EN 1090 in HEPHAISTOS - Teil 2

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Internationale Zeitschrift f端r Metallgestalter

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Neue EU-Verordnung zur CE-Kennzeichnungspflicht gibt den Schmieden Hoffnung

EN 1090

STURM IM WASSERGLAS? Für Schmiede und Metallgestalter besteht seit Anfang April die Hoffnung, dass sie ihre Gedanken und Sorgen rund um eine Zertifizierung nach der neuen »Stahlbau-Norm« EN 1090 eventuell doch noch ad acta legen können! Zumindest ist im Rahmen unserer Recherchen zur Norm ein neuer Aspekt aufgetaucht – eine weitere EU-Verordnung, die den Schmieden einige Argumente gegen die weitere Bürokratisierung ihrer täglichen Arbeit an die Hand geben kann. HEPHAISTOS-Chefredakteur Tobias Schumacher fasst den aktuellen Sachstand rund um die EN 1090 zusammen

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ämtliche Informationen, die seit Jahresbeginn vom Bundesverband Metall (BVM) in Deutschland, aber auch von Metallbau-Organisationen in Österreich oder den Niederlanden rund um die EN 1090 kolportiert wurden, gingen davon aus, dass tragende Stahlkonstruktionen im bauaufsichtlichen Bereich künftig allesamt ein CE-Kennzeichen tragen müs-

sen. Das gipfelte im inzwischen in der Szene legendären Horrorszenario aus einer BVM-Mitteilung, dass »nach der EN 1090 jeder Treppenhandlauf bald ein CE-Kennzeichen braucht«. Doch war das zu viel Wirbel um nichts? Der berühmte Sturm im Wasserglas? Denn aus dem Blickwinkel der Metallgestalter und Schmiede widerspricht die sogenannte »Bauproduktenverord-

nung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011« der EN 1090 in zentralen Punkten. Die neue Verordnung wurde am 4. April 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und regelt die CE-Kennzeichnungspflicht von Bauprodukten. Sie tritt mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2013 in Kraft und hebt die bislang geltende Richt-

Aus der EU-Bauproduktenverordnung Nr. 305/2011 Unter der Überschrift »Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung« steht in der neuen »Bauproduktenverordnung« wörtlich: »Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und bei Fehlen von Bestimmungen auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, die die Erklärung Wesentlicher Merkmale dort vorschreiben, wo die Bauprodukte zur Verwendung bestimmt sind, kann ein Hersteller davon absehen, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn er ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt in Verkehr bringt und a) das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen erfolgt; b) das Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen und unter Zuständigkeit der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen gefertigt wird; oder c) das Bauprodukt auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind, nach den geltenden nationalen Vorschriften gefertigt wurde.« Zuletzt heißt es noch in Artikel 8: »Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt hat.« Der komplette Wortlaut der neuen Bauproduktenverordnung ist unter nachstehendem Link im Internet zu finden: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0005:0043:DE:PDF

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Markenverband Bei letzteren führte dies in Deutschland nach Auskunft einer Handwerkskammer zur Gründung eines »Markenverbandes« als eingetragener Verein, unter dessen Label die Holzhandwerker ihre Leistungserklärung für Holzprodukte im bauaufsichtlichen Bereich abgeben können. Nun laufen Überlegungen beim IFGS, dass auch die Kunstschmiede einen solchen Weg beschreiten könnten. Doch noch völlig unklar sind die Schritte, die dafür unternommen werden müssen, welche Anforderungen etwa Kunstschmiedearbeiten im bauaufsichtlichen Bereich zu erfüllen hätten, wer diese definiert und anerkennt – und zuletzt, was das alles kosten würde. Doch zurück zur oben erwähnten »Leistungserklärung«: Was sich dahinter ver-

birgt, definiert die neue Bauproduktenverordnung in Kapitel 2, Artikel 4, unter der Überschrift »Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung«. Die Leistungserklärung ist demnach zu erbringen, wenn ein Produkt ein CEKennzeichen tragen soll (oder muss). Wirklich interessant für Schmiede und Metallgestalter – und vermutlich auch für andere traditionell arbeitende Handwerksberufe – wird es direkt im Anschluss in Artikel 5 (Wortlaut siehe Kasten auf Seite 52 unten)!

