufgewendeten Beiträge steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen (§10 Abs. 3 EStG). Im Ruhestand wirkt sich dann die nachgelagerte Versteuerung aus. Das heißt, dass die Rentenzahlungen in voller Höhe versteuert werden müssen. Da jedoch der Steuersatz dann meist niedriger ist als während des Erwerbslebens, ist die nachgelagerte Besteuerung in der Regel von Vorteil. 2. Schicht: Zusatzversorgung Zur Zusatzversorgung gehören die Riester-Rente sowie die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit den fünf Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse. Der Gesetzgeber fördert die Zusatzversorgung, indem er in der Erwerbsphase die Beiträge steuerfrei stellt (§3 Nr. 63 EStG) oder einen Sonderausgabenabzug (§10a EStG) ermöglicht. Ausnahme: Beiträge für eine Unterstützungskasse oder eine Pensions- oder Direktzusage unterliegen eigenen Bestimmungen und sind in unbegrenzter Höhe steuerbefreit. Mehr hierzu im Themenschwerpunkt Vorsorge für Führungskräfte. Bei der Riester-Rente erhalten Versicherte direkte Zulagen – weitere Informationen hierzu im Themenschwerpunkt Riester-Rente. Im Ruhestand wirkt sich wie bei der 1. Schicht die nachgelagerte Versteuerung aus. 3. Schicht: Kapitalanlage Hierzu werden Produkte gerechnet, die der Altersvorsorge oder einem anderweitigen Vermögensaufbau dienen können. Als Beispiele gelten kapitalbildende Lebensversicherungen, aufgeschobene Rentenversicherungen, fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen, Bank- und Investment-Sparpläne sowie Immobilien. Damit sind hier Anlageformen zusammengefasst, die zwar der Altersvorsorge dienen können, aber im Hinblick auf Laufzeiten, Liquidität und Leistungen sehr flexibel sind und bei denen daher nach Ansicht des Gesetzgebers der Charakter einer Kapitalanlage überwiegt. Die Versicherungsformen und Produkte der dritten Schicht werden in der Ansparphase im Prinzip steuerlich nicht gefördert. Anders jedoch im Ruhestand: In der Leistungsphase wird bei Lebensversicherungen ausschließlich der Ertrag besteuert (§20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Wählt der Kunde eine Rentenzahlung aus einer privaten Rentenversicherung, werden die Renten nur mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert (§22 Abs. 1 EStG). Stand Januar 2011

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Entlastung während des Berufslebens Kurzum: • Durch Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rente soll erreicht werden, dass die Beiträge langfristig unter der 20-Prozent-Marke bleiben und das System auch mit weniger Beitragszahlern und mehr Rentnern als heute noch funktioniert. • Mehr Netto vom Brutto: Durch steuerliche Abzugsmöglichkeiten sollen die Beitragszahler mehr Spielraum für eine zusätzliche, freiwillige Altersvorsorge bekommen Was sich beim Steuerrecht geändert hat: • Seit 2005 können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge mehr und mehr vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. • Der Höchstbetrag für Rentenversicherungsbeiträge liegt bei 20.000 Euro im Jahr für Ledige, 40.000 Euro für Verheiratete. • Stichwort Basisversorgung: Wie im Drei-Schichten-Modell formuliert, stellt der Gesetzgeber Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zur Künstlersozialversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken sowie zur Rürup-Rente den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gleich. • Während einer Übergangsphase können die Rentenversicherungsbeiträge nur zu einem bestimmten Prozentsatz steuerlich abgesetzt werden. Dieser Prozentsatz belief sich beim Inkrafttreten der Reform auf 60 Prozent und steigt jährlich um zwei Prozent an. • Damit können die Rentenversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2025 in voller Höhe abgesetzt werden, vorausgesetzt, sie übersteigen nicht die oben genannte Höchstgrenze von 20.000 Euro. 2009 68%

2020 90%

2010 70%

2021 92%

2011 72%

2022 94%

2012 74%

2023 96%

2013 76%

2024 98%

2014 78%

2025 100%

Anteil der Aufwendungen zur Basisversorgung, die als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können:

