Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland

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Funktionsweise der Mindeststeuer Wer? Anwendungsbereich • Unternehmen mit ≥ 750 Mio. € Umsatz in 2 der 4 letzten Wirtschaftsjahre • Ausnahmen: NGOs, staatliche Einheiten, Pensionsfonds

Wie hoch? Mindeststeuersatz • 15 % Mindeststeuer, auf Basis der komplex angepassten IFRS • Alternativ komplex angepasste nationale Rechnungslegung, wie HGB oder US-GAAP Wie? Deklarationspflichten • Jährliche Steuerklärung an das zuständige Finanzamt • Jährliche Abgabe eines „GloBE Information Return“ an das BZSt

Womit? Mechanismen • Primär: Mindeststeuer wird bei oberster Muttergesellschaft erhoben (Income Inclusion Rule) • Sekundär: Mindeststeuer wird bei Tochtergesellschaft erhoben falls Mutter auf Erhebung verzichtet (Undertaxed Profit Rule) • Länder erheben eigene lokale Mindeststeuer (Qualified Domestic Minimum Top-Up-Tax (QDMTT))

Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland

Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) Breite Straße 29 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534 Ansprechpartner Dr. Monika Wünnemann Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik T: +49 30 2028 1507 m.wuennemann@bdi.eu

Wann? Erstanwendung, Übergangszeit • Erstanwendung: 2024

David Gajda Referent Steuern und Finanzpolitik T: +49 30 2028 1413 d.gajda@bdi.eu

→ Konzernbezogene Ausnahmen innerhalb Übergangsfrist (5 Jahre) bei untergeordneter internationaler Tätigkeit (max. 6 Länder, Vermögenswerte ≤ 50 Mio. Euro)

Dokumentennummer: D 1664

→ Länderbezogene Ausnahmen innerhalb Übergangsfrist (3 Jahre), wenn • Gewinn/Land < 1 Mio. Euro und Umsatzerlöse/Land < 10 Mio. Euro oder • Effektiver Steuersatz/Land ≥ 15 % oder • Gewinn/Land ≤ substanzbasierter Freibetrag

POSITION | STEUERPOLITIK | INTERNATIONALES STEUERRECHT

Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland Zentrale Positionen und Vereinfachungsvorschläge des BDI Juni 2023

Positionen der Wirtschaft zur Einführung der Mindeststeuer in Deutschland Unter dem Mindeststeuergesetz müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 750 Mio. € umfassend nachweisen, ob sie die Mindeststeuerquote von 15 % erfüllen. Falls nicht, wird eine „Top-Up-Tax“ erhoben, bis die Steuerquote 15 % erreicht. Weltweit werden ca. 8.000 Konzerne unter die neue Regelung fallen, davon voraussichtlich 600 – 800 deutsche Unternehmen. Die Mindeststeuer wurde weltweit von rund 140 Staaten vereinbart, wird jedoch nicht von allen Staaten umgesetzt. Mit der Umsetzung der Mindeststeuer muss das globale Ziel eines „LevelPlaying-Fields“ für Unternehmen geschaffen werden. Unverhältnismäßigen Zusatzaufwand der Unternehmen reduzieren Vor dem Hintergrund des politischen Zieles eines „LevelPlaying-Fields“ sollte Deutschland unverhältnismäßigen Aufwand für die Unternehmen vermeiden. Die deutsche Wirtschaft setzt sich daher mit Nachdruck für ein schlüssiges Gesamtkonzept, welches Doppelbesteuerung und überschießende Bürokratie vermeidet, ein. Dies gilt besonders für mittelständische Unternehmen. Datenerfassung der Unternehmen begrenzen Zentrales Problem der Unternehmen ist die umfassend geforderte Datenerfassung für ihre weltweiten Gesellschaften, besonders für unwesentliche (nicht konsolidierte) Bagatellgesellschaften. Der bereits erstellte Konzernabschluss muss hierfür als Grundlage ausreichend sein. Niedrigsteuergrenze im Kontext der Mindeststeuer anpassen Neben der dringenden Vereinfachung der Regelungen muss mit der Umsetzung der Mindeststeuer die Hinzurechnungsbesteuerung für Unternehmen, die der Mindeststeuer unterliegen, abgeschafft werden. Zumindest muss eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf das Mindeststeuerniveau von 15 Prozent erfolgen.


Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland

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Problem

Lösungsvorschlag

Problem

Lösungsvorschlag

1. Datenerfassung: Daten für Gesellschaften weltweit nicht vorhanden, hoher Aufwand durch das Anpassen bisheriger Jahresabschlüsse.

Anerkennung von bisherigen Konzernabschlüssen, Verzicht auf Anpassungen.

6. Latente Steuern: Hoher Bürokratieaufwand durch die abweichende Behandlung von latenten Steuern.

Keine abweichende Behandlung von latenten Steuern, auch nach der Übergangszeit (permanenter „CbCR-Safe Harbour“).