Anfrage offen Interpretiert man diesen Artikel 5 mit Blick auf den deutschen oder österreichischen Meisterbrief, auf die traditionellen Schmiedetechniken und Arbeiten bei Restaurierungen und Rekonstruktionen, könnten die Schmiedewerkstätten aus dem Schneider sein. Die zentrale Frage, ob sie ihre Produkte zwingend mit einem CE-Kennzeichen versehen müssen, blieb bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe allerdings unbeantwortet. Auf eine entsprechende Anfrage beim BVM folgte nur die Mitteilung, dass der BVM seinerseits beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin angefragt habe, eine Antwort von dort aber noch ausstehe, die HEPHAISTOS-Redaktion aber »auf dem Laufenden« gehalten werde. Die im DIBt zuständige Abteilung für den Metallbau ist oberstes Organ, was die Umsetzung der EN 1090 in Deutschland angeht.

Die EN 1090 schreibt bei der Zertifizierung auch eine zweijährlich wiederkehrende Kontrolle der Messwerkzeuge vor. Doch gilt das auch für Kunstschmiede-Werkstätten? Bei diesem Punkt – einem von vielen – gehen die Interpretationen der Norm durch den BVM (»Erforderlich«) und durch die notifizierte Stelle (»Kann ich mir für Kunstschmiede nicht vorstellen.«; Dieter Haberberger, SLV München) auseinander. Im Foto unten zu sehen sind (hinten von links): Endmaße im Holzkasten, ein Säulenmessgerät zur Kalibrierung des rechts daneben stehenden Kalibrierungswinkels, weiter ein sogenannter Pen-Kaliber (Gutlehrdorn) zur Messung von Lochungen, ganz rechts vier Kalibrier-Ringe zur Kontrolle des Drei-Punkt-Messgerätes (links, grün, hinter dem Rollmaßband), sowie vorne liegend zwei Mess-Schreiber. Angeordnet ist das Sammelsurium auf einer (nötigen?) 50 Kilogramm schweren Prüfplatte aus Granit.

Erleichterungen Rein rechtlich gesehen steht eine EUVerordnung über dem Wortlaut und den nationalen Ausführungsbestimmungen einer harmonisierten Norm.

»Gegen Überlastung schützen« In der Bayerischen Verfassung ist im vierten Hauptteil »Wirtschaft und Arbeit« im ersten Abschnitt »Die Wirtschaftsordnung« der Artikel 153 zu finden mit der Überschrift »Schutz der Klein- und Mittelstandsbetriebe«. Dort heißt es wörtlich: »Die selbständigen Kleinbetriebe und Mittelstandsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie sind in der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen. Sie sind in ihren Bestrebungen, ihre wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit sowie ihre Entwicklung durch genossenschaftliche Selbsthilfe zu sichern, vom Staat zu unterstützen. Der Aufstieg tüchtiger Kräfte aus nichtselbständiger Arbeit zu selbständigen Existenzen ist zu fördern.«

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Braucht ein Schmied dieses Messwerkzeug?

Foto: Cornelis Pronk

linie 89/106/EWG zur CE-Kennzeichnung auf. Einleitend werden zahlreiche Gründe für die neue Verordnung genannt. Unter Punkt 5 heißt es auszugsweise: »Sofern anwendbar, werden anhand von Bestimmungen für einen Verwendungszweck eines Bauproduktes die Wesentlichen Merkmale festgelegt, deren Leistung erklärt werden sollte.« Mit solchen Leistungserklärungen und einem damit verbundenen »Konformitätsverfahren« hatten sich, wie unsere Nachfragen bei Handwerkskammern in Deutschland und Wirtschaftskammern in Österreich ergaben, seit dem Jahr 2000 bereits verschiedene Handwerkszweige im bauaufsichtlichen Bereich auseinanderzusetzen: zunächst Maurer und Betonbauer, dann Metallbauer, die Fassaden errichten und montieren, später auch Zimmerer, Tischler oder Schreiner.

Doch ist es zu früh zu hoffen, dass die neue Bauproduktenverordnung für viele traditionelle Handwerksberufe wie Zimmerer, Steinmetzen und Schmiede und nicht zuletzt für alle im Restaurierungs- und Rekonstruktionsbereich tätigen Handwerker vielleicht sogar wieder Erleichterungen mit sich bringen könnte. Ohne die Verpflichtung zu einer Leistungserklärung entfiele jedenfalls die Notwendigkeit der in der EN 1090 vorgeschriebenen »Werkseigenen Produktionskontrolle« – und resultierend daraus auch die Zertifizierungspflicht nach der Stahlbaunorm.