2015 80%

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Schicht für Schicht Weitere Informationen zu den verschiedenen Vorsorgemodellen 1. „Rürup-Rente:“ Die Basisrente steht allen offen Die Basis- oder „Rürup-Rente“ zählt wie die gesetzliche Rentenversicherung zur 1. Schicht (Basisversorgung). Wer eine Rürup-Rente abschließt, kann seine Beiträge dafür - neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente - als Sonderausgaben beim Finanzamt steuermindernd geltend machen. Allerdings ist der Sonderausgabenabzug begrenzt – und zwar auf einen Höchstbetrag von maximal 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für Verheiratete. In der Rentenphase sind die Auszahlungen dann steuerpflichtig. Genau wie bei der Rente vom Staat sind Auszahlungen aus einer Rürup-Rente aber erst bei Rentenbeginn ab 2040 zu 100 Prozent zu versteuern. Im Gegenzug bleiben auch die Beiträge erst ab 2025 komplett steuerfrei. Bis dahin greift eine Übergangsregelung. Die wichtigsten Merkmale im Überblick: • Jeder ist willkommen: Die Förderung der Rürup-Rente ist nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. • Die Rürup-Rente wird über Steuerersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzugs entsprechend der folgenden Staffel gefördert: 2009 68%

2020 90%

2010 70%

2021 92%

2011 72%

2022 94%

2012 74%

2023 96%

2013 76%

2024 98%

2014 78%

2025 100%

Anteil der Aufwendungen zur Basisversorgung, die als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können:

2015 80%

• Die Rürup-Rente kann nicht übertragen, beliehen, veräußert oder kapitalisiert werden – und ist damit in der Ansparphase sicher vor Pfändung sowie dem Zugriff durch das Sozialamt, die Agentur für Arbeit (d.h Hartz-IV-sicher) oder Gläubiger (das bedeutet Insolvenzschutz im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen!). • Die Rürup-Rente ist als lebenslange monatliche Rente konzipiert und sieht keinerlei Ausnahmen vor – auch keine Kapitalauszahlung im Todesfall an die Hinterbliebenen. • Im Gegensatz zur Riester-Rente ist der monatliche Beitrag der Rürup-Rente nicht an das Einkommen gekoppelt. Es gibt keinen Mindestbeitrag für die Förderung. Neben laufenden Beiträgen können die Versicherten oft flexible Einzahlungsmöglichkeiten nutzen. Stand Januar 2011

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Schicht für Schicht Weitere Informationen zu den verschiedenen Vorsorgemodellen 2. Riester-Rente: Neben Zulagen auch Sonderausgabenabzug möglich Die Riester-Rente gehört zur 2. Schicht (Zusatzversorgung). Die Riester-Rente wird durch Grund- und Kinderzulagen gefördert, der Staat beteiligt sich also durch einen festgelegten Euro-Betrag an den Sparbeiträgen des Versicherten. Die Zulage stellt sicher, dass die Riesterrente für jede Einkommensgruppe ein attraktives Sparmodell darstellt. Während die Besserverdiener über den Steuerabzug profitieren, können Geringverdiener und Familien über die Zulagen deutliche Sparanreize erhalten. Die wichtigsten Merkmale im Überblick: • Bei der Riester-Rente sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte unabhängig vom Einkommen unmittelbar förderberechtigt – aber darüber hinaus beispielsweise auch Landwirte, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Selbstständige, Mitglieder der Künstlersozialversicherung oder geringfügig Beschäftigte, sofern diese auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. • Die nicht rentenversicherungspflichtigen Ehepartner sind mittelbar förderberechtigt, sofern sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. • Gefördert wird über Zulagen (Grundzulagen und Kinderzulagen), die in den Altervorsorgevertrag fließen. Die Höhe der Förderung über Zulagen richtet sich nach der familiären Situation des Sparers. Grundsätzlich gibt es eine Grundzulage und für jedes Kind eine Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt seit 2008 mittlerweile 154 Euro pro Jahr. Für jedes Kind gibt es weitere 185 Euro. Für Kinder, die nach 2007 geboren sind, zahlt der Staat mittlerweile sogar 300 Euro. • Voraussetzung für den Erhalt der vollen Zulagen: Der Versicherte zahlt einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens (max. 2.100 Euro) abzüglich der ihm zustehenden Zulagen in einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag. • Berufseinsteiger, die mit einem Riester-Vertrag vor dem 25. Lebensjahr beginnen, erhalten einmalig 200 Euro als Bonus. • Über die Zulagen hinaus besteht die Möglichkeit zum steuerlichen Sonderausgabenabzug. Für Besserverdiener und Singles ist diese Förderung noch attaktiver als die Zulagen. Immerhin können bis zu 2.100 Euro Betrag jedes Jahr voll steuermindernd investiert werden. • Mittlerweile wird auch der Aufbau von eigengenutztem Wohneigentum im Rahmen des „Wohnriester“ geförderd.

