Investment + Highlife

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Gastbeitrag

Leider lagen in der Praxis allzu häufig die unterschriebenen Willenserklärung der Kunden nicht vor, und somit wurde unweigerlich der Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung erfüllt - für welchen es eine Erlaubnis gem. §32 KWG bedurft hätte. Dass der Gesetzgeber dieses „Schlupfloch“ nun geschlossen hat, ist nicht nur verständlich, sondern auch all denen gegenüber gerecht, die die enormen Kosten und Prüfungspflichten eines zugelassenen Finanzinstituts erfüllen. Leider hat der Gesetzgeber immer noch nicht erkannt, dass dieses Schlupfloch aktuell immer noch möglich ist, nämlich durch die Vermittlung von Fondspolicen, bei denen der Anbieter dem Finanzanlagenvermittler die Möglichkeit bietet, dass Portfolio des Kunden nach Belieben neu zu strukturieren. Ganz galant wird hier eine Finanzportfolioverwaltung im Mantel einer Fondspolice umgesetzt, ohne dass die BaFin einschreitet. Wie auch, denn die Vermittlung unterliegt dem §34d GewO oder wird von Ausschließlichkeitsvermittlern verkauft. Beurteilung Über Sinn und Unsinn der Neuregelung zur Abschlussvermittlung mag man streiten - im Sinne einer Gleichbehandlung gegenüber den zugelassenen Instituten durchaus richtig, im Sinne des Anlegerschutzes durchaus fragwürdig. Kollateralschäden, Anlagebetrug oder gravierende Verluste durch Falschberatung werden bei den Fondsplattformen lange zu suchen sein - letztendlich ist der Kunde bei korrekter Anlageberatung immer durch die Vermögensschadenhaftpflicht des Finanzanlagevermittlers geschützt. Der Gesetzgeber sollte sich vielmehr mit den Auswüchsen im grauen Kapitalmarkt beschäftigen, insbesondere im nicht regulierten Segment der Nachrangdarlehen, in welchem Anbieter offen und frei den Tatbestand einer Vermögensverwaltung deklarieren, jedoch keiner gesetzlichen Kontrolle und Prüfung unterliegen. Hier sind Tür und Tor zum Anlagebetrug weit geöffnet und mögliche Skandale nicht zu vermeiden. Was den Finanzanlagenvermittler betrifft - soweit dieser künftig den Tatbestand der Anlagevermittlung erfüllt, ist diese im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß Gewerbeverordnung auch nach dem 19. Juli 2014 weiterhin möglich und erlaubt - somit sind die Hauptfälle des §34f GewO weiterhin ohne KWG-Lizenz möglich. Neuausrichtung der Fondsplattformen Wie hat die Branche auf die Neuregelung zur Abschlussvermittlung reagiert? „Back to the roots“ mag die Devise lauten, allerdings mit den Möglichkeiten unserer neuzeitlichen Technik. Anstatt händisch Papier ausfüllen zu müssen, kann der Finanzanlagenvermittler online die gewünschten Wertpapieraufträge im System seines Dienstleisters einstellen, und der Kunde gibt diese eingestellten Transaktionsvorschläge selbständig frei - heißt, der Kunde muss sich ebenfalls online ins System einloggen und die Transaktion per Pin-Eingabe freigeben. Damit haben wir wieder den Tatbestand der Anlagevermittlung erfüllt und, soweit diese sich ausschließlich auf Investmentfonds stützt, ist sie im Rahmen des §34f GewO möglich. Wohlweislich sollte der Finanzanlagenvermittler immer berücksichtigen, dass er vor Freigabe der Transaktionen dem Kunden, gemäß den gesetzlichen Vorschriften, eine adäquate Beratung hat zukommen lassen. D.h. der „banale“ Tausch eines Fonds bedingt die vorherige Beratung und Aushändigung des KIDs bevor der Kunde die Transaktion freigeben kann. Stolpersteine Was im ersten Blick technisch elegant und durchaus praktikabel erscheint, muss sich künftig in der Praxis erst beweisen. Denn zum einen muss der Kunde die avisierte Transaktion freigeben, d.h. er muss technisch affin und kompetent sein, I nvestment + Highlif e

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