Rechtsphilosophie Im Moment müssen die Schmiede nach wie vor davon ausgehen, dass sie sich nach EN 1090 zertifizieren lassen müssen, wollen sie weiter im bauauf-

sichtlichen Bereich tätig sein. Eher eine Randnotiz in unseren Recherchen ist der Hinweis aus der Handwerkskammer Aachen, dass das Baurecht in Deutschland nach wie vor Ländersache ist und die Bundesländer sogar die Möglichkeit hätten, eine Einführung der EN 1090 abzulehnen. Wer in diesem Zusammenhang Artikel 153 der Bayerischen Landesverfassung liest (siehe Kasten links), der müsste von den Behörden und Staatsorganen im Freistaat eigentlich genau dies einfordern. Und nicht nur von diesen: Der bayerische Artikel ist nahezu wortgleich auch in der hessischen Landesverfassung zu finden. Diese Fakten sind Stand Mitte Juni 2011. Viele Dinge sind im Fluss – nicht zuletzt aufgrund der Recherchen von HEPHAISTOS. Wir sind deshalb sicher, weiter berichten zu müssen, und werden dies auch tun.

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Spitzengespräch in Essen und Bewegung beim Bundesverband

Was bisher geschah… Nahezu täglich ändert sich die Nachrichtenlage rund um die Stahlbaunorm EN 1090. Was HEPHAISTOS bisher berichtet und teils auch bewegt hat, ist im Internet nachzulesen: Auf www.metall-aktiv.de sind für alle Nicht-Abonnenten die Artikel der Ausgabe 5/6 2011 als kostenloses E-Paper zu finden. Hier sind grundlegende Fakten über die Norm nachzulesen und erste Erfahrungen der Metallgestalter. Und – wenn es dringende Neuigkeiten zu vermelden gibt, erscheinen auch diese vor dem Erscheinungstermin der nächsten Zeitschrift. Im Internet-Netzwerk Facebook tauschen inzwischen Metallgestalter aus ganz Europa Neuigkeiten über die EN 1090 aus und übersetzen sie teilweise sogar in andere Sprachen. Viele Schmiedekollegen sorgen für einen aktuellen Informationsfluss. Vor allem finden sich hier auch erste Veröffentlichungen aus Tageszeitungen, vor allem aus Österreich. In der Alpenrepublik hat die Normendiskussion mittlerweile den Weg in die höchste politische Instanz gefunden: Der Nationalrat wird demnächst zur EN 1090 tagen.

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DETAILS GEKLÄRT, ERGEBNIS OFFEN Die Recherchen und Veröffentlichungen von HEPHAISTOS rund um die neue Stahlbaunorm EN 1090 sorgen seit Anfang Februar augenscheinlich für Bewegung hinter den Kulissen des Bundesverbandes Metall (BVM). In dessen internen Mitteilungen und auch Veröffentlichungen haben sich die Sprachregelungen merklich gewandelt. Und: Es scheint, dass die Belange der Metallgestalter endlich wahrgenommen werden – nicht zuletzt deshalb, weil das Unterfangen von Bundesfachgruppenleiter Markus Balbach nach wie vor in der Schwebe ist, seine Werkstatt gemäß EN 1090 zertifizieren zu lassen

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arkus Balbachs Scheitern beim ersten Zertifizierungsanlauf mündete am 27. April in ein Spitzengespräch in der Geschäftsstelle des BVM in Essen, zu dem auch HEPHAISTOS-Chefredakteur Tobias Schumacher als externer Vertreter der Presse eingeladen worden war. Am Tisch saßen seitens des BVM Karsten Zimmer, Technischer Geschäftsführer und Kenner so ziemlich aller Details rund um die EN 1090, der Technische Berater und Schweißfachingenieur Frank Kania, Otto Herrmann als externer Schweißfachingenieur, der zwei Stahlbauunternehmen betreut, Heiko Wienecke, der für den BVM das Handbuch zur EN 1090 verfasst hat, anhand dessen sich die Werkstätten zertifizieren lassen sollen, weiter Markus Balbach als Anlass des Treffens (»Ich will mich zertifizieren lassen, so rasch wie möglich.«) sowie sein EN-1090-Auditberater Frank Binnewies und Jürgen Leister als stellvertretender Landesfachgruppenleiter aus Hessen. Begrüßt wurde die Runde vom Hauptgeschäftsführer des BVM, Rechtsanwalt Thomas Fleischmann, der einleitend einräumte, das Thema EN 1090 sei »nicht ganz einfach für metallgestaltende und kleine Metallbauunternehmen«. Der BVM sei jedoch nicht angetreten, »Schwierigkeiten zu machen«, sondern den Mitgliedern zu helfen, im Markt erfolgreich zu sein, und sie vor Vorbehalten zu bewahren. Fleischmann wörtlich: »Wir sind der Verband der Winner. Diese Position vertreten wir, das hat die Mitgliederversammlung beschlossen.« In dreieinhalb Stunden widmete sich die Runde intensiv und bis ins Detail vielen offenen Fragen rund um die Norm. Karsten Zimmer verwies ein-