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Schicht für Schicht Weitere Informationen zu den verschiedenen Vorsorgemodellen Betriebsrente aufbauen, dabei Steuern und Sozialabgaben sparen Die betriebliche Altersversorgung wird ebenfalls der 2. Schicht (Zusatzversorgung) zugerechnet. Als ein wichtiger Baustein sichert sie seit jeher nicht nur ein Auskommen im Alter, sondern oft auch Lebensrisiken wie Erwerbsunfähigkeit oder Hinterbliebenenschutz mit ab. In den letzten Jahren hat die betriebliche Vorsorge weiter an Bedeutung gewonnen. Denn um den Rückgang bei der gesetzlichen Rente auszugleichen, fördert der Staat zusätzlich auch Betriebsrenten – und zwar über Steuervorteile und das neue Recht auf Entgeltumwandlung. Neuer Rechtsanspruch daher: Jeder Arbeitnehmer hat - sofern dies sein Tarifvertrag zulässt einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Danach muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Versorgung in Form einer Rente oder Kapitalleistung gewähren, sofern dieser bereit ist, dafür im Gegenzug auf einen Teil seines Gehalts zu verzichten. Die Teilnahme an einer solchen durch den Arbeitnehmer finanzierten aber über den Betrieb organisierten Altersvorsorge ist jedoch für den Mitarbeiter freiwillig. Neben dieser geförderten und zumindest teilweise, häufig jedoch überwiegend arbeitnehmerfinanzierten Vorsorge existieren auch rein arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten. Diese kann der Arbeitgeber ohne Beteiligung seines Arbeitnehmers organisieren. Eigene Versorgungswerke dafür gibt es aber meinst nur bei Großunternehmen. Kleine oder mittlere Betriebe bedienen sich meist eines externen Durchführungsweges wie zum Beispiel eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung. Arbeitnehmer können derzeit (Stand 2010) beispielsweise über eine Direktversicherung bis zu 4.440 Euro im Jahr in eine betriebliche Altersvorsorge investieren und dabei Steuern und Zusätzlich noch Sozialabgaben sparen. Genau gesagt: Der Anspruch ist im Rahmen einer Förderung durch §3 Nr. 63 EStG auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West pro Jahr begrenzt. Im Jahr 2010 beträgt dieser Wert 66.000 Euro, somit können 2.640 Euro steuer- und sozialabgabenfrei umgewandelt werden. Zusätzlich können 1.800 Euro steuerfrei eingebracht werden, sofern der Arbeitgeber die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2005 erteilt hat und der Arbeitnehmer nicht die Pauschalbesteuerung im Rahmen des §40b EStG für eine ältere, bis 2004 abgeschlossene Betriebsrente ausnutzt. Dank dieser umfassenden Förderung können bereits geringe Eigenbeiträge des Arbeitnehmers z.B. im Rahmen der Umwandlung seines Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen, zu erheblichen Sparsummen führen. Mit einem Verzicht von nur 70 Euro Gehalt im Monat, können inklusive aller Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft Sparbeiträge von 200 Euro und mehr in eine Direktversicherung fließen. Inklusive Zinsen und Überschüssen darf damit z.B. ein dreißigjähriger Arbeitnehmer dann mit einer monatlichen Rente von 500 Euro aus seiner Direktversicherung rechnen! Stand Januar 2011

