npoR 2012, Heft 2

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npoR Heft 2/2012 im Zeitpunkt der Ausstellung richte. Somit handele es sich um einen Fall der richterlichen Rechtsfortbildung. Aber auch die zur Begründung der richterlichen Rechtsfortbildung angeführten Argumente könnten nicht überzeugen. Wenn der BFH feststelle, dass der Zuwendungsempfänger nach dem im Zeitpunkt der Ausstellung aktuellen Stand seines Körperschaftsteuer-Veranlagungsverfahrens die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht erfülle, so könne dem nicht gefolgt werden. Der aktuelle Stand des Körperschaftsteuer-Veranlagungsverfahrens allein könne keinen konkreten Hinweis auf das Vorliegen der Steuerbefreiung geben. Maßgeblich sei vielmehr lediglich, ob im Zeitpunkt der Zuwendung die materiellen Voraussetzungen des §§ 51 ff. AO erfüllt seien. Auch das zweite Argument des BFH, der Hinweis auf die „Nachweisfunktion” der Zuwendungsbestätigung, verfange nicht. Denn mit der Zuwendungsbestätigung lasse sich gerade nicht nachweisen, dass der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Zuwendung eine steuerbefreite Körperschaft ist. Zu Recht habe die Rechtsprechung deshalb bisher die Zuwendungsbestätigung lediglich als eine „Zusicherung” verstanden, mit der die Empfängerkörperschaft erklärt, dass sie die Anforderungen der §§ 51 ff. AO erfülle und die Spende für den angegebenen Zweck verwenden werde. Die Entscheidung lasse sich mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht auf die Annahme einer Bindungswirkung der Körperschaftsteuerveranlagung für die Veranlagung des Spenders stützen. Gleiches gelte für den eher fernliegenden Gedanken, die Entscheidung darauf zu stützen, dass die Finanzverwaltung in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für Zuwendungsbestätigungen verlange, dass die Empfängerkörperschaft in der Zuwendungsbestätigung Angaben über eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit oder den letzten ihr zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum Steuerbescheid mache. Denn der amtlich vorgeschriebene Vordruck könne keine Rechtsgrundlage für die Einschränkung gesetzlich bestimmter Steuervergünstigungen darstellen und eine solche Einschränkung finde auch keine Grundlage im Wortlaut des § 50 Abs. 1 EStDV. Im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz des Spenders sei noch auf einen anderen Punkt hinzuweisen, der in den Ausführungen des X. Senats nicht einleuchte. Die Versagung des Vertrauensschutzes wegen Bösgläubigkeit des Klägers auf Grund seiner Mitwirkung in den Organen des Vereins treffe nicht zu. Richtigerweise reiche es für die Annahme einer „Bösgläubigkeit” nach § 10b Abs. 4 S. 1 EStG nicht aus, dass der Kläger den „aktuellen Stand des KSt-Veranlagungsverfahrens” kenne, sondern entscheidend sei, ob er im Streitjahr auch positiv wusste oder er infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis davon hatte, dass sich die Befugnis zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach dem „aktuellen Stand des KSt-Verfahrens” richte. Dies konnte jedoch in diesem Zeitpunkt noch niemandem bekannt gewesen sein, da erst durch die o.g. Entscheidung bekannt wurde, dass sich die Befugnis zur Ausstellung einer Spendenbestätigung nach dem aktuellen Stand des Veranlagungsverfahrens zur Körperschaft richte. Hüttemann nimmt die Entscheidung zum Anlass, über ein gesetzlich verankertes Anerkennungsverfahren für gemeinnützige Organisationen nachzudenken, das einerseits den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird und andererseits rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. Dabei gehe es im Kern darum, die Gewährung aller Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit von einem gesonderten Grundlagenbescheid (vgl. §§ 179 ff. AO) abhängig zu machen, den das für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer zuständige FA auf Antrag der Körperschaft und nach Prüfung der satzungs-

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mäßigen Voraussetzungen der §§ 59 ff. AO mit Wirkung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. drei Jahre) erlasse. Dieser Anerkennungsbescheid hätte als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die Wohnsitzfinanzämter der Spender in Bezug auf die Spendenempfangsberechtigung der Körperschaft. Rainer Hüttemann, Zuwendungsbestätigungen und Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft, FR 2012, S. 241-246.

Zuwendungen an ausländische Organisationen Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Persche wurde der Abzug von Zuwendungen in § 10b EStG neu geregelt. Ergänzt wurde diese Norm durch das BMFSchreiben vom 16.5.11 (IV C 4 – S 2223/07/0005:008). Klümpen-Neusel beleuchtet die zentralen Inhalte des Schreibens insbesondere zum Nachweis der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation. Der Nachweis könne dem BMF-Schreiben zufolge grundsätzlich durch die Vorlage der Satzung, des Tätigkeitsberichts, der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, des Kassenberichts, einer Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen, der Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung und Vorstandsprotokolle geführt werden. Unklar sei dabei allerdings, ob sämtliche Belege zusammen vorgelegt werden müssen, oder ob die Vorlage bestimmter Belege aus dieser Aufzählung ausreiche. Für die Vorlage nur einzelner Belege spreche, dass es ansonsten fast unmöglich sei, einen Spendenabzug für Zuwendungen an ausländische Organisationen zu erreichen. Andererseits lasse sich nur auf der Grundlage einer Gesamtschau der vom BMF aufgeführten Dokumente zuverlässig beurteilen, ob die ausländische Organisation die Anforderungen an das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht erfüllt. Der Steuerpflichtige müsse sich daher darauf einstellen, alle geforderten Dokumente vorzulegen. Insgesamt scheine vor diesem Hintergrund ein Spendenabzug an ausländische Zuwendungsempfänger trotz der grundsätzlichen steuerlichen Gleichbehandlung mit Spenden an inländische Organisationen und trotz der Entscheidung des EuGH nicht leichter geworden zu sein. Claudia Klümpen-Neusel, Zuwendungen an ausländische Organisationen: BMF regelt Nachweis für den Spendenabzug, StiftungsBrief 2011, S. 148–150.

Andere Rechtsgebiete Ehrenamtliche Tätigkeit kann „Beruf“ im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sein Im Rahmen eines Streits um den Antrag auf Prozesskostenhilfe äußerte sich das OLG Hamm zur Qualifikation ehrenamtlicher Tätigkeit als beruflicher oder privater Natur. Der Antragsteller ist seit seiner Verrentung als Hausmeister einer Tennishalle tätig, wurde als solcher von der Halleneigentümerinbei der Verwaltungsberufsgenossenschaft angemeldet und erhielt ein geringes monatliches Entgelt, das nach seinen Angaben den Betrag von 1.000 EUR im Jahr nicht überstieg. Monatlich erstellte er Endabrechnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und von ihm angeschafftes Material. Der Antragsteller führte auf dem Dach der Tennishalle Schweißerarbeiten aus, in deren Verlauf das Dach Feuer fing und ein Schaden in Höhe von rund 240.000 EUR entstand. Die Versicherung der Eigentümerin der Tennishalle kündigte Regress beim Antragsteller an, der sich an seine Privathaftpflichtversicherung wandte. Diese teilte dem Antragsteller mit, dass die gesetzliche Haftpflicht des Antragstellers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens nicht betroffen sei, da der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht-


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