gangs auf die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) am 11. April als »Berichtigung zu den im Heft 6/2010 von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz veröffentlichten Erläuterungen zur Anwendung der Eurocodes«. Hier sind im Detail die normrelevanten Bauprodukte nach den künftig gültigen »Eurocodes 3« dargestellt und den sogenannten Ausführungsklassen (EXC 1 bis 4) zugeordnet. Als Resultat der Essener Runde hat der BVM in EXC 1 und 2, die relevant sind für Schmiedewerkstätten, eine weitere Präzisierung vorgenommen (siehe »Positivliste« im Kasten auf Seite 55). Als zentrale Punkte bei allen tragenden Stahlkonstruktionen im bauaufsichtlichen Bereich wurden von Zimmer, Kania und Wienecke die »Lastannahmen nach DIN 1055, Teil 3«, die Ausführung in Stählen bis zu einer Festigkeit des gängigen Baustahles S235, die Frage nach der »Gebrauchstauglichkeit« eines Bauwerkes, nach dessen Statik und dem damit verbundenen Tragfähigkeitsnachweis hervorgehoben. Quintessenz: »Fallen keine Lasten an, kommt die EN 1090 auch nicht zur Anwendung« (Zimmer). Zur Gebrauchstauglichkeit regte Wienecke an, dass im Einzelfall eine »Probeschmiedung« und deren Dokumentation für Klarheit sorgen könne. Kania und Zimmer unterstrichen die Empfehlung des BVM an Metallgestalterwerkstätten, bei der Zertifizierung statische Berechnungen explizit aus der »Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) auszuklammern. Deshalb sollten bei der Kalkulation von Angeboten auf Ausschreibungen künftig folgende Szenarien in Betracht gezogen werden:

Die Statik wird von einer dritten Person geliefert (und gesondert berechnet), der Auftraggeber liefert die Statik selbst (wozu er nach VOB sogar verpflichtet wäre), oder der ausführende Betrieb berechnet sie nach Eurocode 3 selbst. Hier sei der Nachweis durch einen erfolgreichen Belastungstest in der Werkstatt und dessen Dokumentation mit Messergebnissen in der WPK ausreichend, waren sich Zimmer, Kania und Wienecke einig. Bei einem Geländer oder Handlauf könne ein Beoder Überlastungstest beispielsweise mittels eines Sandsackes gegen einen Pfosten auf Holmhöhe und gegen die Ober- und Untergurte erfolgen. An dieser Stelle entspann sich die Diskussion um die Kalibrierung von Messwerkzeugen, die bis heute kontrovers ist und in den Werkstätten wohl erst geklärt werden kann, wenn eine Zertifizierung daran scheitert oder die notifizierten Stellen bei Kunstschmieden darauf keinen Wert legen. Beide Lesarten kursieren, ein Ergebnis wird erst die Praxis liefern. Offene Punkte sind weiter die Prüfungen der Oberflächenbeschichtung, etwa einer Feuerverzinkung, und die Prüfung der Werkstoffeigenschaften beim Wareneingang. Während beispielsweise bei der Informationsveranstaltung des IFGS in Kolbermoor im Mai Dieter Haberberger von der SLV München die Überzeugung äußerte, dass die Dokumentation der Feuerverzinkung nach DASt 022 (HEPHAISTOS berichtete) in der WPK ausreiche, ging Markus Balbach bei Redaktionsschluss noch davon aus, dass er selbst in der Werkstatt die Oberflächenqualität prüfen und beglaubigen müsse. Mit Blick auf die Bestellung von Material unterstrichen jedoch alle Gesprächsteilnehmer, dass die