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Schicht für Schicht Weitere Informationen zu den verschiedenen Vorsorgemodellen Die Kapitallebensversicherung: Mehr als eine Geldanlage Eine Kapitallebensversicherung zählt zur 3. Schicht (Kapitalanlage). Sie dient sowohl der eigenen Altersvorsorge als auch der Hinterbliebenenversorgung. Die wichtigsten Merkmale im Überblick: • Aus Sicht der Beitragsverwendung liegt der Schwerpunkt auf dem Kapitalaufbau. Dies bedeutet, dass der Großteil der eingezahlten Beiträge in die Kapitalbildung fließt. Der Risikoschutz spielt (beitragsmäßig) eine untergeordnete Rolle. • Kapitallebensversicherungen können zur Tilgung von Hypotheken und Finanzierungen eingesetzt werden. • Eine Kapitallebensversicherung ist dennoch nicht nur ein langfristiger Sparvertrag, sondern zugleich Vorsorge für die Familie. • Die im Vertrag bedachten Personen müssen keine Ehepartner oder Kinder sein; der Versicherungsnehmer legt selbst fest, wen er finanziell absichern möchte. • Stirbt der Versicherte vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin, wird das Geld an den oder die Bezugsberechtigten ausgezahlt. Bei einer Kapitallebensversicherung erhält der Versicherte in der Regel zu einem vorher vereinbarten Termin – etwa zu seinem 60. Geburtstag – das angesparte Kapital in einer Summe ausgezahlt. Die zu entrichtende Steuer hängt dann vom Ertrag ab, nicht von der Höhe der Kapitalauszahlung. Um den Ertrag zu ermitteln, werden vom Auszahlungsbetrag die eingezahlten Beiträge abgezogen. Der Ertrag besteht somit aus den Zinsen und den gutgeschriebenen Überschussanteilen. Beträgt die Laufzeit einer Lebensversicherung mindestens 12 Jahre und hat der Versicherte bei der Auszahlung das 60. Lebensjahr beendet, sind die Erträge zur Hälfte steuerfrei. Nur wenn einer einer der beiden Aspekte nicht zutrifft, unterliegen die Erträge (nicht die komplette Summe!) voll der Abgeltungssteuer!

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Schicht für Schicht Weitere Informationen zu den verschiedenen Vorsorgemodellen Private Rentenversicherungen: vielfältig, flexibel, im Ruhestand steuerbegünstigt Auch privaten Rentenversicherungen fallen in die 3. Schicht (Kapitalanlage). Spricht man von einer Rentenversicherung, meint man in der Regel die sogenannte aufgeschobene Rentenversicherung. Das heißt: Während eines längeren Zeitraums (Aufschubphase) zahlt der Versicherte z. B. monatlich einen bestimmten Betrag in seinen Vertrag ein. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn – beispielsweise der geplante Ausstieg aus dem Berufsleben mit 65 Jahren – erhält der Versicherte lebenslang eine Rente ausbezahlt. Häufig sieht eine Rentenversicherung ein Kapitalwahlrecht vor. Dies bedeutet, dass sich der Versicherte noch kurz vor dem Rentenbeginn entscheiden kann, ob er, wie ursprünglich vereinbart, monatliche Zahlungen bevorzugt oder doch lieber sofort über das angesparte Geld verfügen will. Bei einer Rentenzahlung aus einer privaten Rentenversicherung, die nach 2004 abgeschlossen wurde, werden die Renten nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Die Rentenversicherung ist eine „Wette“ mit der Versicherung um ein langes Leben, denn die Leistungen aus einer Rentenversicherung werden so lange erbracht, wie die versicherte Person lebt. Die Rendite aus diesem Sparvertrag wird also um so höher, je länger der Versicherte lebt! Die steuerliche Förderung bei Einmalauszahlungen aus der Rentenversicherung entspricht den Regeln der Kapitallebensversicherung. Doch darüber hinaus werden die Renten aus der privaten Rentenversicherung nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert (§ 22 Abs. 1 Satz 3 a) bb) EStG). Rechenbeispiel: Ein Mann, 65 Jahre alt, erhält 1.000 Euro Rente. Der Ertragsanteil beträgt 18 Prozent. Das heißt, dass von 1.000 Euro nur 180 Euro der Besteuerung unterliegen. Unterstellt man einen Steuersatz von 30 Prozent, wären also von den 1.000 Euro Rente nur 54 Euro Einkommenssteuer zu bezahlen. Anders ausgedrückt: Von den 1.000 Euro Rente bleiben 946 Euro netto. Bei einem Rentenbeginn mit 67 beträgt der Ertragsanteil 17 Prozent – in unserem Rechenbeispiel bleiben damit 949 Euro netto. Bitte beachten Sie: Dieses Rechenbeispiel gilt für private Rentenversicherungen, wenn die Rente ausbezahlt wird.