2. Vereinfachungen: Vereinfachungen nur für effektiv 3 Jahre Übergangszeit, hoher Zusatzaufwand in der Folgezeit.

Beibehaltung von sinnvollen Übergangsregelungen. Dauerhafte Vereinfachungen wie die Anerkennung der bisherigen CbC-Berichte.

7. Personengesellschaften: Rechtsunsicherheit und offene Fragen bei Personengesellschaften.

Rechtssicherheit bei Personenunternehmen hinsichtlich der Erklärungspflicht und des Sondervermögens herstellen.

3. White List für Hochsteuerländer: Umfangreiche Erklärungspflichten für Länder, die eine effektive Steuerbelastung von mehr als 15 % haben.

Zulassung und Erstellung einer „White List“ für Staaten, die als Hochsteuerländer gelten, so dass keine Erklärungspflichten für diese Staaten anfallen.

8. Verfahrensfragen: Rechtsunsicherheit bei der Bestandskraft von Bescheiden, Risiko langer Betriebsprüfungen.

Zusammenfassung Internationaler Vergleich: Durchschnittliche effektive Steuerbelastung und Einführung der Mindeststeuer

USA führen keine Mindeststeuer ein

UK veröffentlicht Gesetzentwurf zur Mindeststeuer

Südkorea führt Mindeststeuer ein bis 2024

EU führt Mindeststeuer ein bis 2024

Wesentliche Kritikpunkte und Vereinfachungsvorschläge des BDI:

Bestandskraft und Bindungswirkung der Mindeststeuererklärung herstellen und international bindend ausgestalten.

< 15 %

Japan veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Mindeststeuer

> 25 %

20 – 25 %

15 – 20 %

Anpassung der deutschen Niedrigsteuergrenze an die Mindeststeuer notwendig 4. Niedrigsteuergrenze: Hoher Bürokratieaufwand und überflüssige Erklärungspflichten durch die Niedrigsteuergrenze von 25 % bei der Hinzurechnungsbesteuerung.

Bürokratieabbau durch Ausnahme für Unternehmen, die eine Mindeststeuererklärung abgeben. Zumindest Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf das Mindeststeuerniveau von 15 %.

9. Sanktionen: Risiko von Sanktionen und strafrechtlichen Folgen, auch bei unbeabsichtigten Fehlern.

Keine unverhältnismäßigen Sanktionen und keine Strafbarkeit von Fehlern.

30

Deutsche Niedrigsteuergrenze 25 %

25 20 15 10

Mindeststeuer 15 %

5 0 UK

EU-27

Italien

USA

PR China

Kanada

Zentrale weltweite Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) mit Weisungsbefugnis für Steuerkonflikte.

Deutschland

10. Vermeidung von Steuerkonflikten: Umfangreiche neue Steuerkonflikte zwischen den Staaten sind zu erwarten.

Japan

Steuergutschriften („Tax Credits“) anerkennen und nicht durch die Mindeststeuer nachversteuern.

Frankreich

5. Steuergutschriften: Nachträgliche Belastung von Steuergutschriften für Forschungs- oder Klimainvestitionen.

Die Umsetzung der Mindeststeuer in Deutschland sollte praxisgerecht erfolgen und der hiermit verbundene Zusatzaufwand der Unternehmen muss begrenzt werden. Im Interesse der betroffenen deutschen Unternehmen sollte hiermit auch eine Standortpolitik für die deutsche Wirtschaft verfolgt werden, indem durch ein Gesamtkonzept bestehende Missbrauchsregeln wie die Hinzurechnungsbesteuerung angepasst werden und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt wird.

OECD.Stat, Effective average corporate income tax rate, Datenbasis 11.2022, OECD-Durchschnitt (ungewichtet) als eigene Berechnung, EU-Durchschnitt lt. EU-Kommission und OECD. OECD Pillar Two Tracker. Pillar Two Implementation » oecdpillars.com, Datenabruf 16. Mai 2023

1. Datenerfassung auf das Nötigste reduzieren und bisherige Jahresabschlüsse ohne Zusatzaufwand anerkennen 2. Vereinfachungen („Safe Harbour-Regelungen“) dauerhaft beibehalten 3. Keine Erklärungspflichten für Hochsteuerländer (Steuerbelastung von > 15 Prozent) 4. Die betroffenen Unternehmen sollten von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen werden. Zumindest ist eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 Prozent nötig 5. Steuergutschriften aus anderen Ländern ohne Nachbesteuerung anerkennen 6. Latente Steuern ohne Abweichungen berücksichtigen 7. Besonderheiten von Personengesellschaften berücksichtigen 8. Rechtssicherheit von Bescheiden garantieren 9. Keine unverhältnismäßigen Sanktionen bei Fehlern 10. Steuerkonflikte verbindlich und zeitnah lösen

Unsere ausführliche Stellungnahme können Sie hier einsehen:


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