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Werkstätten künftig vom Lieferanten Stahlzeugnisse einfordern müssen. Wieneke: »Die Wareneingangskontrolle ist wichtig, denn die Stahlhändler wissen, dass die Verarbeiter verantwortlich gemacht werden bei Fehlern.« Ein weiterer Knackpunkt im Rahmen der 1090-Zertifizierung ist die Normenkenntnis, die jede Werkstatt nachzuweisen hat. Kania: »Wer die Norm nicht besitzt, wird nicht zertifiziert«, deshalb sei das »Fachregelwerk« des BVM, das in der elektronischen Version im Jahresabonnement 175,- Euro kostet, künftig unverzichtbar. Zimmer ergänzte: »Normen zu lesen ist Unternehmerpflicht.« Damit war das Gespräch bei den generellen Kosten für die Werkstätten angelangt. Wienecke, Zimmer und Kania schätzen, dass ein Betrieb »auf zwei bis drei Jahre gerechnet« insgesamt mit etwa 5000,- bis 6000,- Euro zu rechnen habe und alle drei Jahre mit etwa weiteren 1000,- Euro für die Überprüfung durch die notifizierte Stelle. Wer anhand von Wieneckes Leitfaden, der knapp 100,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kostet, ein eigenes Handbuch für die WPK erstelle, könne zwischen 2000,- und 3000,- Euro sparen, da der Autor und andere Audit-Kollegen bei externer Begleitung zwei bis drei Tage Beratungszeit hierfür ansetzen, die mit Stundensätzen plus Reisekosten abgerechnet werden. Ob diese Zahlen zutreffen, überprüft derzeit Markus Balbach. Denn als ein Resultat der Essener Runde begleitet Heiko Wienecke den Bundesfachgruppenleiter inzwischen als »Modellfall« auf dem Weg bis zur endgültigen Zertifizierung. Mitte Juni standen bei Bal-

bach 70 Arbeitsstunden zu Buche, die er persönlich für die Zertifizierungsvorbereitungen aufgebracht hat; dazu mehrere hundert Euro für Normenliteratur und Kosten für die Wartung und Überprüfung zahlreicher Werkzeugmaschinen. Nun ist der 19. Juli als vermutlicher Termin angesetzt, an dem eine notifizierte Stelle in Balbachs Werkstatt aufschlägt. Paradox dabei: Eine notifizierte Stelle lehnte es ab, seine Metallgestalterwerkstatt zu zertifizieren. Balbach führt penibel Buch, um den Kollegen anschließend über Kosten, Aufwand und Erfahrungen berichten zu können. Als einen »Fehler im System« des BVM bezeichnete Karsten Zimmer in diesem Zusammenhang, dass im April 2011 mit den Metallgestaltern besprochen werden müsse, was in der Fachgruppe Stahlbau/Schweißen seit 2008 diskutiert und inzwischen »längst durch« sei. »Die Zertifizierung nach EN 1090 ist eine betriebswirtschaftliche, unternehmerische Entscheidung«, betonten Zimmer und Kania zusammenfassend. Sie unterstrichen aber auch, dass die EXC 1 gegenüber Ausführungsklasse A nach der alten Norm DIN 18800-7 die Produktpalette für Metallgestalter sogar erweitere. Empfehlung des BVM sei deshalb für Kleinstbetriebe, »als Start EXC 1 anzustreben«, wo ein geprüfter Schweißer auch gleichzeitig die Schweißaufsichtsperson sein, selbst im Betrieb prüfen und die Schweißprobe zur Zertifizierung einschicken könne. Erst ab EXC 2 sei ein Schweißfachmann vonnöten. Wienecke ergänzte, bei der Zertifizierung sei es wichtig, »dass man nicht zu viel macht«. (ts) Anzeige

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Geltungsbereich der EN 1090 konkretisiert In der Woche nach Pfingsten veröffentlichte der BVM auf seiner Internet-Seite als erstes Ergebnis der »Essener Runde« eine Liste für Metallgestalterwerkstätten, die tragende Stahlkonstruktionen im bauaufsichtlichen Bereich den entsprechenden Ausführungsklassen (EXC) zuordnet. In Auszügen geben wir hier die Liste und die zugehörige BVMMitteilung wieder. Zitat: »Die Umsetzung der EN 1090 sorgt im Metallhandwerk für Unruhe und Besorgnis. Bisher scheint klar zu sein: Metallbauer, die tragende Teile herstellen, sind aufgefordert, ihre werkseigene Produktionskontrolle zertifizieren zu lassen. Aber trifft das wirklich auf alle Produkte und auf alle Metallbauer oder Metallgestalter zu? Und wie kann die Umsetzung der Norm in Deutschland so erfolgen, dass kein Handwerksbetrieb auf der Strecke bleibt? In Gesprächen mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (wurden) Fragen geklärt, um handwerksgerechte Lösungen zu finden und die Hürden – zumal für Metallgestalter – so niedrig wie möglich zu halten. In