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Gut für Umwelt und Gesellschaft und gut für die Rente Immer mehr Anleger wünschen sich, mit Ihrem Geld Gutes zu Fördern und Schlechtes zu vermeiden. Nachhaltige Anlageprodukte sind ein noch kleines, aber stark wachsendes Marktsegment, das insbesondere seit 2006/2007 zunehmende Aufmerksamkeit genießt. Denn der Kampf gegen den Klimawandel mit seinen bedrohlichen Folgen, wie Trinkwasser- und Nahrungsmittelknappheit, Entwaldung, Wüstenbildung und Überschwemmungen, Verlust der biologischen Vielfalt und Verschärfung wirtschaftlicher Ungleichgewichte, ist mittlerweile vorrangiges Ziel aller Wirtschaftsnationen. Der hohe Stellenwert solcher Anstrengungen wird durch Verleihung des Friedensnobelpreises 2007 an den ehemaligen US-Vizepräsidenten Al Gore und den UN-Klimarat IPCC noch betont. Das Bewusstsein für diese globalen Probleme hat auch in der Wirtschaft längst zu einem Umdenken geführt. Das belegt die wachsende Zahl der veröffentlichten Umwelt-, Sozial- und Nachhaltigkeitsberichte der Untenehmen und die Zahl der Firmen, die ihre Unternehmensverantwortung (englisch: CSR = Corporate Social Responsibility) neu definieren und gestallten. Daher wollen auch immer mehr Investoren mit ihrer Geldanlage nicht nur eine attraktive Rendite erzielen, sondern dabei auch etwas Positives für die Gesellschaft leisten. Institutionelle Investoren, wie Banken, Versicherungen und Pensionsfonds, investieren mittlerweile Milliarden in den Schutz von Umwelt und Klima oder berücksichtigen gesellschaftliche Faktoren bei ihren Investitionsentscheidungen – und motivieren dadurch auch Politiker, Unternehmen und Privatanleger zu umweltverträglichem Handeln.

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Weitere Vorsorgeaufwendungen Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar. Das bedeutet, dass die Krankenversicherungsbeiträge zum steuermindernden Sonderausgabenabzug zugelassen werden, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Beiträge (Arbeitnehmeranteil von derzeit 7,9 %) ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen, da sie regelmäßig zur Erreichung des Versorgungsniveaus erforderlich sind, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für die von der gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeiträge. Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind Prämien zu Wahltarifen, die Versicherte selbst zahlen müssen. Erwirbt der Versicherte mit dem von ihm geleisteten Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung dem Grunde nach auch einen Krankengeldanspruch, dann ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen. Beitragsanteile sind auch bei Privatversicherten abzugsfähig Auch bei Privatversicherten sind die Beitragsanteile, die auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind – mit Ausnahme des Krankentagegelds, das dem Krankengeld in der GKV entspricht – abzugsfähig. Berücksichtigt werden die Beiträge, die der Versicherungsnehmer für sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet. Nicht abziehbar sind dagegen Beiträge für über die Basisversorgung hinausgehende Leistungen, z. B. die Beitragsanteile für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus. Neben den Krankenversicherungsbeiträgen werden ab 2010 auch die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflegeversicherung) zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Alle anderen Vorsorgeaufwendungen (Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosenversicherung, usw.) sind dann jedoch vom Abzug ausgeschlossen.

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Weitere Vorsorgeaufwendungen Alternative Abzugsmöglichkeit Als Alternative bietet das Finanzamt aber auch noch eine andere Abzugsmöglichkeit an, die sich am bisherigen Recht orientiert: einen um 400 EUR erhöhten Höchstbetrag von 1.900 EUR (mit Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung) bzw. 2.800 EUR. Bei dessen Ausschöpfung werden auch weiterhin Beiträge zu Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Kapitallebensversicherungen (Abschluss vor 2005) sowie die nicht begünstigten Beitragsanteile zur Krankenkasse berücksichtigt. Diese Günstigerprüfung, die sich vor allem für Steuerzahler im unteren Einkommensbereichen lohnt, können Sie anhand eines Beispiels nachvollziehen: Beispiel: Günstigerprüfung Ein kinderloser, sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter hat einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 400 EUR jährlich für Arbeitslosen-, Unfall und Haftpflichtversicherungen auf. Sonderausgabenabzug Kranken-/Pflegeversicherung: AN-Anteil zur Krankenversicherung 7,9 % von 20.000 EUR AN-Anteil zur Pflegeversicherung 1,225 % von 20.000 EUR Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht) Summe Höchstbetrag

1.580 EUR 245 EUR 400 EUR 2.225 EUR 1.900 EUR

Alternativ tatsächliche Beiträge Basiskrankenversicherung 96 % von 1.580 EUR Pflegepflichtversicherung Summe Anzusetzen sind

