npoR 2012, Heft 2

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npoR Heft 2/2012

Lienicke /Seelig /Süß | npoR-Report

lichen Tätigkeit haftende Gewerbesteuerfreiheit vermittelt. Umgekehrt heißt das: Wenn das Besitzunternehmen bereits eigene gewerbliche Einkünfte (aus Zweckbetrieb) erzielt, ist kein Platz für die Vermittlung gewerblicher Einkünfte.Werden keine gewerblichen Einkünfte vermittelt, dann kann auch kein damit verbundenes Merkmal „Gewerbesteuerpflicht“ übertragen werden. Es bleibt daher bei der Gewerbesteuerfreiheit der Einkünfte aus Zweckbetrieb. Der BFH begründet seine Entscheidung darüber hinaus auch mit dem sozial- und wirtschaftspolitisch motivierten Zweck der in seinem Urteil zugesprochenen Gewerbesteuerfreiheit. Das Gericht sah diese Vorschrift im Rahmen der Kostenentlastung bei den Trägern von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen, die damit mittelbar auch einen Anreiz für die Vornahme von Investitionen in diesem Bereich schaffe.24 Bei der Betriebsaufspaltung würden diese Ziele nur unvollkommen erreicht, wenn die Einkünfte des Besitzunternehmens nicht ebenfalls gewerbesteuerfrei gestellt würden, sonst wäre die Betriebsaufspaltung gegenüber anderen Organisationsformen benachteiligt.25 Eine solche Benachteiligung läge aber auch vor, wenn durch die Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerfreiheit des Zweckbetriebs bezogen auf die Vermietungseinkünfte verloren ginge. Gemeinnützige Einrichtungen erfüllen durch ihre Zweckbetriebe Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit und entlasten somit die öffentliche Hand. Daher wäre eine Besteuerung an dieser Stelle nicht sinnvoll,26 weshalb hier eine Steuervergünstigung besteht, § 64 AO. Würde man das

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Mietentgelt besteuern, wirkte sich dies unmittelbar auf die Kosten des Krankenhausbetriebs aus. Damit aber wäre derjenige Krankenhausbetreiber, der seinen Küchenservice auslagert, gegenüber demjenigen, der ihn in Eigenregie betreibt, steuerlich schlechter gestellt. Der Zweck der Betriebsaufspaltung, eine an sich nicht gewerbliche Tätigkeit bei enger sachlicher und personeller Verknüpfung zu einem Gewerbebetrieb zu machen (Fn. 13) und so Wettbewerbsneutralität herzustellen, würde in sein Gegenteil verkehrt.

IV. Ergebnis Bei der hier beschriebenen Ausgliederung von Teilbereichen (z.B. Küche, Wäscherei) aus einer gemeinnützigen Einrichtung in eine steuerpflichtige Tochtergesellschaft liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zwar grundsätzlich vor. Dieser Umstand hat jedoch keinerlei steuerliche Folgen. Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung (hier die Mieteinkünfte der Krankenhausgesellschaft) sind im Rahmen des Zweckbetriebes bereits gewerblich (allerdings steuerbefreit). Für eine Umqualifizierung dieser Einkünfte in gewerbliche Einkünfte ist daher kein Raum.

24 A.a.O. (Fn. 22) unter II. 3. e) bb). 25 A.a.O. (Fn. 22) unter II. 3. e) cc). 26 Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 10.Aufl. 2010, S. 17.

npoR-Report Clara Lienicke*/Janne Seelig*/Dipl. Finanzwirt (FH) Christian Süß**

Vereinsrecht Verbot des Vereins „Internationale Humanitäre Hilfsorganisation“ rechtmäßig Der Kläger ist ein Verein mit dem Zweck, weltweit humanitäre Hilfe zu leisten. Er unterstützt unter anderem Projekte in den palästinensischen Gebieten des Gazastreifens und des Westjordanlands (Westbank). Mit Verfügung vom 23. 6. 2010 stellte das Bundesministerium des Innern unter Berufung auf § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG fest, dass der Kläger sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb verboten sei und aufgelöst werde. Begründet wird dies damit, dass der Kläger Spendengelder an in den palästinensischen Gebieten ansässige Sozialvereine – darunter die Islamic Society im Gazastreifen – weiterleite, die der HAMAS zuzuordnen seien. Durch Zuwendungen an die Sozialvereine der HAMAS würden auch bei einer der sozialen Zwecksetzung entsprechenden Verwendung der Leistungen unmittelbar die HAMAS und mittelbar die Gewalt, die die HAMAS gegen Israel ausübe, unterstützt. Nachdem ein Vergleichsvorschlag ausgeschlagen worden war, bestätigte das BVerwG nunmehr die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots. BVerwG, Beschl. v. 25. 5. 2011, Urt. v. 18. 4. 2012 – 6 A 2.10

Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes gemäß § 29 BGB Unter verschiedenen, die Interessen der Ägypter in Deutschland vertretenden Mitgliedsvereinen in einem Dachverband kam es im Jahr 2010 zu erheblichen Streitigkeiten. Im Zuge dieser Streitigkeiten traten drei von vier Vorstandsmitgliedern des Verbandes zurück. Im weiteren Verlauf versuchten verschiedene Verbandsmitglieder, u. a. die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder, eine außerordentliche Mitglieder-

versammlung einzuberufen. Diese kam jedoch nach Ansicht beteiligter Verbandsmitglieder nicht zustande. Ein Mitgliedsverein beantragte daher beim Amtsgericht – Registergericht – wegen Verworrenheit der rechtlichen und tatsächlichen Lage die Bestellung eines Notgeschäftsführers für den Verband. Dieser Antrag wurde am 7. 7. 2011 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OLG Düsseldorf mit vorliegender Entscheidung ebenfalls zurück. Nach § 29 BGB setzt die Bestellung eines Notvorstandes das Fehlen eines zur wirksamen Beschlussfassung oder Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieds bzw. des Vorstandes insgesamt sowie das Vorliegen eines dringenden Falles voraus. In analoger Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG gelte aber der eingetragene Vorstand als zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt, so dass nicht von einem Fehlen auszugehen war. Das Vereinsregister beinhalte die unwiderlegbare Vermutung, dass der als Vorstand Eingetragene zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt ist. Dies gelte auch dann, wenn feststehe, dass das betreffende Vorstandsmitglied – hier wegen Rücktritts – kein Vorstandsmitglied mehr ist. Etwas anderes gelte auch nicht dadurch, dass die Vorstandsmitglieder einem Mitgliedsverein angehören, der inzwischen aus dem Verband ausgetreten ist. Die Bestellung eines Notvorstandes habe nie den Zweck, Streit innerhalb verschiedener Gruppen des Vereins oder rivalisierender Vorstände zu lösen. Daher genüge, wenn zunächst die Mitgliederversammlung herbeigeführt werde. Auch liege kein dringender Fall vor. Ein * Die Autorinnen sind Doktorandinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen am Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-ProfitOrganisationen der Bucerius Law School, Hamburg. ** Der Autor ist Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Steuerrecht der Bucerius Law School, Hamburg.


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