npoR 2012, Heft 2

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Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung herausgestellt haben - den von dem Kläger geschätzten Wert von 350 Euro für zutreffend. [70] Die Speditionskosten sind mit 100 Euro zu berücksichtigen. Die Kosten sind von dem Kläger bezahlt worden, um dem Zuwendungsempfänger die Sachgüter übergeben zu können und teilen nach Auffassung des Senats das Schicksal der Hauptleistung. Der Kläger selbst hat - trotz der höheren Gesamtrechnung über 558,02 Euro - 250 Euro geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die Spedition habe für ihn mehrfach Mobiliar etc. nach Portugal transportiert. Die Kosten seien bei dem in Frage stehenden Transport höher gewesen. Der in Zusammenhang mit den gespendeten Wirtschaftsgütern in Ansatz gebrachte Betrag stelle eine Schätzung im Verhältnis der Fläche/Rauminhalt dar. Der Senat schließt sich dieser Schätzung im Grundsatz an, da bei dem Transport vom 21. 7. 2003 auch andere als die gespendeten Waren befördert worden sind. So wurden nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung etwa auch die in der Rechnung vom 11. 6. 2003 enthaltenen und nicht an das DQ gespendeten Handtücher sowie die gesamten Spielzeugautos nach Portugal transportiert. Soweit der Kläger Handtücher und Spielzeugautos auch an ein anderes Kinderheim gespendet haben will, erfolgte dies ohne Zuwendungsnachweis. Da jedoch die von dem Kläger bei der anteiligen Schätzung berücksichtigten Rollatoren als Spende ausscheiden, sind die Speditionskosten entsprechend zu kürzen. Der Senat schätzt den nicht abziehbaren Teil aufgrund des beträchtlichen räumlichen Umfangs der Rollatoren auf 150 Euro der geltend gemachten 250 Euro. [71] Der gemeine Wert der zugewendeten Wirtschaftsgüter beträgt damit insgesamt 11.894 Euro. Er ist anzusetzen, obwohl die Steuerersparnis im Fall des Klägers die tatsächlich entstandenen Kosten von (nur) 5.506,34 Euro brutto übersteigt. Dass derartige Steuervorteile nicht als ungerechtfertigt anzusehen sind, zeigt die nach dem Streitjahr erfolgte Änderung des § 10b Abs. 3 EStG. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2009 wurde die Frage der Bewertung der Zuwendung mit dem gemeinen Wert und dadurch entstehender ungerechtfertigter Steuervorteile ausdrücklich behandelt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/10494 S. 5 und 39, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/11055 S. 12). Die Neufassung des § 10b Abs. 3 EStG sieht deshalb Ausnahmen bei der Bewertung vor. Für die Fälle, in denen - wie hier - die Veräußerung des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde, ist es jedoch nach wie vor beim Ansatz des gemeinen Werts verblieben. [...] [73] Die Revision war im Hinblick auf die Neufassung des § 10b EStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. 4. 2010 zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen einen gemeinnützigen Verein BFH, Urt. v. 26. 1. 2012 – VII R 4/11 Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom FA Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen (Anschluss an das Urteil des Senats vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).

npoR Heft 2/2012 Tatbestand: [1] I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt gewerbsmäßig u. a. den Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen sowie die Beförderung von Ärzteteams. Der Beigeladene hat in den Jahren 2004 und 2005 gleichartige Leistungen erbracht und in den darüber ausgestellten Rechnungen zumindest teilweise einen ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgewiesen. Nach der Satzung des Beigeladenen verfolgt dieser ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und ist selbstlos tätig, ohne in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. [2] In den Jahren 2004 und 2005 betrugen die Transportumsätze der Klägerin im Bereich X jeweils mindestens ... EUR, die des im gleichen Gebiet tätigen Beigeladenen ein Drittel bis möglicherweise die Hälfte dieser Summe. [3] Die Klägerin begehrt vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) Auskunft darüber, ob auf die Leistungen des Beigeladenen der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt worden ist. Sie hat beim FA beantragt, ihr die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 des Beigeladenen zu übersenden. [4] Das FA hat diesen Antrag unter Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat das FA verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, mit welchem Steuersatz das FA die vom Beigeladenen mit dem Transport von Blutkonserven, von Blutproben, von Organen und der Beförderung von Ärzteteams in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Umsätze besteuert hat. [5] Das FG hat in seinem Urteil dahinstehen lassen, ob die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid des FA Einspruch einlegen musste. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zu beurteilen und daher ohne Vorverfahren zulässig. [6] Nach Auffassung des FG ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, weil die Klägerin einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch habe (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243). Nach dem von der Klägerin durch Rechnungen belegten Vortrag habe der Beigeladene die streitigen Transportleistungen zum ermäßigten Steuersatz abgerechnet und es sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass er diese Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert habe. Eine solche Besteuerung sei möglicherweise materiell unrichtig. Für die Annahme eines Zweckbetriebes sei u.a. nach § 65 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) erforderlich, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der betreffenden gemeinnützigen Körperschaft unvermeidbar sei. Der Sinn dieser Vorschrift liege in einem umfänglichen Schutz des Wettbewerbs, der auch den potentiellen Wettbewerb umfasse. Seien die von einer Körperschaft verfolgten gemeinnützigen Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, sei eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar. Würden die von einer gemeinnützigen Körperschaft wie dem Beigeladenen ausgeführten Leistungen auch von nichtbegünstigten Unternehmen erbracht, werde die Körperschaft nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs tätig. Im Streitfall könne nicht definitiv ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene seine Transportumsätze nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs ausführe, weil zwischen ihm und der Klägerin ein steuerschädliches Wettbewerbsverhältnis bestanden habe. Klägerin und Beigeladener seien jedenfalls auf demselben räumlich beschränkten Markt aufgetreten. Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass sie durch eine niedrigere Besteuerung der Transportleistungen des Beigeladenen Wettbewerbsnachteile erleide. Es liege auf der Hand,


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