1.517 EUR 245 EUR 1.762 EUR 1.900 EUR

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In der Rentenbezugsphase Wer glaubt, dass er nach dem Ausstieg aus dem Berufsleben nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun hat, irrt: Nicht nur Pensionäre, auch immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben und Teile ihrer Alterseinkünfte versteuern. Die folgenden Seiten zeigen, was sich in den letzten Jahren durch das Alterseinkünftegesetz für Arbeitnehmer und Rentner geändert hat. Rechenbeispiele veranschaulichen die finanziellen Auswirkungen der neuen Rechtslage. Früher mussten nur vergleichsweise wenige Rentner Steuern zahlen. Beispielsweise diejenigen, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung hatten, die zusätzlich Betriebsrenten oder Beamtenpensionen bezogen haben, Kapitaleinkünfte hatten oder als Witwen oder Witwer zwei hohe Renten erhalten haben. In Zukunft müssen weit mehr Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das liegt einerseits daran, dass sich immer mehr Menschen nicht nur auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen, sondern zusätzlich freiwillig für das Alter vorsorgen. Der zweite Grund ist die jüngste große Rentenreform, die Berufstätige steuerlich entlastet, dafür jedoch Ruheständler verstärkt zur Kasse bittet. Besteuerungsanteil: Auf das Jahr des Rentenbeginns kommt es an Wer heute schon Rentner ist oder in einigen Jahren aus dem Berufsleben aussteigen will, sollte nicht nur die wichtigsten Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes kennen, sondern auch wissen, dass zahlreiche Übergangsregelungen in Kraft sind. So hängt es beispielsweise vom Jahr des Rentenbeginns ab, zu welchem Prozentsatz die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung versteuert werden müssen. Nur wer ab dem Jahr 2040 in Rente geht, muss 100 Prozent versteuern; wer sich schon nächstes Jahr zur Ruhe setzt, muss nur 62 Prozent versteuern. • Um Doppelbelastungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine 35-jährige Übergangsfrist festgelegt. • Zum Start im Jahr 2005 betrug der steuerpflichtige Teil der Rente 50 Prozent und galt für Neu- wie auch Bestandsrentner. • Bis 2020 steigt der Besteuerungsanteil für jeden Rentenjahrgang jährlich um zwei Prozentpunkte, danach nur noch um einen Prozentpunkt. Damit ist im Jahr 2040 der Systemwechsel abgeschlossen.

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In der Rentenbezugsphase Besteuerung der Renten bis 2005

50%

2010

60%

2015

70%

2020

80%

2025

85%

2030

90%

2040

100%

Wichtig zu wissen: Der steuerfreie Teil der Rente wird in Form eines festen Eurobetrags für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Rentenzahlungen bis zur Höhe dieses „Rentenfreibetrags“ bleiben auch in Zukunft steuerfrei, der Rest – einschließlich künftiger Rentenerhöhungen (!) – unterliegt der Besteuerung. Günstigerprüfung: Damit Arbeitnehmer durch den Systemwechsel nicht benachteiligt werden Wer noch einige Jahre bis zum Rentenbeginn hat, unterliegt automatisch der sogenannten Günstigerprüfung. Der Hintergrund: Als das Alterseinkünftegesetz 2005 in Kraft trat, konnten Versicherte nur 60 Prozent der von ihnen in die Basisversorgung eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen (§ 10 Abs. 3 EStG). Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte an, sodass im Jahr 2025 die Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe steuermindernd wirken. Um sicherzustellen, dass die Versicherten in der Übergangszeit keine Nachteile erleiden, wird bis zum Jahr 2019 der Sonderausgabenabzug nach altem und neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält automatisch die für ihn günstigere Regelung.

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Häufige Fragen zur Einkommensteuererklärung für Rentner Zu Beginn eine Anmerkung in eigener Sache: Dieser Themenschwerpunkt kann nur einen ersten Überblick geben, nicht aber die Beratung durch Finanzbehörden und Steuerberater ersetzen oder Detailfragen beantworten. Wer sich also bei Steuerfragen nicht völlig sicher ist, sollte unbedingt einen Fachmann hinzuziehen. Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen? Alle, die schon bisher dazu verpflichtet waren – etwa, weil sie neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte haben, eine sehr hohe Rente beziehen, Leistungen aus einer Betriebsrente bekommen oder Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung haben. Darüber hinaus alle, die durch die Neuregelungen steuerpflichtig werden könnten, da sich ihre Einkünfte der Obergrenze des Grundfreibetrags (im Jahr 2010: 8.004 Euro) nähern. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte daher jeder gut versorgte Rentner eine Steuererklärung erstellen. Doch keine Angst: Die Verpflichtung zur Einkommensteuererklärung bedeutet nicht zugleich, dass wirklich Steuern fällig werden. Freibeträge und Möglichkeiten zur Absetzung können selbstverständlich berücksichtigt werden.