diesen Tagen erfolgten wichtige Klarstellungen und Eingrenzungen. Der BVM hatte dem Deutschen Institut für Bautechnik eine Liste mit Produkten aus dem Bereich der Metallgestaltung vorgelegt und eine Zuordnung vorgenommen. Dr. (Karsten) Kathage hat schriftlich bestätigt: »Alle nicht tragenden Bauteile fallen auch nicht in EN 1090-1.« Treppen und Geländer, Vordächer oder Carports bleiben jedoch nach dem aktuellen Stand der baurechtlichen Auslegung im Regelungsbereich der Norm. Eine vollständige Übersicht über die Einordnung liefert die Tabelle (unten). Endgültig abgeschlossen ist der Klärungsprozess, welche Produkte und Hersteller von der EN 1090 betroffen sind, damit aber immer noch nicht. Es könnten sich noch einmal Änderungen durch die Auslegung der neuen Bauproduktenverordnung ergeben. Karsten Zimmer: ‘Wir befinden uns im Übergang von nationaler zu europäischer Normung und bauaufsichtlicher Anforderungen. Es ist nicht zu vermeiden, dass die Präzisierungen des Geltungsbereiches und die Auslegung der Texte Zeit brauchen.’«

Liste von Produkten und deren Einteilung nach EN 1090-2 »Metallgestalter« geregelt Treppen, Wohngebäude, EXC 1 Treppen, nicht in Wohngebäuden, EXC 2 Geländer, Wohngebäude, EXC 1 Geländer, nicht in Wohngebäuden, EXC 2 Vordächer, EXC 1 Carport, EXC 1

nicht geregelt: Zäune, Tore, privat, (Zaun) Tore, gewerbliche Tore, Handläufe, (Fenster) Gitter, Eingangstüren, Grabzeichen, Leuchter und Gerät, Kunst am Bau, Ausleger, Werbung, Wetterfahnen, Turmkreuz, Kamin, Möbel, Skulpturen, Kunst am Bau, Brunnen, Wandplastiken, Fassaden, Trennwände, Damaszenerstahl Quelle: BVM

Frank Kania, Technischer Berater beim BVM, sagte in der »Essener Runde«, dass er »sich manchmal darüber wundert, dass so selten Unternehmer anrufen, die bei der Umsetzung von Normen und Richtlinien auf Schwierigkeiten stoßen oder Fragen haben. Unsere Beratung ist kostenlos, wir sind auch Experten, wenn es um die Umsetzung in Handwerksbetrieben geht. Vielleicht hat es sich noch nicht herumgesprochen, dass alle Fachberater auf Landes- und Bundesebene sich tatsächlich für jeden einzelnen

Betrieb und seine Probleme zuständig fühlen. Rufen Sie uns an! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.« So zitierte ihn später auch die Zeitschrift M & T Metallhandwerk. Nach der Lektüre dieser Zeilen sagte Volker Scheib, zurückgetretener Landesfachgruppenleiter in Hessen, gegenüber HEPHAISTOS: »Hätte der BVM seit Beginn der Diskussion um die EN 1090 in dieser Sprache mit den Metallgestaltern gesprochen, wäre uns allen viel Ärger erspart geblieben.« (ts)

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Die Autoren

NEU

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Metallgestaltung – natürlich kreativ 192 Seiten Format: 25 x 29,7 cm ISBN 978-3-931951-45-0

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Von Wilhelm Häderle, Oskar Hafen und Andreas Hafen 192 Seiten, Texte Deutsch/Englisch, 110 Entwurfsskizzen, 261 Schwarz-Weiß- und Farbfotos, eindrucksvoller Bildteil mit Metallgestaltung aus der Kunstschmiede Oskar und Andreas Hafen, Best.-Nr. 387, 39,80 € im HEPHAISTOS-Bücherdienst; E-Mail: info@metall-aktiv.de www.metall-aktiv.de Verlag HEPHAISTOS Gnadenberger Weg 4 87509 Immenstadt-Werdenstein ISBN 978-3-931951-45-0


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