Bekomme ich vom Finanzamt eine Aufforderung, wenn ich eine Steuererklärung machen muss? Nein. Ob Sie als Rentner Steuern zahlen müssen, müssen Sie (bzw. Ihr Steuerberater) selbst herausfinden. Was Sie wissen sollten: Seit diesem Jahr übermitteln die Rentenversicherer erstmals ihre Daten an Finanzämter. Wenn sich so herausstellt, dass Sie eigentlich eine Steuererklärung hätten abgeben müssen, dies aber nicht getan haben, können Nachzahlungen und ggf. sogar Bußgelder fällig werden. Warum waren Renten früher steuerbefreit, müssen heute aber versteuert werden? Grundsätzlich waren Renten auch vor 2005 steuerpflichtig. Da jedoch in der Vergangenheit nur der sogenannte Ertragsanteil, der zwischen 27 und 32 Prozent lag, besteuert wurde, fielen bei den meisten Rentnern keine Steuern an, wenn die gesamte Summe unterhalb des Freibetrags lag. So entstand der Eindruck, Renten seien im Unterschied zu Pensionen früher von der Steuer befreit gewesen.

Stand Januar 2011

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Muss bald schon jeder Rentner Einkommensteuern zahlen? Laut einer Schätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund bleiben derzeit drei Viertel aller Rentnerhaushalte steuerfrei. Rentner, die ihr ganzes Arbeitsleben lang durchschnittliche Beiträge gezahlt haben und keine nennenswerten Nebeneinkünfte haben, werden voraussichtlich frühestens Mitte des aktuellen Jahrzehnts (zunächst geringfügige) Steuern auf ihre gesetzliche Rente zahlen müssen. Welche Einkünfte muss ich angeben und wie werden diese eingerechnet? • Basisversorgung: Für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichgestellten Renten (Alterssicherung der Landwirte, Künstlersozialversicherung etc.) sowie für die Rürup-Rente gilt die nachgelagerte Versteuerung. Im Jahr 2009 betrug der Besteuerungsanteil für Neurentner 58 Prozent, 60 Prozent 2010, 62 Prozent 2011. • Zusatzversorgung: Leistungen aus Betriebsrenten, die in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, müssen in der Leistungsphase voll versteuert werden; andernfalls muss nur der Ertragsanteil versteuert werden. Dieses Prinzip gilt auch für RiesterRenten • Kapitallebensversicherungen, die bestimmte Bedingungen hinsichtlich Laufzeit etc. erfüllen: Bei Abschluss vor 2005 sind diese steuerfrei, bei Abschluss seit 2005 muss der Ertragsanteil versteuert werden. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, sind die Leistungen jeweils voll steuerpflichtig. • Private Rentenversicherungen mit lebenslanger Rente: Der Ertragsanteil ist steuerpflichtig. • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Gewinne aus Kapitalanlagen • Einkünfte eines erwerbstätigen Ehepartners • Eigene Einkünfte, z. B. aus einem Mini-Job

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Wie Renten besteuert werden Infos Info: Zum Rentenbeginn wird der Freibetrag in Euro umgerechnet Wie bereits erläutert, steigt der zu versteuernde Anteil der gesetzlichen Rente bis zum Jahr 2040 jährlich an. Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns: Wer 2005 aus dem Berufsleben ausgestiegen ist, muss nur 50 Prozent versteuern, wer 2010 in den Ruhestand gehen will, bereits 60 Prozent. Dieser Prozentsatz wird in einen festen Eurobetrag umgerechnet, der dem Versicherten als Freibetrag erhalten bleibt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als 12 Monate gezahlt werden, wird diese Rechnung übrigens erst anhand der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenjahrs aufgestellt. Am Prinzip ändert dies jedoch nichts: Da der Freibetrag in Euro festgeschrieben wird, nicht aber in einer Prozentzahl, wird bei jeder Rentenerhöhung zugleich der zu versteuernde Betrag größer. Somit werden viele Rentner, die zu Beginn des Ruhestands nicht steuerpflichtig waren, nach zehn oder mehr Jahren – vorausgesetzt, die wirtschaftliche Lage lässt hin und wieder Rentenerhöhungen zu – doch einkommensteuerpflichtig. Info: Nur für Einkünfte über dem Grundfreibetrag fallen Steuern an Rentner haben wie Berufstätige die Möglichkeit, Werbungskosten und Sonderausgaben von ihrem Einkommen abzuziehen. Erst wenn die zu versteuernden Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro für Singles bzw. 16.008 Euro für Verheiratete (Stand: Juli 2010) pro Kalenderjahr liegen, fallen Steuern an.

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Info: Weitere Einkünfte im Rentenalter und Altersentlastungsbetrag Rentner ab 65 Jahren können für Einkünfte wie Zinsen und Mieteinnahmen noch den sogenannten Altersentlastungsbetrag nutzen. Auch dieser wird laufend abgeschmolzen:

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025

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Das auf die Vollendung des Altersentlast ungsbetrag Höchstbe 64. Lebensjahres in % der trag in folgende Einkünfte Euro Kalenderjahr 32 1.520 2026 30,4 1.444 2027 28,8 1.368 2028 27,2 1.292 2029 25,6 1.216 2030 24 1.140 2031 22,4 1.064 2032 20,8 988 2033 19,2 912 2034 17,6 836 2035 16 760 2036 15,2 722 2037 14,4 684 2038 13,6 646 2039 12,8 608 2040 12 570

Altersentlast ungsbetrag Höchstbet in % der rag in Einkünfte Euro 11,2 532 10,4 494 9,6 456 8,8 418 8 380 7,2 342 6,4 304 5,6 266 4,8 228 4 190 3,2 152 2,4 114 1,6 76 0,8 38 0 0

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Strategische Planung der Vorsorge Finanzplanung als maßgeschneiderte Lösung Dieses 1x1 der Altersvorsorge kann Ihnen die wichtigsten Elemente unseres Altersvorsorgesystems erläutern, allerdings sieht die optimale Lösung für jeden Kunden anders aus: Je nachdem, wie hoch Ihr Einkommen ist, ob Sie selbstständig sind oder gesetzlich Rentenversichert, ob Sie Familie haben, wie es um Ihre Gesundheit bestellt ist und wie Ihre persönlichen Ziele für den Ruhestand aussehen, kommt eine andere Lösung in Betracht. Dabei werden idealerweise die Risiken gestreut und verschiedene Förderbausteine miteinander kombiniert. Wir lassen Sie mit diesen Fragen aber nicht allein. Unsere Kunden wissen es sehr zu schätzen, dass wir sie mit einem Finanzplan bei diesen Fragen unterstützen und mit den Kunden gemeinsam eine maßgeschneiderte Lösung entwickeln. Die maßgeschneiderte Finanzplanung ermittelt und schließt nicht nur Ihre Versorgungslücken. Sie bietet auch für alle Arten von Investitionsentscheidungen ein hilfreiches Entscheidungsinstrument, um Sicherheit, Rendite und Nachhaltigkeit auf Ihre persönlichen Bedürfnisse hin zu optimieren. Auch Immobilieninvestitionen und Finanzierungen lassen sich damit auf deren Sinnhaftigkeit hin prüfen. Einige Beratungsbeispiele auf unserer Website zeigen Ihnen, wie eine solche Finanzplanung praktisch umgesetzt wird. Sehr oft entsteht durch die Optimierung der vorhandenen Liquidität und der vorhandenen Verträge auch ein messbarer Vermögensvorteil, der sich im Zeitverlauf auf hohe fünfstellige Beträge aufsummiert. Unsere Dienstleistung gibt Ihnen also nicht nur mehr Planungssicherheit, sondern auch einen deutlichen, wirtschaftlichen Mehrertrag. Das ist der Grund, warum uns viele unserer Kunden immer wieder gern empfehlen! Sehr gern stehen wir Ihnen für Rückfragen und Terminwünsche zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch werktags von 8.30h bis 17.30h unter der Rufnummer 02241 - 879 612, sowie rund um die Uhr unter unserer Mailadresse www.wertewachstum-gmbh.de, bzw. willkommen@wertewachstum-gmbh.de.

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